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letzter Besuch: Gerade eben
Neocon schrieb am 29.8.2018 um 08:09 :

Die Kennzeichnungspflicht bezieht sich darauf, ob es sich um eine bezahlte Werbeanzeige handelt oder nicht. Facebook markiert Werbe-Posts beispielsweise mit "Gesponsert" um sie von normalen Beiträgen in der Timeline (auch wenn diese von einem Unternehmen und damit eigentlich Werbung sind) zu unterscheiden. Normale Social Media Posts müssen nicht gesondert gekennzeichnet sein.

Schaut euch einfach mal ein paar Accounts von Unternehmen an, dann wisst ihr worauf ihr achten müsst.

Edit: Gerade ein paar Instagram-Accounts durchgesehen und wirklich aufgefallen ist mir eigentlich nichts. Selbst Impressum hat keiner angeführt (vielleicht reicht auch ein Link zur Website). 

 

AlexR schrieb am 30.8.2018 um 20:00 :

Die zusätzlich mit "Gesponsert" markierten Beiträge sind jene für die du Geld investierst um "zusätzliche Reichweite" zu generieren. Um auch etwas beitragen zu können.

Danke euch beiden, wir haben aber eben nicht einen klassischen Businessaccount im Sinne wo wor Geld zahlen um Reichweite zu bekommen sondern einen normalen Account der mit Posts gefüttert wird die eben das Spiel bewerben sollen. Und da gab es mal ein paar Probleme mit Influencern:

http://www.absatzwirtschaft.de/abmahnwellen-gegen-influencer-und-blogger-135195/

Weswegen wir uns nun gefragt haven ob wir bei jedem Post in die Bescgreibung schreiben müssen dass wir gerade Werbung machen, auch wenn wir keine finanziellen Interessen verfolgen.

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Wien nur du allein!
Jackson schrieb vor 12 Stunden:

Danke euch beiden, wir haben aber eben nicht einen klassischen Businessaccount im Sinne wo wor Geld zahlen um Reichweite zu bekommen sondern einen normalen Account der mit Posts gefüttert wird die eben das Spiel bewerben sollen. Und da gab es mal ein paar Probleme mit Influencern:

http://www.absatzwirtschaft.de/abmahnwellen-gegen-influencer-und-blogger-135195/

Weswegen wir uns nun gefragt haven ob wir bei jedem Post in die Bescgreibung schreiben müssen dass wir gerade Werbung machen, auch wenn wir keine finanziellen Interessen verfolgen.

Bei Bloggern/Influencern geht es aber wieder um etwas anderes: Diese machen mit Produktplatzierungen Schleichwerbung für bestimmte Produkte. Das ist, gerade für Jugendliche, oft nicht als Werbung erkennbar und daher unlauter. Daher gibt es auch Hinweise wie "enthält Produktplatzierungen".

Eure Seite ist hingegen klar als Werbeseite für dieses Spiel erkennbar. Was anderes wäre es, wenn ihr einen Taktik-Blog betreiben würdet und dann ab und zu das Spiel bewerbt. Da müsstet ihr eher aufpassen.

Wie gesagt, immer an Beispielen orentieren. FIFA hat z.B. auch einen Instagram-Account.

bearbeitet von Neocon

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letzter Besuch: Gerade eben
Neocon schrieb vor 1 Stunde:

Bei Bloggern/Influencern geht es aber wieder um etwas anderes: Diese machen mit Produktplatzierungen Schleichwerbung für bestimmte Produkte. Das ist, gerade für Jugendliche, oft nicht als Werbung erkennbar und daher unlauter. Daher gibt es auch Hinweise wie "enthält Produktplatzierungen".

Eure Seite ist hingegen klar als Werbeseite für dieses Spiel erkennbar. Was anderes wäre es, wenn ihr einen Taktik-Blog betreiben würdet und dann ab und zu das Spiel bewerbt. Da müsstet ihr eher aufpassen.

Wie gesagt, immer an Beispielen orentieren. FIFA hat z.B. auch einen Instagram-Account.

Ok danke für die Hilfe, hat mir sehr geholfen! :v:

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Im ASB-Olymp
sulza schrieb vor 5 Minuten:

Nur um sicherzugehen: Das Rücktrittsrecht für Fernabsatzgeschäfte trifft doch mWn auch auf DVD's zu, oder sind die ausgenommen?

War da nicht was mit "nur in der Originalverpackung" (dh. in Folie eingeschweißt)?

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V.I.P.
HMF schrieb vor 12 Minuten:

War da nicht was mit "nur in der Originalverpackung" (dh. in Folie eingeschweißt)?

