Flugbuchung mit altem Pass


10philipp88

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ASB-Lieblingsschweizer

Also ich hab erst kürzlich meinen Reisepass erneuert und kann mich nicht beklagen. Ohne Anmeldung und ohne Wartezeit drangekommen. Ich kam zu einer jungen, hübschen und freundlichen Mitarbeiterin mit großen Möpsen, die sie freundlicherweise auch mit tiefem Dekoletee hergezeigt hat. Außerdem hat sie mein 5-Euro-Automatenfoto problemlos akzeptiert.

Wie werden bei euch die Fingerabdrücke abgenommen? Mit Tinte? :D

Ansonsten einfach mal am Kärntner Ring 12 vorbeischauen und in den Genuss der modernen Variante kommen :=

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AAAAlte Zeiten

Hab ich doch e schon berichtigt. War ein Tippfehler meinerseits. Pass kostet 75,90 und NICHT wie fälschlicherweise geschrieben 75,90. War ein Tippfehler. Der Gesamtbetrag von 157,40 Euro stimmt.

:lol: :lol:

in deutschland hat man meines wissens nach perso-pflicht, also imho nicht mit ö zu vergleichen :ratlos:

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Posting-Maschine

du weißt ungefähr, wieviele österreicher mehr als einen wohnsitz haben, wieviele österreicher pendeln, viele davon sogar wochenweise?

all diese sind froh, wenn sie sich keinen tag urlaub nehmen müssen, um am heimatwohnsitz einen reisepass zu beantragen, während sie das zum beispiel in wien bequem unter der woche machen könnten.

bzw. sind sie froh, dass sie das keinen cent mehr kostet.

aber man kann's natürlich auch ins lächerliche ziehen, wenn der österreichische staat dem deutschen in sachen kundenfreundlichkeit um meilen voraus ist.

wenn du meinst, dass man diese für eine reisepassbeantragung brauchst, bist du schon wieder auf dem holzweg.

Was du da beschreibst ist schon mal gar nicht rechtens. Wenn du Arbeiten, also 5 tage die Woche, sagen wir in Wien bist und dort eine Wohnung hast und am Wochendende daheim in NÖ, dann hast du deinen Lebensmittelpunkt (weil du den großteil der Zeit dort verbringst) in Wien und musst (oder solltest) deinen Hauptwohnsitz auch in Wien anmelden.

Erforderliche Unterlagen

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/2/Seite.020100.html

Wer hat nun recht was man braucht oder auch nicht braucht?

:lol: :lol:

in deutschland hat man meines wissens nach perso-pflicht, also imho nicht mit ö zu vergleichen :ratlos:

Schon wieder ein Tippfehler. Pass kostet 75,90 Euro und NICHT wie Fälschlicherweise behauptet 57,90 Euro. Gesamtbetrag 157,40.

Bei uns zählt ja auch der Führerschein als Amtlicher Lichtbildausweis was in Deutschland nicht der Fall ist.

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Dallmayr > Nespresso

Was du da beschreibst ist schon mal gar nicht rechtens. Wenn du Arbeiten, also 5 tage die Woche, sagen wir in Wien bist und dort eine Wohnung hast und am Wochendende daheim in NÖ, dann hast du deinen Lebensmittelpunkt (weil du den großteil der Zeit dort verbringst) in Wien und musst (oder solltest) deinen Hauptwohnsitz auch in Wien anmelden.

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/2/Seite.020100.html

Wer hat nun recht was man braucht oder auch nicht braucht?

Der Arbeitsplatz bzw. die Aufenthaltsdauer sind nicht die einzigen Kriterien.

"Für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgebend:

Wohnsitz der Familienangehörigen (insbesondere von Kindern)"

Ein alter Reisepass reicht normalerweise vollkommen aus.

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Vi besvarer din forespørgsel hurtigst muligt.

Ein alter Reisepass reicht normalerweise vollkommen aus.

logisch. immerhin beweist der reisepass ja die staatsbürgerschaft und ist gleichzeitig ein amtlicher lichtbildausweis.

aber lassen wir philipp ruhig mit seinem ganzen dokumentenschrank auftanzen, dann wird er sicher völlig erbost sein, dass sich die faulen beamten nicht mal alles angeschaut haben.

