Steuerausgleich


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what's the chapel of mine

Wenns keine Pflichtveranlagung ist, dann kann man die AN-Veranlagung ohne Angabe von Gründen wieder zurückziehen (wenn zB eine Nachzahlung droht).

das ist ein weitverbreiteter irrtum.

es wird zwar von einigen finanzämtern so gehandhabt, aber man hat keinerlei anspruch darauf, dass eine sich ergebende nachzahlung nicht festgesetzt wird.

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Oh Jesus! I blew my butt off!

das ist ein weitverbreiteter irrtum.

es wird zwar von einigen finanzämtern so gehandhabt, aber man hat keinerlei anspruch darauf, dass eine sich ergebende nachzahlung nicht festgesetzt wird.

Da liegst Du falsch - sieh nach in den ESt-RL:

28.3.3 Antragsveranlagung (§ 41 Abs. 2 EStG 1988)

7527

Eine Veranlagung kann auch beantragt werden, wenn die Summe der anderen Einkünfte einen Verlust ergibt oder der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer (§ 33 Abs. 8 EStG 1988) führt. Ergibt sich bei der Antragsveranlagung eine Nachzahlung (insbesondere bei Lohnsteuerfehlberechnungen), dann kann der Arbeitnehmer den Antrag auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückziehen.

Beziehungsweise im Spezialfall Bezug von mehreren Pensionen:

28.3.2.3 Bezug von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften

7520

Eine Pflichtveranlagung ist weiters durchzuführen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Bei einer gemeinsamen Versteuerung von mehreren Pensionen, die durch eine Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlt werden (zB Eigenpension und Witwer(n)pension) ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Ein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 liegt somit in diesen Fällen nicht vor; der Steuerpflichtige kann seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zurückziehen.

bearbeitet von Luca Brasi

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die rechtliche relevanz von richtlinien ist bekannt?

Die Einkommensteuerrichtlinien enthalten die Rechtsansichten des Finanzministeriums (zusätzlich noch höchstgerichtliche Entscheidungen plus relevante Lehrmeinungen). Warum glaubst Du sind bspw die Wartungserlässe betreffend die EStR an das BMF, die FÄ, GBP und Zollabteilungen addressiert?

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Siehe zB SWK 36/2006: "Die Rechtsqualität von Steuerrichtlinien - Fortsetzung der endlosen Geschichte", Demal, J.:

Kapitel 2, 3. Absatz: Da den EStR die Qualität einer generell verbindlichen Rechtsnorm nicht zukommt [...]

somit hast Du hier Recht, wenn auch in der Schlussbemerkung

Kapitel 3 steht: Da die verbindliche Kraft von Steuerrichtlinien aus der Weisungsbefugnis des BMF gegenüber den Finanzämtern resultiert, entfalten sie auch nur diesen gegenüber eine entsprechende Wirkung.

Fazit: Da die FÄ für die AN-Veranlagungen zuständig sind, haben die RL verbindlichen Charakter. Gegenüber bspw. UFS siehts anders aus, ist aber im vorliegenden Fall mE ohne Belang.

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Kapitel 3 steht: Da die verbindliche Kraft von Steuerrichtlinien aus der Weisungsbefugnis des BMF gegenüber den Finanzämtern resultiert, entfalten sie auch nur diesen gegenüber eine entsprechende Wirkung.

Fazit: Da die FÄ für die AN-Veranlagungen zuständig sind, haben die RL verbindlichen Charakter. Gegenüber bspw. UFS siehts anders aus, ist aber im vorliegenden Fall mE ohne Belang.

die rl haben natürlich verbindlichen charakter, aber nur für die untergebene(n) dienststelle(n). im aussenverhältnis zu steuerpflichtigen hat eine richtlinie dieselbe rechtliche relevanz wie die meinung meiner tante greti. deshalb mein fazit: nur, weil die sache derzeit so gehandhabt wird, heisst das keineswegs, dass ein rechtsanspruch auf eine nichtfestsetzung besteht. und darauf wollte ich ursprünglich eigentlich hinweisen.

ich mag diese hirnwixereien! :feier:

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