its me away Beitrag melden Geschrieben 9. Juni 2005 hallo, wir haben uns heute die ultimative wohnung angeschaut....ein traum....raumaufteilung und größe perfekt....zustand passt auch, lage laut wie hier jetzt auch aber genialst verkehrsmässig....derzeit zahlt die mieterin, die einen alten hauptmietvertrag hat gaaanz extrem wenig miete, wie machma das, daß die wenn wir die neuen hauptmieter sind nicht das doppelte blechen? hat wer ahnung und eine idee????? wir können die wohnung nur nehmen, wenn die miete passt halbwegs, weil viel ablöse zu zahlen ist und wir halt auch keine gstopften sind.....und wir suchen schon soooooo lang.....snief...ich will diese wohnung!!!!! bitte gebts ma tipps.... danke! 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
profiL Хофман Beitrag melden Geschrieben 9. Juni 2005 also so wie du das geschildert hast, handelt es sich wohl um eine mrg miete. mit dem mietzins tät ich mir keine allzu großen hoffnungen machen. den wird der vermieter, wenn ihr neue hauptmieter werdet, sicher auf ein "angemessenes niveau" anpassen dürfen. was angemssen ist richtet sich nach kategorie und größe der wohnung. da finden sich im mrg infos. dass ihr nur den mini-mietzins zahlen müsst, den die vormieterin - wahrscheinlich seit mehreren jahrzehnten - zahlt, wirds nicht spielen. zumal ihr nach deinen ausführungen nicht mal mit ihr verwandt seid (dann könnte man eventuell über 12 mrg reden, aber der würde hinsichtlich des zinses auch nix helfen). sorry. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Blackie75 ASB-Legende Beitrag melden Geschrieben 10. Juni 2005 (bearbeitet) weil viel ablöse zu zahlen ist und wir halt auch keine gstopften sind.....und wir suchen schon soooooo lang.....snief...ich will diese wohnung!!!!!bitte gebts ma tipps.... danke! Also eine Ablöse würde ich auf jeden Fall nicht ohne Quittung, am besten per Überweisung zahlen. Und dann vor der Schlichtungsstelle überprüfen lassen. Denn Ablösen sind nur in eingeschränktem Ausmaß zulässig. Für das Mietrecht allein sind Ablösen unzulässig, es muss eine Gegenleistung vorliegen (etwa Möbel, Sanierung auf Kosten des Vormieters etc ) - § 27 MRG. Der Mietzins wird sicher erhöht werden, auf wieviel wird dir hier im Forum aber keiner sagen können, das hängt einfach von zu vielen Umständen ab. Bei einer Vertragsübernahme unter Nicht-Verwandten muss der Vermieter zustimmen (§ 12 - Abtretung des Mietrechts gilt in diesem Fall nicht) - und das wird er nicht ohne Anpassung des Mietzinses tun. § 12 MRGAbtretung des Mietrechts § 12. (1) Der Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verläßt, darf seine Hauptmietrechte an der Wohnung seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister abtreten, falls der Ehegatte oder die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder mindestens die letzten zwei Jahre, die Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben. Dem mehrjährigen Aufenthalt in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn der Angehörige die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat, beim Ehegatten auch, wenn er seit der Verehelichung, und bei Kindern auch, wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben, mag auch ihr Aufenthalt in der Wohnung noch nicht die vorgeschriebene Zeit gedauert haben. Der Eintritt in das Hauptmietrecht nach §§ 87 und 88 des Ehegesetzes wird dadurch nicht berührt. (2) Sowohl der bisherige Hauptmieter als auch der Angehörige (die Angehörigen) sind verpflichtet, die Abtretung der Hauptmietrechte dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter kann die Rechtsfolgen des durch die Abtretung herbeigeführten Eintritts des (der) Angehörigen in das Hauptmietverhältnis ab dem der Abtretung folgenden Zinstermin geltend machen. Mehrere Angehörige, die in das Hauptmietverhältnis eintreten, sind für den Mietzins zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen § 27. (1) Ungültig und verboten sind 1. Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat; unter dieses Verbot fallen aber nicht die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwandes, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach § 10 zu ersetzen hat; 2. Vereinbarungen, wonach der Mieter für den Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes dem Vermieter oder einem anderen etwas zu leisten hat; 3. Vereinbarungen, wonach für die Vermittlung einer Miete ein offenbar übermäßiges Entgelt zu leisten ist; 4. Vereinbarungen, wonach von demjenigen, der Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im Hause durchführt, dem Vermieter, dem Verwalter, einem Mieter oder einer dritten Person, die von einer dieser Personen bestimmt wurde, ein Entgelt für die Erteilung oder Vermittlung des Auftrages zur Vornahme der Arbeiten zu leisten ist; 5. Vereinbarungen, wonach der Vermieter oder der frühere Mieter sich oder einem anderen gegen die guten Sitten Leistungen versprechen läßt, die mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. (2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen nicht