Was du da beschreibst ist schon mal gar nicht rechtens. Wenn du Arbeiten, also 5 tage die Woche, sagen wir in Wien bist und dort eine Wohnung hast und am Wochendende daheim in NÖ, dann hast du deinen Lebensmittelpunkt (weil du den großteil der Zeit dort verbringst) in Wien und musst (oder solltest) deinen Hauptwohnsitz auch in Wien anmelden.

diese aussage ist einfach nur eines: falsch.

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Posting-Maschine

diese aussage ist einfach nur eines: falsch.

Hauptwohnsitz

Sinnverwandter Begriff: Wohnsitz

Der Hauptwohnsitz eines Menschen bezeichnet jenen Ort der Unterkunft, der als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Unterkunftnehmerin/des Unterkunftnehmers gilt.

Für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgebend:

  • Aufenthaltsdauer
  • Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte
  • Wohnsitz der Familienangehörigen (insbesondere von Kindern)

Treffen diese Kriterien auf mehrere Wohnsitze zu, ist der Hauptwohnsitz jener Wohnsitz, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht.

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/99/Seite.990076.html

Was ist also daran jetzt Falsch?

bearbeitet von 10philipp88

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Vi besvarer din forespørgsel hurtigst muligt.

warum glaubst du, dass dieser text dein posting richtiger macht?

[...]

Begründung

Der am 21. Mai 1962 in Pöllau geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist seit seiner Geburt mit Hauptwohnsitz (siehe § 23 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes BGBl. Nr. 505/1994; in der Folge kurz:

MeldeG) in Schönau 11, Gemeinde Schönegg bei Pöllau und seit 27. Jänner 1999 mit einem weiteren Wohnsitz in Wien XVI., Haymerlegasse 11/28 gemeldet. Er ist in Wien berufstätig; die Wiener Wohnung dient ihm von Montag bis Donnerstag einer Arbeitswoche als Ausgangspunkt für den Weg zu seiner Arbeitsstätte. Am Donnerstag nach dem Arbeitsende fährt er nach Schönau und kehrt am Montag in der Früh berufsbedingt nach Wien zurück. Er hat in Wien keine familiären Bindungen. Am Hauptwohnsitz in der Steiermark wohnen seine Mutter und sein Bruder. Seine Freizeit, den Urlaub und auch die "Stempelzeit" verbringt er im Wesentlichen in Schönegg.

Der beschwerdeführende Bürgermeister beantragte am 8. November 1999 gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz 1991 die Einleitung eines Reklamationsverfahrens zur Entscheidung darüber, ob der Zweitmitbeteiligte, der in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen Wien als der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten angesehen werden müsse. Die Stadt Wien sei mit all ihren zahlreichen kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Angeboten dem Zweitmitbeteiligten "dienlich".

Der erstmitbeteiligte Bürgermeister wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Zweitmitbeteiligte nur im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit in Wien wohne und bei Wechsel des Arbeitsplatzes auch die Wiener Wohnung aufgeben würde.

Der Zweitmitbeteiligte führte aus wie eingangs festgehalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Schönau ab. Hiezu stellte die belangte Behörde fest, dass Schwerpunkt der beruflichen Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten zwar Wien sei, der "Familienwohnsitz" und somit der gesellschaftliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten hingegen in Schönegg liege. Dort sei auch das soziale Umfeld des Betroffenen konzentriert. Er lebe gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder und verbringe die gesamte Freizeit bei seiner Familie. Beim Zweitmitbeteiligten handle es sich um einen sogenannten "Wochenpendler", der seinen Arbeitsplatz in Wien, seine Freizeitaktivitäten jedoch ausschließlich in Schönegg ausübe. Der Zweitmitbeteiligte habe in seiner Stellungnahme eindeutig sein "überwiegendes Naheverhältnis" zu seinem derzeitigen Hauptwohnsitz dargelegt. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und einer Gesamtbetrachtung der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten reiche der Arbeitsplatz in Wien - somit lediglich der Schwerpunkt der Berufstätigkeit - allein nicht aus, den Hauptwohnsitz des Zweitmitbeteiligten in Schönegg bei Pöllau als Mittelpunkt seiner familiären und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen aufzuheben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Wohnung des Zweitmitbeteiligten in Schönegg war offensichtlich als ordentlicher Wohnsitz nach dem Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gemeldet. Auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 23 Abs. 1 MeldeG ist diese Wohnung daher nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet.

