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Sandmännchen

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blablabla

Hallo zusammen! Bei mir steht in nächster Zeit (hoffentlich) ein Umzug in meine erste Wohnung an, ich habe auch bereits den Mietvertrag zugesandt bekommen, und habe dazu jetzt ein paar rechtliche Fragen:

- die Größe der Mietwohnung ist nur eine ungefähre Angabe, also ca. 60 qm. Ist es wichtig, dass der Vermieter die exakte Größe angibt, um irgendwelchen Reklamationen vorzubeugen?

- ein weiterer wichtiger Punkt ist die Instandhaltung der Einbaugeräte. Beispielsweise ist die Küche voll ausgerüstet mit u.a. Herd und Kühlschrank. Im Mietvertrag steht dann folgendes:

"Werden (außer Warmwasserboiler) andere mitvermietete Geräte, z.B. Kühlschrank, Waschmaschine etc., trotz laufender Wartung durch den Mieter funktionsunfähig bzw. bedürfen sie einer Reparatur, wird Folgendes vereinbart: 50:50 Teilung der Kosten für Reparatur oder Neuanschaffung, wobei die neu angeschafften Geräte preislich in etwa den vorhandenen Geräten entsprechen sollen. Über die Marke und Qualität bzw. Preis der Neugeräte soll gemeinsam entschieden werden."

Inwiefern ist das rechtlich gedeckt bzw. ist der Vermieter für solche Schäden nicht eigentlich selbst verantwortlich?

- ist es üblich, die Kaution als Sparbuch beim Vermieter zu hinterlegen? So will es jedenfalls unser Mietvertrag.

Danke schon mal im voraus für die Hilfe!

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ASB-Gott
Herr Max schrieb vor 14 Minuten:

Es ist nicht soo ungewöhnlich aber Trotzdem eher recht unseriös.

In dem meinigen steht sogar drinnen, dass der Vermieter alleine für defekte Geräte aufkommen muss. Allerdings ist die Miete im Vergleich zu anderen ähnlichen Objekten in Innsbruck sehr, sehr günstig. So dass ich mich darüber ehrlich gesagt nicht aufregen will.

 

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Evilken schrieb vor 5 Stunden:

Hallo zusammen! Bei mir steht in nächster Zeit (hoffentlich) ein Umzug in meine erste Wohnung an, ich habe auch bereits den Mietvertrag zugesandt bekommen, und habe dazu jetzt ein paar rechtliche Fragen:

- die Größe der Mietwohnung ist nur eine ungefähre Angabe, also ca. 60 qm. Ist es wichtig, dass der Vermieter die exakte Größe angibt, um irgendwelchen Reklamationen vorzubeugen?

- ein weiterer wichtiger Punkt ist die Instandhaltung der Einbaugeräte. Beispielsweise ist die Küche voll ausgerüstet mit u.a. Herd und Kühlschrank. Im Mietvertrag steht dann folgendes:

"Werden (außer Warmwasserboiler) andere mitvermietete Geräte, z.B. Kühlschrank, Waschmaschine etc., trotz laufender Wartung durch den Mieter funktionsunfähig bzw. bedürfen sie einer Reparatur, wird Folgendes vereinbart: 50:50 Teilung der Kosten für Reparatur oder Neuanschaffung, wobei die neu angeschafften Geräte preislich in etwa den vorhandenen Geräten entsprechen sollen. Über die Marke und Qualität bzw. Preis der Neugeräte soll gemeinsam entschieden werden."

Inwiefern ist das rechtlich gedeckt bzw. ist der Vermieter für solche Schäden nicht eigentlich selbst verantwortlich?

- ist es üblich, die Kaution als Sparbuch beim Vermieter zu hinterlegen? So will es jedenfalls unser Mietvertrag.

Danke schon mal im voraus für die Hilfe!

kaution als sparbuch ist insofern üblich, da du dann um die zinsen nicht umfällst. dieses motiv ist aktuell natürlich nicht mehr relevant.

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In dem meinigen steht sogar drinnen, dass der Vermieter alleine für defekte Geräte aufkommen muss. Allerdings ist die Miete im Vergleich zu anderen ähnlichen Objekten in Innsbruck sehr, sehr günstig. So dass ich mich darüber ehrlich gesagt nicht aufregen will.

