Derbybericht KSV - DSV Leoben


Tom-UF

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Posting-Maschine

@vicenzo: Gute Idee - im Prinzip zumindest - dein Artikel, bloß haben wir kein Grundgesetz.

zweitens ist der Fanpolizist den Leobner wohlbekannt.....

drittens hat er das Megafon wohl deshalb weggenommen, weil die "Boys in Green" schon zum Zugriff bereitwaren und er deeskalieren wollte - war zumindest mein Eindruck.....

viertens: man sollte immer und überall entschlossen gegen Polizeiwillkür entgegentreten. Es kann ja nicht sein, daß man grundlos - wie in diesem Fall - sofort als potentieller Gewalttäter behandelt wird, nur weil auf dem Transparent ULTRAS steht.....

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Gast ZwergBumsti

@vicenzo: Gute Idee - im Prinzip zumindest - dein Artikel, bloß haben wir kein Grundgesetz.

ein grundgesetz haben wir in diesem sinne nicht, dafür aber vefassungsgesetzlich gwährleistete rechte (sogenannte grundrechte). es sind dabei subjektive rechte, die über mehrere rechtsquellen im verfassungsrang verstreut sind (B-VG, StGG, StV wien, MRK...)

B-VG: Art. 144.  (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich

der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht

oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben

werden.

 

bearbeitet von ZwergBumsti

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Posting-Maschine

ein grundgesetz haben wir in diesem sinne nicht, dafür aber vefassungsgesetzlich gwährleistete rechte (sogenannte grundrechte).

Daher kann man sich darauf in Ö nicht berufen......

aufs Grundrecht nämlich.

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Gast ZwergBumsti

ein grundgesetz haben wir in diesem sinne nicht, dafür aber vefassungsgesetzlich gwährleistete rechte (sogenannte grundrechte).

Daher kann man sich darauf in Ö nicht berufen......

aufs Grundrecht nämlich.

natürlich kann man sich mit bescheidbeschwerde nach erschöpfung des instanzenzuges beim vfgh lt. art 144 (1) b-vg auf die grundrechte berufen. :ratlos:

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