Wenn Frau Juristin ist… praktisch. Und oft gefährlich….
Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK)
Auch geschmacklose, zynische oder provozierende Aussagen sind geschützt.
Grenzen: Schutz der Rechte anderer, öffentliche Ordnung, Strafgesetze.
Strafrechtlich relevant?
Gefährliche Drohung (§ 107 StGB):
→ Nein, weil hier kein eigenes Handeln angekündigt wird, sondern nur ein „Wunsch“ geäußert wird.
Aufforderung zu Straftaten (§ 282 StGB):
→ Nein, weil niemand aufgefordert wird, ein Flugzeug abstürzen zu lassen.
Beleidigung / Ehrenbeleidigung (§§ 115 ff. StGB):
→ Gegenüber einem Verein wie Rapid Wien schwer anwendbar, da die Aussage nicht gegen eine konkrete Person zielt.
Verhetzung (§ 283 StGB):
→ Trifft hier nicht zu, da keine Gruppe wegen Herkunft, Religion, Ethnie etc. attackiert wird.
Zivil- oder Disziplinarmaßnahmen
Privatrechtlich können Vereine, Arbeitgeber oder Plattformen (Twitter/X, Foren) reagieren: Stadionverbot, Sperre, Kündigung.
Der Beitrag könnte als „unsportlich“ oder „vereinsschädigend“ geahndet werden, aber strafrechtlich wird er voraussichtlich nicht verfolgt.