19 Klauseln in UPC-Verträgen gesetzwidrig!


mazunte

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Aus dem Kurier:

Kunden müssen Papier-Rechnungen erhalten

Ein Berufungsgericht bestätigt ein erstinstanzliches Urteil in einer Klage des VKI gegen UPC. Demnach sind 19 Klauseln der Geschäftsbedingungen gesetzwidrig. So ist ein Entgelt für Papierrechnungen nicht rechtens, genauso wie eine Klausel, wonach Kunden bei Vertragsänderungen stillschweigend zustimmen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen die im Herbst 2010 geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von UPC mit einer Verbandsklage vor. Das Handelsgericht Wien hatte 20 Klauseln für gesetzwidrig angesehen. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil nunmehr hinsichtlich 19 Klauseln bestätigt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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Engelt für Papierrechnung ist unzulässig

Die Gerichte sehen eine Reihe von typischen Klauseln als gesetzwidrig an, die auch in den AGBs anderer Anbieter in ähnlicher Weise zu finden sind. So ist etwa ein besonderes Entgelt für die Ausstellung von Papierrechnungen unzulässig. Die Ausstellung einer Rechnung sei eine vertragliche Nebenpflicht und ausschließlich im Interesse der Betreiber. Kunden, die nicht internetaffin sind, werden dabei benachteiligt.

"Damit ist neuerlich klargestellt, dass auch schon vor In-Kraft-Treten des neuen Telekommunikationsgesetzes am 21.2.2012 die Betreiber für eine Papierrechnung kein gesondertes Entgelt hätten vereinbaren und verlangen dürfen", sagt Tanja Händel, zuständige Juristin im VKI.

Vertragsänderungen

Auch können Änderungen von AGB und Entgelten nicht dadurch angenommen werden, dass der Kunde "stillschweigend zustimmt." Die Gerichte halten fest, dass für Änderungen der Bedingungen und Entgelte in § 25 TKG eine Spezialregel gelte, die durch Klauseln in den AGB nicht unterlaufen werden kann. Wenn Betreiber allgemeine Vertragsregeln ändern wollen, dann müssen sie den Kunden ein kostenloses Sonderkündigungsrecht einräumen.

UPC wollte wichtige Vertragserklärungen auch an "die bei Vertragsabschluss über ein Internetprodukt zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse" zustellen können. Das E-Mail gelte als zugestellt, wenn es von der E-Mail-Adresse aufrufbar sei.

Wer eine Papierrechnung verlangt, hat laut dem Gericht auch das Recht über Vertrags- und Entgeltänderungen auf Papier unterrichtet zu werden; das Aufzwingen des E-Mails ist gesetzwidrig. Der Volltext des Urteils mit allen beanstandeten Klauseln ist online abrufbar.

Zeit wirds das dieser Verein mal eine am Deckel bekommt!!

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