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Gast ZwergBumsti
Rechtssatz

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Z. 9

lit. a, 10 und 11 (der Sache nach allerdings nur auf jene der Z. 10

und 11) des § 281 Abs. 1

StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung nicht

zukommt.

In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281

Abs. 1 Z. 10 StPO. vermeint der Beschwerdeführer zunächst, das ihm

angelastete Tatverhalten sei nicht als fahrlässige Gemeingefährdung

nach § 177 StGB., sondern als fahrlässige Tötung unter besonders

gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z. 1 StGB. zu beurteilen. Dabei

läßt der Beschwerdeführer jedoch außeracht, daß § 81 Z. 1 StGB. auf

konkrete Individualgefährdungen in Fällen extrem hoher

Unfallswahrscheinlichkeit abstellt, in denen die Tötung eines oder

einiger weniger Menschen zu befürchten ist, während § 177 StGB. jene

Fälle erfaßt, in denen die extrem hohe Unfallswahrscheinlichkeit zu

einer Gemeingefahr führt, sohin zu einer (konkreten) Gefahr für Leib

oder Leben einer größeren Zahl von Menschen (Leukauf-Steininger,

Kommentar2 RN. 5 zu § 177). § 337 lit. a StG. war ein

(qualifiziertes) Gefährdungsdelikt und erfaßte auch die

Herbeiführung einer Gemeingefahr. § 81 Z. 1 StGB. ist hingegen als

(qualifiziertes) Verletzungsdelikt konstruiert, wobei die Art der

Begehungsweise der fahrlässigen Tötung den zusätzlichen

(strafsatzerhöhenden) modalen Unwert der Tat kennzeichnet (Kienapfel

in ÖJZ. 1977, 656). Hiefür ist erforderlich, aber auch hinreichend,

daß die verschärfte Gefahrenlage für (zumindest) eine vom Täter

verschiedene Person, höchstens aber für einige wenige Personen

besteht (vgl. EvBl. 1977/210; 11 Os 43/77). Hat der Täter hingegen

durch seine sorgfaltswidrige Handlung eine verschärfte Gefahrenlage

für eine größere Zahl von Menschen (einen unbestimmten, aber auch

einen bestimmbaren größeren Personenkreis) herbeigeführt, droht

somit - gleichzeitig - das Hinauswachsen der zu befürchtenden

Verletzungen (Tötungen) über mehrere Einzelverletzungen

(Einzeltötungen), dann liegen nicht mehr (bloß) besonders

gefährliche Verhältnisse, wie sie § 81 Z. 1 StGB. erfaßt, vor,

sondern es wurde eine Gemeingefahr, wie sie für die im Abschnitt

über die 'Gemeingefährlichen strafbaren Handlungen' charakteristisch

ist, verwirklicht, auf welche § 177 Abs. 1 StGB. abstellt.

Andernfalls wäre nämlich nicht ersichtlich, warum das

Strafgesetzbuch neben § 81

Z. 1 StGB. auch den Tatbestand der fahrlässigen Gemeingefährdung

nach § 177 Abs. 1 StGB. normiert hat.

quelle: ogh 12Os42/80

trifft glaub ich auch hier als grundlage zu.

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Gast ZwergBumsti

strafrahmen:

§170 (2)

Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere

Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen

zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt

worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat

sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen,

mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu

bestrafen.

also ist der strafrahmen mit 4 1/2 jahre eh doch ziemlich ausgenützt.

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Gast ZwergBumsti

vafluacht, kannst mir erklären was du unter vorsätzlicher tötung verstehst, vor allem wenn du auch den mord nicht in betracht ziehst?

fahrlässige tötung fällt ja, wenn man sich nach dem ogh urteil richtet weg.

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se one and only

Ich hab das eigentlich nicht als juristischen Terminus gemeint, kenn mich da ja viel zu wenig aus - gefährliches Halbwissen, eh schon wissen. :D

Ich hab nur angenommen, dass es zwischen fahrlässiger Tötung und Mord noch etwas gibt - für solche Fälle z.B. Denn Mord war es nicht, da ja die Absicht gefehlt hat und fahrlässige Tötung kommt mMn auch nicht in Frage, da die Fahrlässigkeit durch diesen Eventualvorsatz wegfällt.

Wie lautet denn die Definition für Totschlag?