Im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/05/0935, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof im Geltungsbereich der auch im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 352/1995, ausgeführt, dass im zulässigerweise eingeleiteten Reklamationsverfahren die bis dahin für den Hauptwohnsitz des Betroffenen ausschließlich maßgebliche "Erklärung" des Meldepflichtigen dahingehend "hinterfragt (wird), ob der erklärte Hauptwohnsitz den in Art. 6 Abs. 3 B-VG (§ 1 Abs. 7 MeldeG 1991) normierten objektiven Merkmalen entspricht" (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2001, G 139/00-10, u. a.). Die Lösung der im Reklamationsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage des Hauptwohnsitzes des Betroffenen hängt an dem materiell-rechtlichen Kriterium "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen". Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmales kommt es auf eine Gesamtschau an, bei welcher - wie auch den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Meldegesetznovelle, BGBl. Nr. 505/1994 (GP XVIII. RV 1334), zu entnehmen ist - vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich sind: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule und den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Durchaus möglich ist, dass am Hauptwohnsitz - und damit beim Mittelpunkt der Lebensbeziehungen - wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0076). Diese Regelung hat auch durch die Anfügung des Abs. 8 im § 1 MeldeG mit der Novelle vom 30. März 2001, BGBl. I Nr. 28/2001, keine inhaltliche Änderung erfahren, weil damit nur die in der vorzitierten Regierungsvorlage angeführten Kriterien in Gesetzesform gegossen worden sind.

Für das vom Verfassungsgerichtshof in seinem obzitierten Erkenntnis vom 26. September 2001 als verfassungskonform bewertete Reklamationsverfahren gilt daher, dass nur die im § 17 Abs. 3 MeldeG angeführten Beweismittel zulässig sind; die Parteien trifft eine besondere Mitwirkungspflicht. Die am Reklamationsverfahren beteiligten Bürgermeister dürfen nur Tatsachen geltend machen, die sie in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben und die keinem Übermittlungsverbot unterliegen.

Im Beschwerdefall ist nun die belangte Behörde - wie noch zu zeigen sein wird, zutreffend - davon ausgegangen, dass beim Zweitmitbeteiligten bei der Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen für den Wohnsitz Schönegg die sachliche Voraussetzung des Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen zutrifft (siehe § 1 Abs. 7 MeldeG).

Im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/05/0935, hat der Verwaltungsgerichtshof auch näher begründet ausgeführt, dass in Ausnahmefällen auch das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, den Ausschlag geben kann, dies jedoch nur in den Fällen, in denen als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zwei oder mehrere "Mittelpunkte der Lebensbeziehungen" des Betroffenen hervorgekommen sind.

Insoweit nun der beschwerdeführende Bürgermeister unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Mangelhaftigkeit des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens rügt und dies insbesondere auf die im Gesetz vorgesehene Beweismittelbeschränkung und die daraus resultierende Verfassungswidrigkeit der Verfahrensregelung des § 17 Abs. 3 MeldeG zurückführt, wird der beschwerdeführende Bürgermeister gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/05/0935, verwiesen.

Ausgehend von dieser Rechtslage vermag daher der beschwerdeführende Bürgermeister keine der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensfehler aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat auf Grund der ihr von den Parteien offengelegten Tatsachen auch umfassend sämtliche nach § 1 Abs. 8 MeldeG, BGBl. Nr. 28/2001, zu berücksichtigenden Kriterien geprüft. Durch die unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften des § 17 Abs. 3 MeldeG auf Grund der Stellungnahmen der Parteien gewonnenen Ermittlungsergebnisse ist der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei erhoben. Einer Ergänzung des Verfahrens bedarf es daher nicht. Dass der Zweitmitbeteiligte in der Steiermark mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus errichtet, ist kein tragendes Begründungselement der angefochtenen Entscheidung und für das Ergebnis des Beschwerdefalles auch ohne Bedeutung.

