Kaderplanung Sommer/Herbst 2011


obi

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Jahrhunderttalent

ich denke so einfach ist das nicht, kann mir gut vorstellen, dass die bezüge vom oliver weiterlaufen.

die prämien spart man natürlich ein.

Nüchtern, aus arbeitsrechtlicher Sicht betrachtet, kann ich mir das nicht vorstellen. Möglicherweise haben sich beide Parteien darauf geeinigt, die Gehaltszahlungen unter Abstrichen so lange weiterlaufen zu lassen, bis Glasner einen Job bei der SVR erhält. Bei Oliver handelt es sich auch bloß um einen Arbeitsunfall, wofür er wie jeder anderer Einzahlende auch Versicherungsleistungen bezieht (staatlich und in seinem Fall ziemlich sicher auch privat durch die OÖ'sche).

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Homerist

ich denke so einfach ist das nicht, kann mir gut vorstellen, dass die bezüge vom oliver weiterlaufen.

die prämien spart man natürlich ein.

geht man man einen normalen Dienstverhältnis eines Arbeiters aus (bei Arbeitsunfall)

100 % Anspruch auf Entgeltfortzahlung 8 Wochen (bzw 10 nach 15 Dienstjahren) zu dem Lohn, den er verdient hätte, wenn er gearbeitet hätte - also Durchschnittsverdienst wo auch die Prämien drin sein könnten

Danach gibts Krankengeld von der GKK

Allerdings könnte man den Vertrag auch einvernehmlich auflösen

bearbeitet von onkelandy

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Jahrhunderttalent

geht man man einen normalen Dienstverhältnis eines Arbeiters aus (bei Arbeitsunfall)

Wäre halt interessant, ob mittlerweile ein eindeutiges OGH Urteil vorliegt, ob es sich bei einem Berufsfußballer um einen Angestellten oder Arbeiter handelt. BIs vor 2 Jahren gabs dazu auch nur Mutmaßungen mit leichten Tendenzen zu einem Dienstverhältnis als Arbeiter.

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Silver Torah

Lässige Aufstellung... ich würde allerdings ein bisschen anders aufstellen ;-)

Royer ---- Casanova -------- Lexa

------Meilinger----------Beichler----

-------------Hadzic --Hinum----------

Seh' ich net so, Beichler is ein klassischer inside forward, daher kann ich mich maximal auf diesen Kompromiss einigen ;)

Wer sich WIRKLICH für Fußballtaktik interessiert, dem kann ich diese Bibel von Jonathan Wilson (@jonawils) wärmstens empfehlen:

Inverting the Pyramid: The History of Football Tactics

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Jahrhunderttalent

Seh' ich net so, Beichler is ein klassischer inside forward, daher kann ich mich maximal auf diesen Kompromiss einigen ;)

Wer sich WIRKLICH für Fußballtaktik interessiert, dem kann ich diese Bibel von Jonathan Wilson (@jonawils) wärmstens empfehlen:

Inverting the Pyramid: The History of Football Tactics

Obwohl Beichler mE bei Sturm doch auch ab und an als Sturmspitze eingesetzt wurde...oder liege ich da jetzt komplett daneben? ^^

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Homerist

Wäre halt interessant, ob mittlerweile ein eindeutiges OGH Urteil vorliegt, ob es sich bei einem Berufsfußballer um einen Angestellten oder Arbeiter handelt. BIs vor 2 Jahren gabs dazu auch nur Mutmaßungen mit leichten Tendenzen zu einem Dienstverhältnis als Arbeiter.

aut einem VdF Artikel Arbeiter (ist aber 6 Jahre alt)

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Who let the Drog out?!

Wer sich WIRKLICH für Fußballtaktik interessiert, dem kann ich diese Bibel von Jonathan Wilson (@jonawils) wärmstens empfehlen:

Inverting the Pyramid: The History of Football Tactics

Mittlerweile auch auf deutsch und aktualisiert erhältlich ...

http://www.amazon.de/Revolutionen-auf-dem-Rasen-Fu%C3%9Fballtaktik/dp/3895337692/ref=sr_1_1?s=books&ie=UTF8&qid=1314698744&sr=1-1

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Jahrhunderttalent

aut einem VdF Artikel Arbeiter (ist aber 6 Jahre alt)

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Jo, danke. Mein damaliger Arbeitsrechtsprüfer, seinerseits auch fußballverrückt, hat mir dieses Szenario als Prüfungsfrage gestellt. Er meinte allerdings, dass die Tendenzen zunehmend in Richtung Angestelltenverhältnis gehen würde (war vor ca. 1 1/2 Jahren).

