Stiegi Chef vom B4F Beitrag melden Geschrieben 23. Juni 2005 Habe mal eine wichtige & interressante Neuigkeit aus meinem Forum von einem unserer Partneradmins, die JEDER sich mal durchlesen sollte. Jeder sollte aufpassen, was für einen Nicknamen er sich in der Internet- und Forenwelt zulegen möchte, alles weitere liest hier, ES DIENT NUR ALS INFO : Hier mal die Antwort, die ich von ihr mit Verfassung ihres Chefs, der im übrigen PATENTANWALT ist, bekommen habe, Sie hat es bei mir auf dem Board gepostet und ich darf es mit ihrem Einverständis weitergeben. Also, hier die Antwort: Hallo Boardies, habe mich mal bei meinem Chef erkundigt bezüglich eurer Angst, Strafen für das Benutzen bekannter Namen zu bekommen. Die Angst kann ich euch hoffentlich nehmen. Nach Rücksprache mit meinem Chef und Durchsicht entsprechender Gesetze sind sowohl mein Chef als auch ich zu dem Entschluß gekommen, daß euch kein Schaden bezüglich eures Nick´s entstehen kann. Ärger könnt Ihr nur bekommen, wenn Ihr euren Namen im gewerblichen Verkehr einsetzen würde, d.h. wenn ich z.B. ein Getränk namens "Lady Death" anbieten würde, was für eine Firma XY markenrechtlich geschützt ist. Da wir unsere Nick´s nicht im gewerblichen Verkehr benutzen und somit niemanden einen Schaden zufügen, kann uns auch nichts passieren. Ich habe mal zur Info den nachfolgenden Gesetzestext angehangen, damit Ihr euch selbst davon überzeugen könnt. Also, alles wieder zurück und noch viel Spaß mit euren Nick´s. Quelle: http://transpatent.com/gesetze/demgt2.html#10 Schutzinhalt; Rechtsverletzungen § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch (1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, 2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder 3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt, 1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, 2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, 3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, 4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, 5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen. (4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, 2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder 3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen, wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre. (5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. (7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden. § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch (1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. (3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. (4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. (6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. [span=#FFA500] Teil 2 Ergänzung zum ersten Teil:[/span] Hallo Boardies, nach einer erneuten Anfrage von einem Partneradmin möchte ich euch noch eine weitere Information zukommen lassen: Selbst wenn ein Board mehr als 8 Stunden online ist, bedeutet dies nicht, daß dadurch die User bzw. die Nick´s der User in Gefahr sind. Es stimmt zwar, das ein Board, was länger als 8 Stunden online ist, als Gewerbe durchgeht, jedoch würde man sich nur strafbar machen, wenn der Name des Boardes, also z.B. Batman-Board, Asterix-Board usw., lauten würde. In diesem Zusammenhang müßte dann weiter geklärt werden, 1. oWaren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand): Veranstaltung von Shows, insbesondere Licht-, Musik- und Lasershows für den Einsatz in Diskotheken, in Kinos und in der Werbung; Musikdarbietung, Konzerte, Kinovorführungen, Ausrichtung von Tanzveranstaltungen, Bewirtung und Verpflegung von Gästen; Vermietung von Anlagen und Geräten zur Ausrichtung von Tanzveranstaltungen, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen; Videos, Tonträger; Erstellen von Computersoftware aller Art; Musikproduktionb z.B. der Name ASTERIX in Deutschland geschützt ist. 2. ob dieser durch das Waren- und Dienstleistungsklassen geschützt ist, oder 3. es europaweit einen Schutz für ASTERIX gibt. Ihr seht, es gibt viele Möglichkeiten herauszufinden, ob ein Board bedroht ist oder nicht. In unserer Situation tritt dieser Fall jedoch nicht ein, da "ENTRANCEBOARD" ein frei ausgesuchter Begriff ist, der nach meinen Recherche nicht geschützt ist und es schließlich nur um die Namen unserer User geht. Ich hoffe das das alles nicht ganz so kompliziert war und wünsche euch noch einen schönen Tag! Zur Sicherheit habe ich noch etwas angehängt. Quelle: dpma.de Registernummer/Aktenzeichen: 39612750.9 Markentext: Entrance Markenform: Wortmarke Inhaber: Pelikan Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, Hannover Leitklasse: 16 Klassen: 16 Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand): Schreib-, Zeichen- und Malgeräte, Tinte ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Registernummer/Aktenzeichen: 39615486.7 Markentext: Entrance