Der Zweitmitbeteiligte hat in Wien nur aus beruflichen Gründen eine Unterkunft. Seine Wohnung in Wien dient im Wesentlichen nur als Ausgangspunkt für den Weg zur Arbeitsstätte an diesem Wohnsitz, weil die tägliche Anreise vom Hauptwohnsitz in der Steiermark zum Arbeitsplatz zu beschwerlich wäre. Dass der Zweitmitbeteiligte die Wiener Wohnung auch aus anderen, für die Begründung eines Hauptwohnsitzes entscheidungswesentlichen Gründen angeschafft hätte (in Frage kämen hier die im § 1 Abs. 8 MeldeG, BGBl. Nr. 28/2001, angeführten Kriterien zwecks Begründung gesellschaftlicher und/oder wirtschaftlicher Lebensbeziehungen), ist nicht hervorgekommen. Sogenannte "Wochenpendler" wie der Zweitmitbeteiligte, die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nur aus beruflichen Gründen im aufgezeigten Sinn nehmen und im Falle eines Berufs- bzw. Arbeitgeberwechsels auch einen Wechsel des weiteren Wohnsitzes in Kauf nehmen würden, haben damit keinen Hauptwohnsitz begründet, weil sie ihre wesentlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen an dem Wohnsitz haben, zu dem sie sich grundsätzlich nach einer Arbeitswoche begeben, um dort mit ihren Familienmitgliedern an der bestehenden Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft wieder teilzunehmen und allenfalls die übernommenen Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften auszuüben.

Dies gilt auch für ledige, alleinstehende Betroffene, wenn sie ausschließlich ihre beruflichen Lebensbeziehungen am Ort oder in der Nähe der Arbeitsstätte konzentriert haben, aber gesellschaftliche, insbesondere familiäre Beziehungen am Heimatwohnsitz bestehen. Sofern nicht weitere besondere gesellschaftliche und/oder wirtschaftliche Lebensbeziehungen (etwa die Anschaffung einer Eigentumswohnung, siehe das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2001/05/0930) am Ort oder in der Nähe des Arbeitsplatzes hinzukommen, treten in diesem Fall die Kriterien der Aufenthaltsdauer, die Lage des Arbeitsplatzes und der Weg von der notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes des Arbeitsplatzes gewählten Wohnung dorthin in den Hintergrund.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die aus beruflichen Gründen getroffene Wahl eines weiteren Wohnsitzes für den Betroffenen notgedrungen dort auch die zum Ausgleich erforderliche Freizeitgestaltung mit sich bringt und zu gesellschaftlichen und freundschaftlichen Kontakten führen kann (und in der Regel auch führen wird) und in diesem Zusammenhang kulturelle, wirtschaftliche und soziale Angebote am Ort der Arbeitsstätte genutzt werden. Solange eine solche Lebensführung eines Wochenpendlers jedoch nicht über im Wesentlichen zufällig oder berufsbedingt entstandene lose gesellschaftliche Beziehungen hinausgeht, vermag aber der ausschließlich zum Zwecke der Berufsausübung gewählte weitere Wohnsitz den (bisherigen) Hauptwohnsitz des Betroffenen nicht aufzuheben und eine über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehende Qualität nicht zu erreichen.

Da somit kein Mittelpunkt von Lebensbeziehungen in der Gemeinde des reklamierenden Bürgermeisters besteht, hätte der Antrag zurückgewiesen werden müssen; durch die Abweisung wurde der Beschwerdeführer aber in keinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

[...]

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2001050945_20011113X00

somit ist dein posting weiterhin falsch.

täuscht es mich oder hast du eigentlich sehr oft eine sehr klare meinung, selbst zu dingen, wo du dich offensichtlich nicht besonders gut auskennst?

du lässt dich hier über die faulen beamten bei der passbestellung aus (dabei liegt dein letztes mal wohl bis zu 10 jahre zurück), vergleichst die situation mit deutschland und vergisst dabei wesentliche elemente, schreibst etwas übers österreichische meldegesetz, was in der praxis einfach nicht stimmt und im eisenbahnthread weisst du, was beim railjet alles falsch gemacht wird, obwohl du erst ein einziges mal damit gefahren bist.

und fazit ist immer, dass in österreich alles so schlecht ist.

was ja als meinung zu akzeptieren wäre, würdest du dich als experte in den jeweiligen bereichen erweisen.

aber eh nicht wirklich ahnung zu haben und es dennoch als schlecht zu bezeichnen ist schon ein sehr eigenartiger charakterzug.