Hab's nach längerer Recherche auch gefunden. Versiegelte sind vom Widerruf ausgeschlossen. Meine DVD war allerdings nur in einem Briefumschlag eingepackt. Die DVD-Schachtel besteht hauptsächlich aus Karton und kann wie ein Buch aufgeklappt werden. Versiegelt oder verklebt war da nix. Konkret geht es um die 4. Staffel vom Horvathslos, die noch dazu einen Mangel aufweist, da eine DVD eine Unwucht aufweist.

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  • 2 weeks later...
Stammspieler

Wir haben gestern beim MM eine Waschmaschine gekauft. Muss bestellt werden, wir haben eine Anzahlung geleistet, Vertrag unterschrieben. Heute ruft mich eine Kollegin des gestrigen Verkäufers an und erklärt mir, sie können die Waschmaschine zum gestern vereinbarten Preis nicht liefern. Das war eine Aktion, die es nun nicht mehr gibt. Jetzt wäre die WM wesentlich teurer. Lediglich das Ausstellungsstück könne sie mir um diesen Preis anbieten.

 

Meinungen dazu? Ist so ein Vorgehen korrekt?

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Junior Vizepräsident
mano_u25r schrieb vor 12 Minuten:

aktion vorbei, Maschine zu dem Preis nicht mehr lieferbar

Was sagt das Kleingedruckte dazu? Augenscheinlich habt ihr ja noch vor Beendigung dieser Aktion bestellt und alles dingfest gemacht. Notfalls würde ich das Ausstellungsstück (für den vereinbarten Preis) nehmen und noch zusätzlich einen Rabatt oder Gutscheine fordern.

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Stammspieler
Devil Jin schrieb vor 9 Minuten:

Was sagt das Kleingedruckte dazu? Augenscheinlich habt ihr ja noch vor Beendigung dieser Aktion bestellt und alles dingfest gemacht. Notfalls würde ich das Ausstellungsstück (für den vereinbarten Preis) nehmen und noch zusätzlich einen Rabatt oder Gutscheine fordern.

 

Es war nirgends irgendein Datum ersichtlich, wann diese Aktion enden sollte. Es war, wenn ich mich recht errinnere, nichtmal als "Aktion" gekennzeichnet. Der Verkäufer hat uns sogar noch den Online-Preis gezeigt und hervorgehoben, welch guter Preis das bei ihnen im Geschäft ist.

 

Wir wollen natürlich kein Ausstellungsstück, sondern einfach das, was wir gekauft und unterschrieben haben, zum vereinbarten Preis.

 

Wie siehts da rechtlich aus? Dürfen sie einfach vom Vertrag zurücktreten oder ist das mit dem Ausstellungsstück dann nicht der Fall?

 

Zipft uns furchtbar an, was es nicht alles gibt....

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V.I.P.
mano_u25r schrieb vor 2 Minuten:

 

Es war nirgends irgendein Datum ersichtlich, wann diese Aktion enden sollte. Es war, wenn ich mich recht errinnere, nichtmal als "Aktion" gekennzeichnet. Der Verkäufer hat uns sogar noch den Online-Preis gezeigt und hervorgehoben, welch guter Preis das bei ihnen im Geschäft ist.

 

Wir wollen natürlich kein Ausstellungsstück, sondern einfach das, was wir gekauft und unterschrieben haben, zum vereinbarten Preis.

 

Wie siehts da rechtlich aus? Dürfen sie einfach vom Vertrag zurücktreten oder ist das mit dem Ausstellungsstück dann nicht der Fall?

 

Zipft uns furchtbar an, was es nicht alles gibt....

Lies dir doch einfach mal den Vertrag ordentlich durch. Dann wirst eh zu 90% wissen, ob das legal ist was die machen oder nicht.

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Stammspieler
Derni schrieb vor 6 Minuten:

Lies dir doch einfach mal den Vertrag ordentlich durch. Dann wirst eh zu 90% wissen, ob das legal ist was die machen oder nicht.

 

da steht leider nur, wenn eine Anzahlung vereinbart wurde, wird der Kaufvertrag durch die Leistung der Anzahlung an der Kassa abgschlossen. 

Der Rest ist aus meiner Sicht für uns nicht relevant.

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mano_u25r schrieb vor 4 Minuten:

 

da steht leider nur, wenn eine Anzahlung vereinbart wurde, wird der Kaufvertrag durch die Leistung der Anzahlung an der Kassa abgschlossen. 

Der Rest ist aus meiner Sicht für uns nicht relevant.

Da muss ja irgendein vereinbarter Kaufpreis draufstehen.

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