Markenform: Wortmarke Inhaber: FleXko Computer GmbH, Dreieich Leitklasse: 09 Klassen: 09; 37; 41; 42 Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand): Elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten), Computer, Mikrocomputer, elektrische Nachrichten- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher- und -ausgabegeräte, vorgenannte Waren auch zur Datenkommunikation über kabelgebundene und drahtlose Fernmeldenetze zur Datenfernübertragung und Datenübertragung in lokalen Netzwerken, Hard- und Software (soweit in Klasse 9 enthalten) für multimediale Mailbox-Systeme (On-Line-Dienste) zur Übertragung von Informationen in Sprache, Ton und Bild mittels Telekommunikation, Synthsizer, Teile aller vorgenannten Geräte; programmierbare Datenträger (soweit in Klasse 9 enthalten), elektronische Speicher, gedruckte Schaltungen mit Speicherbausteinen, Magnetkarten, Disketten und Festplatten; Wartung und Reparatur von Datenverarbeitungsanlagen, Netzwerken und deren Teile; Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Unterrichtung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen und Datenverarbeitungsanlagen und Netzwerken ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Registernummer/Aktenzeichen: 39746109.7 Markentext: EnTrance Markenform: Wort-/Bildmarke Inhaber: Helmut KRESS GmbH, Rottendorf Leitklasse: 18 Klassen: 18; 24; 25 Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand): Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Registernummer/Aktenzeichen: 39806567.5 Markentext: entrance Markenform: Wort-/Bildmarke Inhaber: Eckert, Gerald, Barsinghausen; , Stoy, Rüdiger, Neustadt; , Kornehl, Dennis Leitklasse: 41 Klassen: 09; 41; 42 Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand): Veranstaltung von Shows, insbesondere Licht-, Musik- und Lasershows für den Einsatz in Diskotheken, in Kinos und in der Werbung; Musikdarbietung, Konzerte, Kinovorführungen, Ausrichtung von Tanzveranstaltungen, Bewirtung und Verpflegung von Gästen; Vermietung von Anlagen und Geräten zur Ausrichtung von Tanzveranstaltungen, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen; Videos, Tonträger; Erstellen von Computersoftware aller Art; Musikproduktion Wäre ENTRANCE in Klasse 38 eingetragen, hätten wir wohl Probleme, wie Ihr nachfolgend sehen könnt: Quelle: dpma.deKlasse 38 Auskünfte über Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von Hörfunksendungen; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Bereitstellung einer e-commerce Plattform im Internet; Bereitstellung einer Hotline; Bereitstellung von Internet-Portalen für Dritte; Betrieb einer Service-Hotline für Internetnutzer; Betrieb eines Teleshopping-Kanals; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Betrieb von Chatlines und Foren; Betrieb von Chatrooms; Bildschirmtextdienst; Dienstleistungen eines Call-Centers, nämlich Auskunftserteilung; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Bereitstellen von Internetzugängen; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Einrichtung von Diskussionsforen; Dienstleistungen von Presseagenturen; Durchführung von Telefondiensten; elektronische Nachrichtenübermittlung; E-Mail-Datendienste; Fernschreibdienst; Fernsprechdienst; Funkdienst ; Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen und Unterhaltungsprogrammen im Internet; Internetdienstleistungen, nämlich Sammeln und Liefern von Nachrichten im Internet; Mehrwertdienste, nämlich Anrufweiterschaltung, Konferenzschaltungen; Mehrwertdienste, nämlich SMS-Dienste; Mobil-Funktelefondienst; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Onlinedienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; Pagingdienste; Personenrufdienste ; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Satellitenübertragung; Telegrammdienst [Depeschen]; Telegrammübermittlung; Telegraphendienst; Telegraphieren; Telekommunikation; Telekommunikation über faseroptische Netzwerke; Telekommunikations-Dienstleistungen, nämlich Anrufweiterleitung; Telekommunikations-Dienstleistungen, nämlich Auskunftsdienste; Telekommunikations-Dienstleistungen, nämlich Konferenzschaltungen; Telekommunikations-Dienstleistungen, nämlich Verkehrsinformationsdienste; Telekopierdienst; Telephondienst; Teletext-Service; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Faxgeräten; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Modems; Vermietung von Telefonen; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Web-Messaging, nämlich Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen; 2 User haben sich bei uns aus rechtlichen Gründen umbenannt, denn auch z.B. Nicknamen wie "Banana" oder "Kirsche" sind rechtlich geschützt und könnten zur Klage führen....und das wird dann nicht billig..... 0 Zitieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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