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Ergänzungsspieler

Seh' ich net so, Beichler is ein klassischer inside forward, daher kann ich mich maximal auf diesen Kompromiss einigen ;)

Wer sich WIRKLICH für Fußballtaktik interessiert, dem kann ich diese Bibel von Jonathan Wilson (@jonawils) wärmstens empfehlen:

Inverting the Pyramid: The History of Football Tactics

chapman <3

wär sicher interessant eine uralt-formation auf raumdeckung umzupolen =)

nur leider zweifle ich daran, dass dieses doch sehr starre positionsspiel für welches die WM-Formation ausgelegt wurde,

tauglich ist sich gegen eines der modernen systeme (4-2-3-1/ 4-3-3) mit deren flexiblen flügelspiel.

Jo, danke. Mein damaliger Arbeitsrechtsprüfer, seinerseits auch fußballverrückt, hat mir dieses Szenario als Prüfungsfrage gestellt. Er meinte allerdings, dass die Tendenzen zunehmend in Richtung Angestelltenverhältnis gehen würde (war vor ca. 1 1/2 Jahren).

Ich habe jetzt nicht gerade arbeitsrecht studiert, aber angesichts von versicherungsleistungen (was ja eine KK im grunde ist) wär ein professioneller fußballspieler doche eher als arbeiter einzustufen?

oder hat das andere hintergründe?

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Jahrhunderttalent

Ich habe jetzt nicht gerade arbeitsrecht studiert, aber angesichts von versicherungsleistungen (was ja eine KK im grunde ist) wär ein professioneller fußballspieler doche eher als arbeiter einzustufen?

oder hat das andere hintergründe?

Grundsätzlich geht man immer davon aus, ob sich eine Tätigkeit unter §1 AngestelltenG subsumieren lässt. Ist dies der Fall -> Angestellter, wenn nicht --> Arbeiter.

§1 AngG [...](1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.

Bei einem Profifußballer würde idF nur eine höhere, nicht kaufmännische Tätigkeit passen. Darunter fallen vor allem Tätigkeiten, welche nicht von jedem durchschnittlich bewanderten Menschen ohne entsprechende Schulung/Ausbildung innerhalb kürzester Zeit erlernt/verrichtet werden können. Wenn man sich die heutige Ausbildung von Profikickern so ansieht, die nicht nur physischer und technischer Natur - sondern überwiegend auch taktischer Natur bereits von Kindesbeinen an in entsprechenden Ausbildungszentren forciert wird, würde dies aus Sicht meines damaligen Professors (und so auch aus meiner Sicht) eher einem Angestellten entsprechen.

Vergleichbares gilt auch bei einem DJ - wo jemand, der nur Lieder am PC oder Platten abspielt, eher als Arbeiter einzustufen wäre als jemand, der DJing im eigentlichen Sinne mit Scratching etc. betreibt... allerdings würde so eine Abstufung innerhalb der Fußballer wohl dazu führen, dass manche Arbeiter wären und andere Angestellte... also ist das DJ Beispiel irgendwie Bullshit :D

bearbeitet von mauiwauii

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Ergänzungsspieler

Grundsätzlich geht man immer davon aus, ob sich eine Tätigkeit unter §1 AngestelltenG subsumieren lässt. Ist dies der Fall -> Angestellter, wenn nicht --> Arbeiter.

§1 AngG [...](1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.

Bei einem Profifußballer würde idF nur eine höhere, nicht kaufmännische Tätigkeit passen. Darunter fallen vor allem Tätigkeiten, welche nicht von jedem durchschnittlich bewanderten Menschen ohne entsprechende Schulung/Ausbildung innerhalb kürzester Zeit erlernt/verrichtet werden können. Wenn man sich die heutige Ausbildung von Profikickern so ansieht, die nicht nur physischer und technischer Natur - sondern überwiegend auch taktischer Natur bereits von Kindesbeinen an in entsprechenden Ausbildungszentren forciert wird, würde dies aus Sicht meines damaligen Professors (und so auch aus meiner Sicht) eher einem Angestellten entsprechen.

Vergleichbares gilt auch bei einem DJ - wo jemand, der nur Lieder am PC oder Platten abspielt, eher als Arbeiter einzustufen wäre als jemand, der DJing im eigentlichen Sinne mit Scratching etc. betreibt... allerdings würde so eine Abstufung innerhalb der Fußballer wohl dazu führen, dass manche Arbeiter wären und andere Angestellte... also ist das DJ Beispiel irgendwie Bullshit :D

auch wenns kein endgültiges licht in die sache bringt, trotzdem wieder was gelernt, danke ;)

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V.I.P.

http://www.vdf.at/KV...03.08_final.pdf

1.) Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

2.) Den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des EFZG zufolge hat der

Dienstgeber beispielsweise in Abhängigkeit vom Dienstalter des Spielers das Entgelt

fortzuzahlen:

a) im Falle einer Erkrankung oder eines nicht beruflich bedingten Unfalles für

höchstens sechs Wochen im vollen Ausmaß, sowie für weitere vier Wochen im

halben Ausmaß;

b) im Falle eines Arbeitsunfalls (etwa Verletzung beim Training oder beim Bewerb)

oder einer Berufskrankheit für höchstens acht Wochen im vollen Ausmaß.

Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung umfasst nur das Fixum sowie die laufenden Prämien

aus dem Meisterschaftsspielbetrieb (unter Ausschluss aller sonstigen Bezüge), welche

nach dem Durchschnitt der letzten 26 voll gearbeiteten Wochen zu ermitteln sind (§ 3

Abs. 2 iVm Abs. 4 EFZG). Im Falle der Neuverpflichtung eines Spielers gelten die

gesetzlichen Bestimmungen des EFZG. Der Spieler darf aufgrund seiner

Dienstunfähigkeit im Übrigen gehaltsmäßig nicht besser gestellt sein, als wenn er

seiner Arbeitsverpflichtung nachgehen könnte.

bearbeitet von J.E

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Bunter Hund im ASB

@mauiwauii: Interessante Ansicht bezüglich Arbeiter oder Angestellter.

Für die Entgeltfortzahlung bei Berufsfußballern reicht ein Blick in den KV der Fußball-Bundesliga (Einwurf meinerseits: der KV regelt meiner Meinung nach viele Dinge nicht bzw. schlecht - für Interessierte gibt es in der aktuellen Zeitschrift 'Causa Sport' einen guten Artikel):

§ 13. Fortzahlung des Entgeltes

1.) Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

2.) Den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des EFZG zufolge hat der

Dienstgeber beispielsweise in Abhängigkeit vom Dienstalter des Spielers das Entgelt

fortzuzahlen:

a) im Falle einer Erkrankung oder eines nicht beruflich bedingten Unfalles für

höchstens sechs Wochen im vollen Ausmaß, sowie für weitere vier Wochen im

halben Ausmaß;

b) im Falle eines Arbeitsunfalls (etwa Verletzung beim Training oder beim Bewerb)

oder einer Berufskrankheit für höchstens acht Wochen im vollen Ausmaß.

Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung umfasst nur das Fixum sowie die laufenden Prämien

aus dem Meisterschaftsspielbetrieb (unter Ausschluss aller sonstigen Bezüge), welche

nach dem Durchschnitt der letzten 26 voll gearbeiteten Wochen zu ermitteln sind (§ 3

Abs. 2 iVm Abs. 4 EFZG). Im Falle der Neuverpflichtung eines Spielers gelten die

gesetzlichen Bestimmungen des EFZG. Der Spieler darf aufgrund seiner

Dienstunfähigkeit im Übrigen gehaltsmäßig nicht besser gestellt sein, als wenn er

seiner Arbeitsverpflichtung nachgehen könnte.

Die Bundesliga geht also von Arbeitern aus, ansonsten würden ja die Entgeltforzahlungsregelungen aus dem AngG greifen. Bitte korrigier mich, Mauiwauii, wenn ich da jetzt komplett daneben liege - von einem Juristen bin ich weit entfernt.

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Jahrhunderttalent

Die Bundesliga geht also von Arbeitern aus, ansonsten würden ja die Entgeltforzahlungsregelungen aus dem AngG greifen. Bitte korrigier mich, Mauiwauii, wenn ich da jetzt komplett daneben liege - von einem Juristen bin ich weit entfernt.

Hat alles seine Richtigkeit, Obi. Sehr gut erkannt - für AngG gilt eben insbes. §8 AngG im Sonderfall eines Arbeitsunfalles. Bei Arbeitern käme §2 EFZG zur Anwendung. Danke übrigens für den Einwurf des KV der Fußballbundesliga, sehr interessant. Auch eine KV wäre ein kleiner Indikator für eine Arbeitertätigkeit, da diese für Arbeiter zumeist weitaus günstigere Regelungen enthalten als die für sie geltende Gewerbeordnung.

Hier nochmal kurz und bündig:

Angestellte: §8 AngG

Sonderregelung: Arbeitsunfall

Bei einem Arbeitsunfall beträgt der Anspruch in den ersten fünf Dienstjahren 8 Wochen (statt 6 Wochen) volle und 4 Wochen halbe

Entgeltfortzahlung.

Arbeiter: §2 EFZG

Sonderregelung: Arbeitsunfall

Bei einem Arbeitsunfall beträgt der Anspruch in den ersten fünf Dienstjahren 8 Wochen (statt 6 Wochen) volle Entgeltfortzahlung. Der

Anspruch erhöht sich ab dem 16. Arbeitsjahr auf 10 Wochen volle Entgeltfortzahlung.

Jetzt könnte man das ganze noch weiterspinnen ... was wäre bei einem Jungspieler, der noch keinen Profivertrag hat ... würde dann die Lehrlingsregelung gelten? :D

Lehrlinge: § 17a Berufsausbildungsgesetz

bearbeitet von mauiwauii

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zusätzlich sind mit Brenner, Stocklasa, Mader, Schrammel (und ev. Hackmair) auch einige potentielle Schwerverdiener weggefallen

glaube weiterhin nicht, dass brenner zuletzt noch recht viel gekostet hat.

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Gast
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