Doug Heffernan *BOFH* Posted July 24, 2008 Frage: wenn bei einem Auto das "Pickerl" bis 05/2008 gueltig war, und abgemeldet ist, ist es dann noch moeglich, jetzt dieses Auto noch mit diesem Pickerl anzumelden (immerhin gibts ja diese 3-Monatsfrist, in der man beim angemeldeten Auto das Pickerl nachmachen kann, wenns abgelaufen ist) oder nicht???? Und wenn nicht: wie funktioniert dann das Anmelden, wenn ich kein Kennzeichen hab, da kann ich ja wiederum kein Pickerl machen lassen (denn auf welches Kennzeichen sollte denn dieses Gutachten gehen???) 0 Share this post Link to post Share on other sites More sharing options...
eminem23 Anyone? Posted July 24, 2008 (edited) Frage: wenn bei einem Auto das "Pickerl" bis 05/2008 gueltig war, und abgemeldet ist, ist es dann noch moeglich, jetzt dieses Auto noch mit diesem Pickerl anzumelden (immerhin gibts ja diese 3-Monatsfrist, in der man beim angemeldeten Auto das Pickerl nachmachen kann, wenns abgelaufen ist) oder nicht???? Und wenn nicht: wie funktioniert dann das Anmelden, wenn ich kein Kennzeichen hab, da kann ich ja wiederum kein Pickerl machen lassen (denn auf welches Kennzeichen sollte denn dieses Gutachten gehen???) es sind 4 monat und des anmelden geht, man muß des pickerl dann neu machen Edited July 24, 2008 by eminem23 0 Share this post Link to post Share on other sites More sharing options...
Doug Heffernan *BOFH* Posted July 24, 2008 Jetzt steht es in der Meinung 2:2, zwei die ich gefragt habe, haben gesagt: nein, es geht nicht, zumindest wegen dem Baujahr. Waere ein Auto Baujahr 1993. 0 Share this post Link to post Share on other sites More sharing options...
para Seit 1902 Posted July 24, 2008 die wiederkehrende begutachtung nach §57a KFG ist ein monat vor ablauf und vier nach ablauf zu erledigen. du kannst also das auto auch jetzt noch anmelden! 0 Share this post Link to post Share on other sites More sharing options...
Doug Heffernan *BOFH* Posted July 24, 2008 Ja, danke.... jetzt hab ich endlich was offizielles gefunden, zufaellig ueber das geizhals.at-Forum. Wenn man danach googelt, kommt nix brauchbares... 7. Zu § 37 Abs. 2 lit. h KFG 1967 Bei Fahrzeugen die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, ist ein gültiges, positives Prüfgutachten (Prüfergebnis: "Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.") vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist, wobei die viermonatige Toleranzfrist gemäß § 57a Abs. 3 KFG 1967 jedenfalls zu berücksichtigen ist. © BM fuer Wissenschaft und Verkehr 0 Share this post Link to post Share on other sites More sharing options...
Doug Heffernan *BOFH* Posted July 25, 2008 Heute angemeldet - kein Problem, wenn das Pickerl drueber ist... 0 Share this post Link to post Share on other sites More sharing options...
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