 

Du meinst wohl den Mieter der für defekte Geräte aufkommt, ansonsten hättest sowieso keinen Grund dich zu beschweren: günstige Miete und der Vermieter übernimmt noch die Kosten für defekte Geräte, idealer würd es wohl kaum gehn :D

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_Wurzelsepp_ schrieb vor 1 Stunde:

Du meinst wohl den Mieter der für defekte Geräte aufkommt, ansonsten hättest sowieso keinen Grund dich zu beschweren: günstige Miete und der Vermieter übernimmt noch die Kosten für defekte Geräte, idealer würd es wohl kaum gehn :D

naja, putzen könnt er noch :feier:

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ASB-Gott
_Wurzelsepp_ schrieb vor 2 Stunden:

Du meinst wohl den Mieter der für defekte Geräte aufkommt, ansonsten hättest sowieso keinen Grund dich zu beschweren: günstige Miete und der Vermieter übernimmt noch die Kosten für defekte Geräte, idealer würd es wohl kaum gehn :D

Stimmt natürlich. :D

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ASB-Legende
Admira Fan schrieb am 12/17/2017 um 20:08 :

Ok, so hät ichs bislang eh auch verstanden (im vertrag steht diesbezüglich natürlich nichts, zum glück)! war nur heute etwas verwirrt da verwandtschaft die im wohnbau tätig ist meinte, dass sie und wir in die neue regelung fallen wo ich die wohnung nicht mit gewinn verkaufen kann, da ich diesen abliefern müsste :ratlos: aber mal schaun, ich werd dann bei zeit einfach mal nen immobilien anwalt aufsuchen, der das für mich checken soll!

Ich habe von folgender Konstellation gehört - auf der Wohnung war eine Art Wohnbauförderung, daher Verkauf nur an jemanden der förderungswürdig ist und das zum Verkaufspreis der beim Verkauf der Genossenschaft schlagend wurde. Nach Ablauf der nicht rückzuzahlenden Förderung (beim Verkauf durch die Genossenschaft an den allerersten Käufer, musste dieser förderungswürdig sein und einen Teil [55%] der Förderung zurückzahlen), konnte man die Wohnung an beliebige Käufer, zum beliebigen (also was der Käufer bereit war zu zahlen) Preis verkaufen (war in Wien). Das ist schon einige Jahre her und ich haben für Wien gehört, dass es sehr viele unterschiedliche Regelungen gibt (vor allem auch dadurch, dass es beim Bau der Genossenschaftswohnungen mit Kaufrecht, viele unterschiedliche Förderungsmodelle gab).

Ähnliches war ja auch bei Pachtkleingärten der Gemeinde Wien, die an Pächter verkauft (unter Marktpreis) wurden. Da waren die Angebote zeitlich begrenzt, der Verkaufspreis stieg mit jedem Jahr (? oder auch in anderen Abstufungen) und wenn du vor Veräusserungsverbot mit Gewinn verkauft hast, musste der Überschuss an die Gemeinde Wien zurückgezahlt werden (aber auch da gab es meinen Infos nach, immer wieder unterschiedliche Modelle - ein günstiger Kauf und baldiger Weiterverkauf inkl. Gewinn wurde aber mit allen Modellen verhindert)

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Wien nur du allein!
Evilken schrieb am 24.12.2017 um 19:18 :

Hallo zusammen! Bei mir steht in nächster Zeit (hoffentlich) ein Umzug in meine erste Wohnung an, ich habe auch bereits den Mietvertrag zugesandt bekommen, und habe dazu jetzt ein paar rechtliche Fragen:

- die Größe der Mietwohnung ist nur eine ungefähre Angabe, also ca. 60 qm. Ist es wichtig, dass der Vermieter die exakte Größe angibt, um irgendwelchen Reklamationen vorzubeugen?

- ein weiterer wichtiger Punkt ist die Instandhaltung der Einbaugeräte. Beispielsweise ist die Küche voll ausgerüstet mit u.a. Herd und Kühlschrank. Im Mietvertrag steht dann folgendes:

"Werden (außer Warmwasserboiler) andere mitvermietete Geräte, z.B. Kühlschrank, Waschmaschine etc., trotz laufender Wartung durch den Mieter funktionsunfähig bzw. bedürfen sie einer Reparatur, wird Folgendes vereinbart: 50:50 Teilung der Kosten für Reparatur oder Neuanschaffung, wobei die neu angeschafften Geräte preislich in etwa den vorhandenen Geräten entsprechen sollen. Über die Marke und Qualität bzw. Preis der Neugeräte soll gemeinsam entschieden werden."

Inwiefern ist das rechtlich gedeckt bzw. ist der Vermieter für solche Schäden nicht eigentlich selbst verantwortlich?

