OGH-Entscheid: Fußballer sind Arbeiter


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ARBEITSRECHT

Höchstgericht klärt: Fußballer sind Arbeiter, nicht Angestellte

Der Oberste Gerichtshof sieht bei Berufsfußballern "manuelle" Tätigkeiten gegenüber selbstständiger Kopfarbeit dominieren.

Von Benedikt Kommenda

WIEN. In welcher arbeitsrechtlicher Liga spielen Berufsfußballer? Der Oberste Gerichtshof hat erstmals entschieden, daß Kicker als Arbeiter gelten, weil "eine der typischen Agestelltentätigkeiten vergleichbare Qualifikation" fehle und weil - freilich nicht auf die Hände, sondern vielmehr auf die Beine konzentrierte - "manuelle" Fähigkeiten dominieren. An die Einordnung knüpfen sich finanzielle Folgen, weil Arbeiter eine wesentlich kürzere Kündigungsfrist als Angestellte haben.

Der Belgier Didier Frenay hatte bei Vorwärts Steyr gespielt, als der Verein noch in der ersten Division und noch nicht insolvent gewesen war. Als die regelmäßigen Zahlungen ausblieben, verließ Frenay den - heute nur noch in der "1. Klasse Ost" kämpfenden - Klub. Wegen der ihm vorenthaltenen Kündigungsentschädigung wandte sich der Belgier an den Pleitefonds, wobei für die Höhe der Entschädigung entscheidend war, mit welcher Länge die fiktive Kündigungsfrist anzusetzen war: Während Arbeiter nur mit zwei Wochen zwischen Ausspruch und Wirkung der Kündigung rechnen können, sind es bei Angestellten mindestens sechs Wochen.

Mit der Begründung, er leiste nicht-kaufmännische Dienste höherer Art und sei wie Musiker oder andere Künstler Teil der Unterhaltungsbranche, verlangte Frenay, als Angestellter eingestuft zu werden. Das billigte das Erstgericht: Der Berufsfußballer benötige entsprechende Vorkenntnisse und Schulungen und eine "fachliche Durchdringung der Tätigkeit", die von einer zufälligen Ersatzkraft nicht geleistet werden könnten.

In zweiter Instanz wendete sich jedoch das Blatt, gewannen die körperlichen Fähigkeiten die Oberhand in der Einschätzung: Zwar brauche der Fußballer entsprechend geistige Fähigkeiten, um die taktischen Konzepte des Trainers zu verstehen und umzusetzen; doch würde, so schraubte das OLG Linz die intellektuellen Ansprüche zurück, die fachliche Durchdringung der Arbeit nicht die geforderte körperliche Fertigkeit überwiegen.

Dem schloss sich der OGH an: Die Betätigung auf dem Rasen ist für ihn nicht mit einer typischen Angestelltentätigkeit vergleichbar. Der Gerichtshof vermisst auch die Selbstständigkeit bei der Arbeit, wie sie von Angestellten erwartet wird, unterliege der Spieler typischerweise der ununterbrochenen Kontrolle und Weisung durch den Trainer. Schließlich seien auch die "manuellen" Fähigkeiten von zentraler Bedeutung (8 ObS 20/03d, "Presse"-Fax auf Abruf unter 0900/555511-33, max. 1,08 Euro/Min.). Der OGH hat damit die Gegenposition zur deutschen Rechtsprechung bezogen, die Fußballer zu den Angestellten zählt.

(Quelle: "Die Presse", Mo, 4. Oktober 2004, Seite 24)

:verbot:

Mhm, da ich heut für Jus inskripiert hab, mal die Frage an die Wissenden:

Wie schaut das eigentlich in anderen Ländern aus? Deutschland billigt den Profikickern also mehr Schutz zu, ist dadurch wohl auch für Legionäre ein bißchen attraktiver. (Obwohl man ja hierzulande den Vertrag dementsprechend "aufrüsten" kann...aber das täte wohl kein Verein gerne)

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