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Bester Mann im Team

https://www.laola1.at/de/red/fussball/2--liga/spielbericht/2021-22/admiral-2--liga-im-kostenlosen-live-stream--dornbirn---innsbruck/

Gerade wiedermal das Spiel in den Sinn gekommen.

Spiel am Samstagnachmittag gegen Wacker, es ist arschkalt, Schnee liegt. Man hat seit einer gefühlten Ewigkeit nicht mehr gewonnen, Klaus Stocker coacht interimsmäßig und am Montag steht der nächste Coronalockdown an. Wacker Fans tanzen Polonaise.
In der 92. Minute, Eigentor Wacker und Sieg! Danach Bier und Schnaps im Stadion. Party wird später ins Pavi verlagert, weitere Schnäpse folgen. Stimmung ausgelassen, heute ist alles egal. Sieg! Am Montag ist eh wieder Lockdown.

War geil :huldigung:.

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Beruf: ASB-Poster

Gegen einen Funktionär von FC Dornbirn/Lustenau Ladies wurde ein vorläufiges Waffenverbot verhängt. Die BH Dornbirn wird in den kommenden Wochen entscheiden ob es für immer ist. 

Also wenn das nicht für immer ist, weiss ich auch nicht mehr weiter. 

 

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Beruf: ASB-Poster

VdF leitet in Causa rund um Dornbirner Fußballfunktionär Verfahren beim Weltverband ein.

DORNBIRN Neue Entwicklungen in der Causa bezüglich des Dornbirner Fußballfunktionärs, der Spielerinnen seiner Mannschaft mit einer Waffe bedroht haben soll (es gilt die Unschuldsvermutung) – oder auch keine. Denn laut Information der Vereinigung der Fußballer in Österreich gab seit 13. Dezember keinen Austausch mehr bezüglich einvernehmlicher Lösungen von zwei weiteren Spielerinnen. „Wir bei der VdF sind überaus verwundert, warum sich die beschuldigte Partei nicht mehr mit uns in Verbindung setzt. Denn die einvernehmlichen Lösungen mit fünf der sieben betroffenen Kickerinnen wurden schnell erledigt, aber nun stockt es gewaltig. Noch dazu, weil es sich bei einer Spielerin um die hauptbetroffene junge Frau handelt“, zeigt sich VdF-Vorsitzender Gernot Baumgartner ob der nicht vorhandenen Bereitschaft sehr verwundert.

„Wir werden mit allen Konsequenzen alles einfordern und den Fall der FIFA vorlegen.“

Gernot Baumgartner
VdF-Vorsitzender

Rechtlich ergibt sich damit für die Spielerinnen zwar der Erhalt der Freigabe, „aber es geht bei der einvernehmlichen Lösung einfach um sehr viel mehr als nur die Freigabe“, ergänzt Baumgartner. Gemeint sind damit Zahlungen aus dem Vertrag, die den Spielerinnen zustehen. Jetzt sehen sich die VdF und die Spielerinnen in Zusammenarbeit der FIFPro (Internationale Spielergewerkschaft) gezwungen, den nächsten Schritt zu setzen. „Wir werden nun mit allen Konsequenzen alles einfordern und den Fall der FIFA in Zürich vorlegen“, gibt der Vorsitzende der VdF zu Protokoll.
Beim größten Sportverband der Welt wird sich das DRC (Dispute Resolution Chamber/Kammer zur Streitbeilegung) der Sache annehmen, „dort nimmt man sich Streitereien im Fußball mit internationalem Bezug an. Was natürlich finanziell einen größeren Aufwand für den Beschuldigten bedeuten kann sowie internationale Sanktionen nach sich ziehen könnte“, so der Steirer.

“Wenn Waffen ins Spiel kommen, muss die Konsequenz gar nicht ausgesprochen werden”

Olivia Lerch
Strafrechtsanwältin

STRAFGESETZBUCH

In der Causa gegen den Dornbirner Fußballfunktionär, der Spielerinnen mit einer Schusswaffe bedroht haben soll (es gilt die Unschuldsvermutung ) und den bislang nach außen getretenen Informationen, könnte es bei Verurteilung für Nötigung bzw. Schwere Nötigung zu empfindlichen Strafen für den Beschuldigten kommen.


Strafgesetzbuch, § 105 – Nötigung
(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

Strafgesetzbuch, § 106 – Schwere Nötigung
(1) Wer eine Nötigung begeht, indem er
1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht,
2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder
3. die genötigte Person zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (3) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat.

Strafrechtliche Konsequenzen

Welche Konsequenzen auf den Beschuldigten strafrechtlich warten könnten, hat auf Nachfrage der VN Strafrechtsanwältin Olivia Lerch eingeschätzt. „Ohne am Fall beteiligt zu sein oder auch nur den Akt zu kennen, ergibt sich alleine aus den Schilderungen, die ich aus den Medien kenne, der Tatbestand der gefährlichen Drohung. Welche die Basis für Nötigung bzw. Schwere Nötigung darstellt“, so Lerch mit einem Blick ins Strafgesetzbuch.

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