unnerum für leiwand, gegen oasch. Geschrieben 5. November 2009 (bearbeitet) . Justus ist sich sicher, dass die Plätze auf der Seitentribüne und nicht in der Fankurve sind und bietet ihr an, dass sie nur den aliquoten Teil seines Abonnements zahlen müsse, was nach seinen Berechnungen € 40 ausmacht. Sonja zahlt sofort. Ich finde dieser Absatz verdeutlicht meinen Standpunkt "Justus IST SICH SICHER..." Edit: Seines Abonnements ist das Zauberwort. Von der Seite betrachtet ist der Irrtum natürlich von Jusus veranlasst worden und ein Grund zur Anfechtung. Zu behaupten er glaube die Karten wären auf der Südtribüne ist einfach schwachsinnig. bearbeitet 5. November 2009 von unnerum 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
hcg Fly like an airliner Geschrieben 5. November 2009 Edit: Seines Abonnements ist das Zauberwort. Von der Seite betrachtet ist der Irrtum natürlich von Jusus veranlasst worden und ein Grund zur Anfechtung. Zu behaupten er glaube die Karten wären auf der Südtribüne ist einfach schwachsinnig. Also wäre auch eine Anfechtung Aufgrund von List möglich ( §870 ABGB)? 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
unnerum für leiwand, gegen oasch. Geschrieben 5. November 2009 (bearbeitet) Also wäre auch eine Anfechtung Aufgrund von List möglich ( §870 ABGB)? Auf jedenfall, denn zu behaupten sein Auswärtsabo (Sic!) gelte nicht für den Auswärtssektor ist eine glatte Lüge. Mir scheint aber auch, dass das Beispiel von einem Fußballleien erstellt wurde und somit nur bedingt brauchbar ist. Sag deinem Professor das... Mein Denkfehler am Anfang war, dass er irgendein Abo zum Verkauf anbieten würde. bearbeitet 5. November 2009 von unnerum 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
hcg Fly like an airliner Geschrieben 6. November 2009 Sonja und Justus schließen nach § 861 ABGB durch korrespondierende Willenserklärungen einen Kaufvertrag ab. Inhalt dieses Vertrages ist 2 Karten auf der Seitentribüne gegen einen Kaufpreis von 40€. Tatsächlich werden aber 2 Karten im Fansektor geleistet, Justus’ Leistung weicht daher vom Vereinbarten ab, er erfüllt mangelhaft. Im Zuge der Privatautonomie ist der Verzicht auf Gewährleistung rechtens (vgl. §929 ABGB ). Irrtumsanfechtung: Sonja unterliegt einem Irrtum über die Qualität der Karten. Dies ist ein Geschäftsirrtum über den Inhalt des Rechtsgeschäfts. Der Irrtum ist von Justus jedenfalls veranlasst, da er ihr ja ausdrücklich zugesichert hat, die Karten seien nicht im Fansektor. Es handelt sich außerdem um einen wesentlichen Irrtum, da Sonja den Vertrag ohne Irrtum gar nicht abgeschlossen hätte. (Vgl § 871 ABGB) Keine Veranlassung um Justus zu schützen. Desweiteren handelt es sich um eine wesentliche Kausalität und damit kann der Vertrag laut §871 ABGB angefochten werden. Justus ist damit laut §877 voll Schadenersatzpflichtig, da ja bei einer Anfechtung der Umstand angenommen wird dass der Vertrag nie existiert hätte. Desweiteren ist zu prüfen ob Justus listig handelt. (Hat er bei Sonja bewusst falsche Vorstellungen geweckt?) Wenn ja, dann ist der Vertrag nach §870 ABGB anfechtbar bzw. ungültig.) Da es sich um „SEIN ABONNEMENT“ handelt, kann man davon ausgehen, dass er sich im klaren ist, welche Qualitäten seine Karte hat. Laut §870 ABGB ist der Vertrag also kündbar, und laut §874 ABGB ist der listig handelnde voll Schadenersatzpflichtig! Sonja könnte eventuell auch wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) die Aufhebung des Vertrages fordern. Dieser Anspruch scheitert allerdings daran, dass die tatsächliche Leistung weniger also die Hälfte des vereinbarten Preises wert sein muss. In diesem Fall kostet die Karte statt 40€ aber genau die Hälfte. Der Anspruch besteht daher nicht. (vgl. § 934 laesio enormis). Anmerkung: Der Sachverhalt ist Mangelhaft, da hier von einem Spiel zwischen „Austria Wien gegen Rapid Wien“ gesprochen wird, und nach gängigen Normen die Heimmannschafft immer an erster Stelle steht. Hier handelt es sich also um ein Heimspiel der Austria Wien. Justus verkauft also seine Dauerkarte für das Heimspiel von Austria an einen Rapidfan. Da man eine Dauerkarte nur für Heimspiele besitzt, konnte Sonja also gar nicht im Gästesektor gelandet sein. ( Eine Dauerkarte für den Auswärtssektor existiert nicht, da diese Karten den Gästevereinen gestellt werden, und eine Dauerkarte für Auswärtsspiele existiert ebenso nicht, da diese einzeln für jedes Spiel gekauft werden müssen.) Hier meine Lösung, falls sich jemand brennend dafür intressiert 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
unnerum für leiwand, gegen oasch. Geschrieben 6. November 2009 Im letzten Absatz gibst es ihm. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
hcg Fly like an airliner Geschrieben 6. November 2009 Im letzten Absatz gibst es ihm. Ich hoffe eher der Rest gibts ihm 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
rigobert.song . Geschrieben 6. November 2009 Desweiteren ist zu prüfen ob Justus listig handelt. (Hat er bei Sonja bewusst falsche Vorstellungen geweckt?) Wenn ja, dann ist der Vertrag nach §870 ABGB anfechtbar bzw. ungültig.) Da es sich um „SEIN ABONNEMENT“ handelt, kann man davon ausgehen, dass er sich im klaren ist, welche Qualitäten seine Karte hat. der sachverhalt sagt aber etwas anderes aus... Justus ist sich sicher, dass die Plätze auf der Seitentribüne und nicht in der Fankurve sind die rueckabwicklung bei irrtum ist uebrigens ein fall der leistungskondiktion und kein schadenersatz. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
hcg Fly like an airliner Geschrieben 6. November 2009 Ja das hat mir mein Lektor heute auch gesagt, auch wenn ich das nicht ganz einsehen kann.. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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