Hier gibt´s übrigens einen Artikel, der sich sehr³³³ kritisch mit der Novelle auseinandersetzt. Sicher übertrieben, teilweise sind aber schon Beispiele angeführt, die zum Nachdenken anregen.

bearbeitet von Vafluacht

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Postet viiiel zu viel

Genau das wollte ich damit aussagen - das kann ganz schön haarig werden - und wie immer in solchen Situationen besonders für Männer. Bin schon gespannt, wanns das erste Problem gibt.

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Gast ZwergBumsti

naja toschlag is wieder was anders, in diesem fall auch nicht zu prüfen.

Totschlag

  § 76. Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen

Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit

Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Fahrlässige Tötung

  § 80. Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

in verbindung mit

Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen

  § 81. (1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt

  1. unter besonders gefährlichen Verhältnissen,

  2. nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch

    Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen

    berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht

    ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er

    vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine

    Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine

    Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche

    Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern

    geeignet sei, oder

  3. dadurch, dass er, wenn auch nur fahrlässig, ein gefährliches

    Tier entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen

    Auftrag hält, verwahrt oder führt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  (2) Der Täter ist nach Abs. 1 Z 3 auch zu bestrafen, wenn er sich

mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht

bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung

oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder

wenn ihm der Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen

Auftrag sonst vorzuwerfen ist.

entweder, oder = mord oder fahrlässige tötung, eben diese fällt aber aufgrund der fahrl. gmeingefährdung weg (siehe ogh urteil). diese geht auch sicher bei gericht durch, mord dürfte um einiges schwieriger sein.

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Hat der Täter hingegen

durch seine sorgfaltswidrige Handlung eine verschärfte Gefahrenlage

für eine größere Zahl von Menschen (einen unbestimmten, aber auch

einen bestimmbaren größeren Personenkreis) herbeigeführt, droht

somit - gleichzeitig - das Hinauswachsen der zu befürchtenden

Verletzungen (Tötungen) über mehrere Einzelverletzungen

(Einzeltötungen), dann liegen nicht mehr (bloß) besonders

gefährliche Verhältnisse, wie sie § 81 Z. 1 StGB. erfaßt, vor,

sondern es wurde eine Gemeingefahr, wie sie für die im Abschnitt

über die 'Gemeingefährlichen strafbaren Handlungen' charakteristisch

ist, verwirklicht, auf welche § 177 Abs. 1 StGB. abstellt.

bin ja erst im anfangsstadium, aber muesste demnach nicht jeder, der betrunken auto faehrt im sinne von §177 (1) bestraft werden?

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Gast ZwergBumsti

pfff gute frage, wichtig fürn §177 ist die gleichzeitige gefährdung mehrer menschen (musterfall: lockern der schrauben einer "ein-mann-schaukel" die bei jedem abstürzen könnte, kein 176, da immer nur eine person auf der schaukel, außer schaukel könnte wartende verletzen), sonst läge ja fahrlässige tötung/körperverletzung bzw. iws mord vor.

besondere übernahmsfahrlässigkeit: §§81 (1) Z2 bzw. 88 (3) definieren fahrlässige tötung bzw. körperverletzung unter berauschung (wenn noch nicht zurechnungsunfähig idr ab 2,5 promü).

berauschung ist ab 0,8 (im gegensatz zum 0,5 verbot) bzw. dem dritten verstoss nach der 0,5 regelung gegeben.

fürn §89 "gefährdung der körperl. sicherheit"

strittig wird die gefährdung, ex-ante-betrachtung eines obj. beobachters, sein, die eintritt, wenn sich eine situation derart zuspitzt , dass erfahrungsgemäß eine beeinträchtigung von leib und leben zu erwarten ist. wobei wieder die bsondere übernahmsfahrlässigkeit (berauschung) gefragt ist.

abtrennung zum §177 sind lt. rsp ca. 10 personen.

oiso sollte eine verletzung bzw. der tod eintreffn is eh alles klar, bei gefährdung auch, die zu beweisen dürfte vielleicht schwierig werden (konkrete gefährdung), sonst dürfte er mit einer verwaltungsstrafe davon kommen.

