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V.I.P.
onkelandy schrieb vor 11 Minuten:

dann wärs halt gscheit das gleich bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigen zu lassen. dann hättest gleich jeden Monat mehr Geld zur Verügung

würd wohl meinen Lebensstil anpassen und weniger davon haben, auf einen Schlag gefällt mir besser

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Homerist
MarkoBB8 schrieb vor 5 Minuten:

würd wohl meinen Lebensstil anpassen und weniger davon haben, auf einen Schlag gefällt mir besser

ist ok - machen viele so. dann aber halt bitte nicht beschweren wenns etwas dauert ;)

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V.I.P.
onkelandy schrieb vor 30 Minuten:

ist ok - machen viele so. dann aber halt bitte nicht beschweren wenns etwas dauert ;)

war keine Beschwerde eher Verwunderung, dass es immer mind. 2 Monate dauert und andere schneller/sofort durchgewunken werden 

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ASB-Legende
MarkoBB8 schrieb vor 18 Minuten:

war keine Beschwerde eher Verwunderung, dass es immer mind. 2 Monate dauert und andere schneller/sofort durchgewunken werden 

Kommt eben auf das Finanzamt an.

Was ich so weiß wird das ja nicht zentral bearbeitet, sondern eben auf dem zuständigen Finanzamt und da wird das eine mehr und das andere weniger Anträge zu bearbeitet haben.

Möglichkeit wäre noch Monatlich über den Lohn abrechnen lassen und das was man mehr bekommt direkt in einen Sparplan welches man sich 1x im jahr auszahl.

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Fröhliches Mäxchen
damich schrieb vor 30 Minuten:

Kommt eben auf das Finanzamt an.

Was ich so weiß wird das ja nicht zentral bearbeitet, sondern eben auf dem zuständigen Finanzamt und da wird das eine mehr und das andere weniger Anträge zu bearbeitet haben.

Möglichkeit wäre noch Monatlich über den Lohn abrechnen lassen und das was man mehr bekommt direkt in einen Sparplan welches man sich 1x im jahr auszahl.

DIe normale Arbeitnehmerveranlagung wird seit 2021 nur mehr bundesweit bearbeitet, Einkommensteuer beim jeweiligen Finanzamt

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Postinho

Ich habe gemini und chatgpt befragt ob man gebrauchte gegenstände die man von jemanden privaten gekauft hat als werbungskosten in der ANV angeben kann
 

Zitat

Ja, das ist absolut möglich! Auch für gebraucht gekaufte Gegenstände können Sie in Österreich Werbungskosten steuerlich geltend machen, sofern diese überwiegend beruflich genutzt werden.

Hier ist der Leitfaden, wie Sie das korrekt in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) handhaben:


1. Die Grundregel: Privatkauf ist kein Hindernis

Es spielt für das Finanzamt keine Rolle, ob Sie ein Gerät neu im Geschäft oder gebraucht von einer Privatperson (z. B. über Willhaben oder eBay) gekauft haben. Entscheidend ist die berufliche Notwendigkeit und der Nachweis des Kaufes.

2. Den Wert ermitteln

Da Sie bei einem Privatkauf meist keine klassische Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten, gilt Folgendes:

  • Kaufbeleg/Quittung: Sie benötigen einen Nachweis über den gezahlten Betrag. Ein einfacher Eigenbeleg, ein Screenshot der Anzeige zusammen mit dem Zahlungsnachweis (Überweisungsbeleg) oder ein kurzer privater Kaufvertrag reichen oft aus.

ich war über die antwort sehr überrascht, weil ich immer der meinung war, dass man nur sachen wo man eine rechnung hat angeben kann und ein kaufvertrag zw. zwei privaten personen zu wenig ist.
stimmt das was die KI ausspuckt?

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Homerist
Taffspeed schrieb vor 26 Minuten:


stimmt das was die KI ausspuckt?

ja - für die die Ansetzung als Ausgabe reicht das völlig aus - wäre auch bei einem Unternehmer nicht anders.

nur für einen Vorsteuerabzug bräuchte ein Unternehmer eine ordentliche Rechnung

bearbeitet von onkelandy

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Postinho

war das schon immer so, dass man so gebrauchtes privates zeugs angeben konnte? oder hat sich das mal geändert?
und warum hatte ich da nun jahrelang eine falsche meinung, hmm shit.
 

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Homerist
Taffspeed schrieb vor 32 Minuten:

war das schon immer so, dass man so gebrauchtes privates zeugs angeben konnte? oder hat sich das mal geändert?
und warum hatte ich da nun jahrelang eine falsche meinung, hmm shit.
 

das aktuelle EStG ist aus 1988 - also zumindest seit ca. da. Erste VwGH Urteil dahingehend wohl ca. Anfang der 90er

es reichen schriftliche Belege - Belege sind aber eben nicht nur Rechnungen. Folgendes ist zwar aus den Einkommensteuerrichtlinien - kann man aber auch für Werbungskosten heranzuziehen

Zitat

Betriebsausgaben sind im allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen (vgl. VwGH 29.1.1991, 89/14/0088). Gemäß § 138 Abs. 2 BAO sind Belege ("Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden") auf Verlangen des Finanzamtes diesem zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

theoretisch brauchst gar keinen Beleg sondern nur Glaubhaftmachung - wie das ohne schriftlichen Beleg gehen soll weis ich nicht wirklich ;)

Zitat

Für Aufwendungen, über die vom Empfänger auf Grund allgemeiner Verkehrsübung keine oder meist nur mangelhafte Belege erteilt werden genügt an Stelle eines belegmäßigen Nachweises, dass die Ausgaben bloß glaubhaft gemacht werden (VwGH 9.12.1992, 91/13/0094).

 

bearbeitet von onkelandy

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