Mit dem seinerzeit gewährten Mieterlass hat er der Erneuerung bzw. Entfernung des alten Bodenbelags zugestimmt. Den Anspruch auf Kürzung der Kaution hat dieser nur wenn ihm dadurch (nachweislich) ein Schaden entstanden ist zB bei nicht fachgerechter Verlegung, "spezielle" Optik des Bodens, die eine Weitervermietung erschwert
Vor dem Gerichtsweg brauchst nicht zurückschrecken, da bist als Mieter ohnehin in der schutzwürdigen Position