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Chefjugo am Platz

Lieber philipp, ich kann den Pass bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Mir ist vor Jahren mein Pass abgelaufen (der Zöllner an der tschechischen Grenze machte mich drauf aufmerksam, dass der Pass am folgenden Tag abläuft). Mit dem alten RP bin ich auf die BH Gmünd gegangen, hatte KEINE Dokumente außer meinem Führerschein und den alten Pass und ich hab den neuen Pass nach 10 Minuten gehabt - gut, jetzt schicken die ihn an die Wohnadresse, aber sonst ist alles gleich geblieben.

btw.....ob du den Pass jetzt 4-6 Monate vor dem Ablaufdatum beantragst oder nicht, macht finanziell genau keinen Unterschied. So alt, dass du IRGENDWANN mal einen zusätzlichen Pass brauchst, weil du immer vorher den Antrag stellst, wirst du nicht.

bearbeitet von Hutz

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  • 9 years later...

Anscheinend mittlerweile doch ein Problem wenn der Pass abgelaufen ist - naja fahr ma halt auf die BH und blechen die 200 Eier für den Expresspass und hoffen dass der Amtsschimmel tatsächlich binnen 24h wiehert.

Ansonsten bleibn ma daheim :davinci:

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Postinho
ooeveilchen schrieb vor 14 Minuten:

Anscheinend mittlerweile doch ein Problem wenn der Pass abgelaufen ist - naja fahr ma halt auf die BH und blechen die 200 Eier für den Expresspass und hoffen dass der Amtsschimmel tatsächlich binnen 24h wiehert.

Ansonsten bleibn ma daheim :davinci:

Wohin denn?

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Postinho
ooeveilchen schrieb vor 14 Minuten:

Spanien

Österreich hat mit einigen Ländern (bin mir nicht sicher ob Spanien dabei ist) ein Abkommen, welches besagt, dass der Reisepass bis zu 5 Jahre abgelaufen sein darf. Trotzdem, verweigern einige Fluglinien dann die Beförderung. Ryanair?

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Mr_Rotten schrieb Gerade eben:

Trotzdem, verweigern einige Fluglinien dann die Beförderung. Ryanair?

Bingo :lol:

 

Stünde sogar explizit ausgewiesen dass ich als EU-Bürger mit einem abgelaufenen (EU)-Reisepass nach Spanien einreisen dürfte.
Hilft mir halt nichts wenn ich schon in Österreich nicht in den Flieger darf

bearbeitet von ooeveilchen

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Postinho
ooeveilchen schrieb vor 3 Minuten:

Bingo :lol:

 

Stünde sogar explizit ausgewiesen dass ich als EU-Bürger mit einem abgelaufenen (EU)-Reisepass nach Spanien einreisen dürfte.
Hilft mir halt nichts wenn ich schon in Österreich nicht in den Flieger darf

Hier die Info vom Außenministerium:

Allgemeines zu Reisen in der EU (oesterreich.gv.at)

Grundsätzlich brauchen österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger zur Ausreise und zur Einreise einen gültigen Reisepass bzw. Personalausweis (§ 2 Abs 1 PassG 1992 idgF).

Auch wenn für manche Länder der Reisepass bis zu fünf Jahren abgelaufen sein kann, wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen. Grundsätzlich müssen die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes, das bereist werden soll bzw. durch das durchgereist werden soll, und zusätzlich die Geschäftsbedingungen des gewählten Beförderungsunternehmens (z.B. Fluglinie) beachtet werden.

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Mr_Rotten schrieb vor 4 Minuten:

Hier die Info vom Außenministerium:

Allgemeines zu Reisen in der EU (oesterreich.gv.at)

Grundsätzlich brauchen österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger zur Ausreise und zur Einreise einen gültigen Reisepass bzw. Personalausweis (§ 2 Abs 1 PassG 1992 idgF).

Auch wenn für manche Länder der Reisepass bis zu fünf Jahren abgelaufen sein kann, wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen. Grundsätzlich müssen die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes, das bereist werden soll bzw. durch das durchgereist werden soll, und zusätzlich die Geschäftsbedingungen des gewählten Beförderungsunternehmens (z.B. Fluglinie) beachtet werden.

Die Beförderungsbedingungen hab ich mir ja durchgelesen und da steht leider drinnen dass ein gültiger Reisepass von Nöten ist. 
Kurioserweise steht dann eben in irgendeinem Untermenü dass man in Spanien auch mit einem abgelaufenen Reisepass einreisen darf.

 

Ich hätt ja schon spekuliert beim Online-Check-In mich beim Gültigkeitsdatum zu "vertippen". 
Die Wahrscheinlichkeit dass der Dame am Gate das überhaupt auffällt erachte ich als ziemlich gering. 

Aufgabegepäck gibts eh keins. 

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