- ist es üblich, die Kaution als Sparbuch beim Vermieter zu hinterlegen? So will es jedenfalls unser Mietvertrag.

Danke schon mal im voraus für die Hilfe!

Ganz kurz:

- Größe der Wohnung wird öfters in ca. angegeben. Einfach aus praktischen Gründen, weil es sehr schwierig ist, eine exakte Zahl zu ermitteln.

- Mietgegenstände wird wohl gedeckt sein. Warmwasserboiler ist ja explizit ausgenommen, weil dieser mittlerweile vom Vermieter ausgetauscht werden muss. War aber lange umgekehrt bzw strittig, weshalb diese Regelung für die anderen Gegenstände wohl in Ordnung ist. Finde die Regelung eigentlich auch ganz fair.

- Sparbuch ist für den Mieter sicherlich günstiger als einfach Kaution überweisen.

Ganz allgemein: Mietrecht ist sehr streng und lässt wenig Gestaltungsspielraum (gerade wenn man unters MRG fällt). Von daher kann man als Mieter recht viel auch nachher noch anfechten.

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blablabla
Neocon schrieb vor 27 Minuten:

Ganz kurz:

- Größe der Wohnung wird öfters in ca. angegeben. Einfach aus praktischen Gründen, weil es sehr schwierig ist, eine exakte Zahl zu ermitteln.

- Mietgegenstände wird wohl gedeckt sein. Warmwasserboiler ist ja explizit ausgenommen, weil dieser mittlerweile vom Vermieter ausgetauscht werden muss. War aber lange umgekehrt bzw strittig, weshalb diese Regelung für die anderen Gegenstände wohl in Ordnung ist. Finde die Regelung eigentlich auch ganz fair.

- Sparbuch ist für den Mieter sicherlich günstiger als einfach Kaution überweisen.

Ganz allgemein: Mietrecht ist sehr streng und lässt wenig Gestaltungsspielraum (gerade wenn man unters MRG fällt). Von daher kann man als Mieter recht viel auch nachher noch anfechten.

Ich hab auch mittlerweile viel von Seiten der Arbeiterkammer gelesen, auf was geachtet werden soll. Jedenfalls danke für die Ausführungen!

Zum zweiten Punkt mit den Mietgegenständen habe ich noch eine andere Frage:

Wie sieht es da mit Fenstern oder bspw. der Haustüre aus? Würde die da auch reinfallen als Mietgegenstand oder würden die einen anderen Status am Bestandsobjekt haben und komplett vom Vermieter gedeckt sein?

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Wien nur du allein!
Evilken schrieb vor 2 Stunden:

Ich hab auch mittlerweile viel von Seiten der Arbeiterkammer gelesen, auf was geachtet werden soll. Jedenfalls danke für die Ausführungen!

Zum zweiten Punkt mit den Mietgegenständen habe ich noch eine andere Frage:

Wie sieht es da mit Fenstern oder bspw. der Haustüre aus? Würde die da auch reinfallen als Mietgegenstand oder würden die einen anderen Status am Bestandsobjekt haben und komplett vom Vermieter gedeckt sein?

Soweit ich weiß muss der Vermieter kaputte Fenster bzw die Haustür ersetzen. Zu den mit vermieteten Geräten wird man sie nicht zählen können.

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blablabla
Neocon schrieb vor 18 Minuten:

Soweit ich weiß muss der Vermieter kaputte Fenster bzw die Haustür ersetzen. Zu den mit vermieteten Geräten wird man sie nicht zählen können.

Super, danke für die info! Am donnerstag werden wir mit dem vermieter dann eh alles direkt besprechen.

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Oasch
Neocon schrieb am 25.12.2017 um 23:10 :

Soweit ich weiß muss der Vermieter kaputte Fenster bzw die Haustür ersetzen. Zu den mit vermieteten Geräten wird man sie nicht zählen können.

Bei Kastenfenstern hat der Vermieter nur die Außenfenster zu reparieren, nicht die Innenfenster, diese sind Aufgabe des Mieters.

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  • 4 weeks later...
ASB Postingspreisgewinner 2021

Um nochmal kurz Rückmeldung zu dieser Wirt will mich Verklagen Sache zu machen ....

Anfang Jänner kam noch mal eine tiefe Mail worauf ich zurück geschrieben hab wenn er mich nochmal anschreibt bekäme er von mir eine Klage aufgehalst (natürlich ein Bluff ) ...

Seit dem ist Ruhe ...

 

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