Unzulässigkeit der sog Zahlscheingebühr


mazunte

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Unzulässigkeit der sog Zahlscheingebühr

Seit November 2009, mit dem Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes, sollten die "Strafgebühren" für Zahlscheinzahler Geschichte sein. In der Praxis verrechnen aber viele Unternehmen - mit verschiedenen Ausreden - das "Körberlgeld" weiter.

Entgelte für die Zahlung einer Rechnung mit Zahlschein (zwischen 1 und 5 Euro pro Zahlschein!), statt der Erteilung einer Einzugsermächtigung sind in Österreich vor über 10 Jahren zuerst im Bereich der Telekom-Branche, dann auch in vielen anderen Branchen (Versicherungen, Hausverwaltungen, ?) in Mode gekommen. Die Unternehmen argumentieren mit den höheren Kosten der Abwicklung von Zahlscheinzahlungen; Konsumenten sehen in diesen Gebühren vor allem eine "Strafgebühr" dafür, dass der Kunde dem Unternehmer den Zugriff auf das eigene Konto (=Einzugsermächtigung) verweigert.

Der VKI hatte seinerzeit gegen die Einführung eines solchen Entgeltes bei der mobilkom geklagt und beim Obersten Gerichtshof verloren. Der OGH rechtfertigte die Gebühr mit den anfallenden Kosten - der Mobilfunker dürfe Aufwände in Rechnung stellen. Nun gibt es aber eine neue Rechtslage:

Das neue Gesetz

Seit 1.11.2009 gibt es aber ein neues Gesetz - das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) - das eine solche Strafgebühr ausdrücklich verbietet.

In § 27 Abs 6 ZaDiG heißt es wörtlich: "Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten. Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig."

Strafgebühren sind unzulässig, Rabatte erlaubt

Zahlungsempfänger dürfen demnach die Kosten für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments - etwa die Überweisung mittels Zahlschein - den Kunden nicht zusätzlich verrechnen. Wohl aber zulässig wäre es, den Kunden Ermäßigungen anzubieten, wenn diese mit vom Unternehmen gewünschten Zahlungsarten ihre Rechnung begleichen.

Das bedeutet, dass derartige Kosten für die Verwendung bestimmter Zahlungsinstrumente vom Unternehmen in den Gesamtpreis einzuberechnen sind, der auch im Wettbewerb von den Konsumenten verglichen wird. Der Kunde darf dann nicht durch zusätzliche Nebengebühren für die Zahlungsart überrascht werden. Ein Lenkungseffekt Richtung - für das Unternehmen effizienter - Zahlungsinstrumente kann nur mittels Ermäßigung gegenüber den Kunden erzielt werden.

Einwand der Versicherungsunternehmen

Zahlreiche Versicherungsunternehmen argumentieren mit § 41b VersVG, wonach sie Gebühren für zusätzliche Aufwendungen verlangen dürften. ("Der Versicherer darf neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung anderer Nebengebühren ist unwirksam.") Wenn auch der Gesetzgeber hierbei, so die erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung, ua die durch die Zahlungsart "Erlagschein" anfallenden etwaigen Mehrkosten des Versicherungsunternehmens vor Augen hatte, kann sich die Versicherungsbranche nicht aus dem Anwendungsbereich des ZaDiG herausnehmen: 1. Als lex posterior verdrängt in seinem Anwendungsbereich § 27 Abs 6 ZaDiG früher ergangene Bestimmungen, also auch § 41b des VersVG (der 1994 in Kraft getreten ist). 2. Der Hinweis einiger Versicherungsunternehmen, dass das VersVG als Sonderbestimmung dem ZaDiG vorgehen solle, ist unrichtig. Welche Norm in diesem Fall als lex specialis anzusehen ist, ist jedenfalls nicht eindeutig. Die Anwendungsbereiche beider Normen überschneiden sich vielmehr; eine lex generalis kann in Bezug auf beide Normen nicht eindeutig ausgemacht werden.

VKI klärt Rechtslage

Der VKI hat im Auftrag des BMASK vier Verbandsklagen (gegen Mobilfunkbetreiber) eingebracht. Eine erstinstanzliche Entscheidung des HG Wien hat bereits über die Unzulässigkeit der Zahlscheingebühr entschieden. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Orange Austria, Mobilkom Austria, Hutchison 3G und T-Mobile waren bereits im Dezember vom VKI im Auftrag des BMASK abgemahnt worden, hatten eine Unterlassungserklärung allerdings nicht abgeben wollen. Seitens zahlreicher KonsumtentInnen wurden wir seitdem über die verschiedenen Begründungen für die weiterbetriebene Einhebung der Zahlscheingebühr seitens diverser Unternehmen informiert.

Geprüft werden derzeit weitere Abmahnungen der besagten Klausel in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in welchen die Zahlscheingebühr bzw eine Gebühr für Online-Überweisungen zusätzlich bepreist werden) auch gegenüber Unternehmen anderer Branchen, va der Versicherungsbranche.

Empfehlung für Konsumenten

Bis zu einer gerichtlichen Klärung empfehlen wir den KonsumentInnen jedenfalls, die Gebühr zwar weiter zu bezahlen, allerdings "unter dem Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung" (Tip: ein eingeschriebener Brief empfiehlt sich für diesen Vorbehalt aus Gründen der Beweissicherung). Dieser Vorbehalt ist insofern wichtig, als die Zahlung der KonsumentInnen dann nicht als Anerkenntnis der Forderung gewertet werden darf und eine Rückforderung der bezahlten Gebühren - nach einer unserer Rechtsansicht folgenden gerichtlichen Entscheidung - möglich sein wird.

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  • 2 weeks later...
Beruf: ASB-Poster

Ältere Leute kennen es nicht anders.

Man will sein Konto noch selbst bestimmen können und nicht jeden sch. abbuchen lassen wo man hinterher nicht mehr nachkommt mit dem schauen wer da überhaupt abbucht und was und wieviel.

Edit: Und mit Zahlschein musst du nicht extra zur Bank dort kannst genauso mit Online Banking zahlen.

bearbeitet von Scarface0664

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jup, als "zahlschein" gilt hier sinngemäß alles, was nicht automatisch eingezogen wird.

mir wär's jedenfalls zu mühsam, wenn ich alles selbst überweisen müsste.

hat man aber eine bank in unmittelbarer nähe und noch dazu ein kontomodell, wo man für erlagscheine nichts extra zahlen muss, finde ich es aber nicht sooo abwegig.

was halt zu bedenken ist, dass man bei einer überweisung kein rückrufrecht hat (wenn man selbst einen fehler macht), beim einzug jedoch schon.

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