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gut, aber ist das qualifizierende element fuer §177 (2) nicht im grunde nur der erfolg?

die objektive sorgfaltswidrigkeit mit der §177 erfuellt ist, ist im gegebenen fall wahrscheinlich die tatsache, dass er alkoholisiert sein auto in betrieb genommen hat, oder? insofern waere das doch bei jeder alkoholisierten fahrt der fall...

dass die rechtssprechung bei uns anders entscheidet ist mir schon klar und halte ich auch fuer richtig. wenn man vergleichbare paragraphen (170, 172, 174; gefaehrdung mit kernenergie etc.) leigt das vermutlich auch nicht im sinne des gesetzgebers. allerdings bin ich der meinung, dass dann das urteil im oben genannten fall falsch, weil zu hart ist. er hat ja in dem fall, glaub ich, zwei menschen getoetet. fuer die fuehrt erine gefahr herbei, dass ist mir klar. jedoch fuer alle anderen (und die wuerden erst § 177 gewaehrleisten) fuehrt er mmn genau die selbe - also mmn eine vernachlaessigbare - gefahr herbei, wie jeder alkoholisierte lenker. insofern waere der taeter hier mmn dem gesetz zufolge nach § 81 (1) 2. zu bestrafen. das mag aus dem blickwinkel der gerechtigkeit falsch erscheinen, jedoch ist es nicht die aufgabe der gerichte darueber zu entscheiden.

abgesehen davon finde ich fast fuenf jahre haft fuer eine tat, die ohne jeglichen vorsatz geschehen auch relativ drastisch. das ist wahrscheinlich eh das fahrlaessigkeitsdelikt mit dem hoechsten strafmasz, oder?

was meinen sie dazu, herr kollege? ;)

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Anfänger

Find ich interessant, wie viele vershciedene Ansichten es zum Thema Strafrahmen gibt: auf der einen Seite diejenigen für die Grapschen noch immer ein Kavaliersdelikt ist und auf der anderen Seite diejenigen, die die Grapscher am liebsten kastrieren würden.

Ich geb euch mal eines zu bedenken: Grapscher befinden sich meistens in einer Situation in der sie ihre übergeordnete Situation voll ausnutzen können ZB: Arbeitsplatz, auf den dieser neue § zugeschnitten ist. Die Frauen sind eigentlich in einem "Abhängigkeitsverhältnis", hinsichtlich der moentanen Arbeitslosenzahlen, im Normalfall wird die Frau, sollte sie sich wehren gegen irgendeinen grapschenden Vorgesetzten, gekündigt, das wissen die Täter. Und meiner Meinung rechtfertigt genau das den vorgegebenen Strafrahmen. Es handelt sich ja nicht um Mord und Totschlag, aber auch nicht um ein Fahrlässigkeitsdelikt wie das hier vieldiskutierte Autuonfall-Bsp.

Was das Gericht verhängt, hängt von den näheren Umständen ab, über die wir ja net diskutieren brauchen, weil keiner von uns bei einer Gerichtsverhandlung dabei war..

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Gast ZwergBumsti
17jähriger Todeslenker geht in Berufung

Das Drama rund um den Todeslenker vom Geidorfplatz geht in die nächste Runde. Heute, zwei Tage nachdem der 17 jährige Oberösterreicher zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt wurde, hat der Anwalt des Unfalllenkers jetzt Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Besonders beim Strafausmaß habe die vorsitzende Richterin jedes Augenmaß verloren, so der Verteidiger. Der 17-Jährige habe sehr wohl Reue gezeigt, etwa indem er einen Brief an die Angehörigen der Opfer geschrieben hat - man könne das nicht als Selbstmitleid abtun. Nun ist der oberste Gerichtshof am Zug, er muss jetzt nun über die Berufung entscheiden.

von der 97,9 hp.

bertl, gschätzter kollege, stimme deinen angaben zu und muß sagen, dass ich den genauen sv nicht kenne um bestimmen zu können, wieviele menschen der lenker wirklich konkret gefährdet hat. ich schätz einmal, dass es dann darauf hinausläuft, ob der §177 angewendet wird oder nicht (auch bei einem "normalen" alk lenker). wenn es drauf hinausläuft natürlich ein relativ dehnbarer begriff (der erfolg dieses delikts).

geht man aber vom §177 bei der verurteilung aus (lt. kleine zeitung), gebe ich dir bzw. dem verteidiger recht, dass die strafe mmn zu hoch ist (vor allem, wenn man sich die höchststrafe, die ja fast ausgeschöpft wird, vor augen hält), auch angesichts des jungen alters des lenkers.

macht sich aber natürlich in schlagzeilen gut "4 1/2 für mord" (wenn man nicht einmal wegen mordes angeklagt ist).

das ist wahrscheinlich eh das fahrlaessigkeitsdelikt mit dem hoechsten strafmasz, oder?

mag so sein, ehrlich gsagt ka ahnung.

bearbeitet von ZwergBumsti

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Gast ZwergBumsti
hoffentlich werd ich durchs jus-studium nicht auch so verrückt

:nervoes:

glaub mir du wirst's (zwangsläufig). :yes:

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