Aus einem Fall vor dem OGH 2010:
OGH 11.02.2010, 12Os194/09k
Rechtssatz:
Bereits jede Teilnahme an einer auf die Begehung der in §274Abs1StGB genannte Straftaten abzielenden Zusammenrottung einer Menschenmenge verwirklicht den Grundtatbestand des Landfriedensbruchs, ohne dass es darauf ankommt, ob der einzelne Teilnehmer selbst Gewalttaten begangen hat.
Ob gerecht oder nicht, dadurch wären die Urteile der 1. Instanz durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofs gedeckt. Strafausmaß is dann wieder eine andere Geschichte