a) Beträge, die nach § 14 Abs. 1 oder § 17 WGG geleistet werden; b) Beträge, die bei Abschluß des Mietvertrages vom Mieter für den Verzicht des Vermieters auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs. 2 Z 4 und 6 gezahlt werden, sofern die konkreten Umstände, die für den Mieter schon damals den Abschluß des Mietvertrages ohne einen solchen Verzicht sinnlos gemacht hätten, nachgewiesen werden und der für den Verzicht gezahlte Betrag den Hauptmietzins für 10 Jahre nicht übersteigt. (3) Was entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26 oder den Bestimmungen des Abs. 1 geleistet wird, kann samt gesetzlichen Zinsen zurückgefordert werden. Auf diesen Rückforderungsanspruch kann im voraus nicht rechtswirksam verzichtet werden. Der Anspruch auf Rückforderung der entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26 vereinnahmten Leistungen verjährt in drei Jahren; der Anspruch auf Rückforderung der entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 vereinnahmten Leistungen verjährt in zehn Jahren. Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs ist gehemmt, solange bei Gericht (bei der Gemeinde, § 39) ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist. (4) Ungeachtet einer Rückforderung nach Abs. 3 hat der Vermieter die entgegen den Regelungen des Abs. 1 an ihn geleisteten Beträge als Einnahmen im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 1 lit. g auszuweisen. (5) Wer für sich oder einen anderen Leistungen entgegennimmt oder sich versprechen läßt, die mit den Vorschriften des Abs. 1 im Widerspruch stehen, in den Fällen des Abs. 1 Z 4 auch wer eine solche Leistung erbringt oder verspricht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Die Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit so zu bemessen, daß sie den Wert der nach Abs. 1 unzulässig vereinbarten Leistung, ist aber der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden, das Zweifache dieses Wertes übersteigt; reicht das gesetzliche Höchstmaß nicht aus, so kann dieses um die Hälfte überschritten werden. Bei der Strafbemessung ist eine den Täter nach Abs. 4 treffende Ausweisungspflicht mildernd zu berücksichtigen. Würde eine so bemessene Geldstrafe zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Täters führen, so kann auch eine niedrigere Geldstrafe ausgesprochen werden, als es dem Wert oder zweifachen Wert der unzulässig vereinbarten Leistung entspräche. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe darf sechs Wochen nicht übersteigen. (6) Ein Vermieter oder ein von diesem mit der Vermietung oder Verwaltung des Mietgegenstands Beauftragter, der dem Vermieter mit vollstreckbarer Entscheidung aufgetragene Erhaltungsarbeiten (§ 6 Abs. 1) nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung durchführt oder durchführen läßt und dadurch den Mieter erheblich und nachhaltig im Gebrauch des Mietgegenstands beeinträchtigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (7) Ebenso ist ein Vermieter oder ein von diesem Beauftragter zu bestrafen, der - ungeachtet einer vollstreckbaren Entscheidung auf Unterlassung - eine der in § 8 Abs. 2 festgelegten Duldungspflichten des Hauptmieters in schikanöser und exzessiver Weise mißbraucht. Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen § 37. (1) Über die Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist: (...) 14. Rückzahlungen von verbotenen Leistungen und Entgelten (§ 27). Entscheidung der Gemeinde § 39. (1) Verfügt eine Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten und rechtfertigt die Anzahl der dort nach § 37 Abs. 1 anfallenden Verfahren die Betrauung der Gemeinde zum Zwecke der Entlastung des Gerichtes, so kann ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 bei Gericht hinsichtlich der in der Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist. Auf gut deutsch heißt das Schlichtungsstelle der Stadt Wien. bearbeitet 10. Juni 2005 von Blackie75 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Mario1312 KULT Beitrag melden Geschrieben 10. Juni 2005 und dann kommt noch dazu da du schreibst das diese Dame schon so nen alten Mietvertrag hat ... Mitsicherheit sich nichts Sicherheitstechnisch an der Wohnung die letzten Jahrzehnte verändert hat ... Damit musst du davon ausgehen dass Die Komplette Wohnung Elektrisch Neu Installiert gehört , sowie Sanitäre arbeiten ... (alte Blei Leitungen raus ,neue Gasleitung ect.) .... Das Heißt deine Wohnung ist zunächst eine Baustelle das Problem daran ist das du bei einer Privaten Weitergabe Blechen musst . 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Luca Brasi Oh Jesus! I blew my butt off! Beitrag melden Geschrieben 10. Juni 2005 der einzige Weg, der mir bekannt ist, dem Vermieter eine "schwarze" Ablöse zu blechen und den Mietvertrag nach dem MRG abschliessen. Wenn der Vermieter ein wenig Ahnung hat, geht er aber nicht auf so einen Deal ein. Hauptmietwohnungen in dieser Art sind rar. 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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