Rechtsexperten @ASB??


Sandmännchen

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Im ASB-Olymp

ja, meine angst ist eben, dass die maklerin dann eben den verkäufer doch noch schnell kontaktiert und mir mitteilt "na ist ja eh mittlerweile unterzeichnet" - folge wäre, ich sitze auf dem vertrag fest und muss meine makler-provision bezahlen. lt. internet-recherche (ich bin ja kein jurist) verstehe ich es nämlich so, dass ich das anbot zum nicht einmal zurückziehen kann bzw. dem verkäufer eine angemessene zeit (14 tage?) geben muss, dieses zu unterschreiben.

und da sie ja keine provision erhält - und ja, ich unterstelle der maklerin, an sich selbst auch zu denken - möchte ich das eben nicht direkt über sie spielen. ich will ja das objekt nicht mehr. ;D

aber: ich denke mir, solange der doch nicht unterzeichnet, muss ich doch das recht haben, das anbot zu widerrufen?!

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  • 2 weeks later...
Anfänger

Ja Hallo erstmal!

Ich hab hier mal eine Frage an unsere Rechtsexperten. :)

Und zwar: im Bezirk X gab es einen Vorfall, wo man nur Zeuge war. Nehmen wir mal eine Ausschreitung in Verbindung mit dem Fußball an. Die Polizei im Bezirk Y hat dann von allen die dort waren die Daten aufgenommen und wird viele oder alle wahrscheinlich zu Befragungen laden. Selber wohnt man aber im Bezirk Z. Hat man dann das Recht, die Aussage auf einer Polizeistation im Bezirk Z zu machen, oder muss man auf die Polizeistelle im Bezirk Y, welche dies behandelt?

Ich sag im vorhinein schonmal Danke für eure Antworten!!

bearbeitet von Allesfahrer

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  • 2 weeks later...
Postinho

bei bestellungen bei händlern über das internet gelten ja 14 tage rücktrittsrecht ohne angaben von gründen.

nun möchte ich mir festnetzinternet von a1 zuzulegen, welches ebenfalls online bestellbar ist. kann ich hier genauso binnen der 14 tagen vom vertrag zurücktreten? in den agbs bei ihnen steht diesbzgl. nichts (auffindbares) 

 

edit: lösung schon gefunden: (ja, ist möglich)  

https://www.a1community.net/fragen-zum-vertrag-333/frist-rucktritt-vom-vertrag-223660

bearbeitet von BigDiggerNick

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BigDiggerNick schrieb vor 8 Minuten:

bei bestellungen bei händlern über das internet gelten ja 14 tage rücktrittsrecht ohne angaben von gründen.

nun möchte ich mir festnetzinternet von a1 zuzulegen, welches ebenfalls online bestellbar ist. kann ich hier genauso binnen der 14 tagen vom vertrag zurücktreten? in den agbs bei ihnen steht diesbzgl. nichts (auffindbares) 

 

edit: lösung schon gefunden: (ja, ist möglich)  

https://www.a1community.net/fragen-zum-vertrag-333/frist-rucktritt-vom-vertrag-223660

Tu es nicht und meide diesen Drecksverein

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unnerum schrieb vor 7 Stunden:

Als ob die Alternativen wirklich besser wären.

Hatte in der alten Wohnung 5 Jahre UPC und kein einziges Problem - bin mir aber sicher, dass dafür wiederum andere mit UPC Probleme hatten, aber mit A1 zufrieden sind.

Ewig lang funktionierte mein WLAN nicht richtig - beim abspielen von Youtube-Videos musste dazwischen immer neu "gepuffert" werden. Nach mehrfachen Telefonaten mit der Hotline haben sie es endlich geschafft, es so einzustellen, dass das halbwegs funktioniert. Vor ca. einem Monat habe ich ihnen meine Kündigung geschickt und schon is das Internet wieder wie gewohnt saulangsam. :finger4:

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Junior Vizepräsident

Erbschaftsrecht mit folgenden Protagonisten: Vater, Kind A, Kind B, Immobilie C (gehört Vater (50%), Kind A (25%) und Kind B (25%) und Immobilie D. (gehörte vormals Vater, jetzt Kind B (100%) durch Kauf)  

Zu Lebzeiten des Vaters wird die Immobilie C an die Kinder überschrieben. Allerdings machte der Vater eine eigenwillige Rechnung, wodurch Kind A 75% bekam und Kind B bei den 25% blieb. Laut Vater liegt es daran, dass er die Immobilie D an Kind B viel zu günstig verkaufte und diese hat ohnehin einen deutlich höheren Wert als Immobilie C. Das stimmt allerdings nicht und die Zahlen für einen möglichen Verkauf sind fiktiv. Der Vater ist mittlerweile verstorben und Kind A will wahrscheinlich die Immobilie C verkaufen. Kind B wäre damit einverstanden, sofern die Verteilung gerecht ist und würde dementsprechend auf 50% des Verkaufspreises pochen. Hat man da eine Chance? 

tl,dr: Die Aufteilung der Schenkung ist falsch und das kann man belegen.

Ich hoffe ich konnte es halbwegs verständlich erklären.

P.S.: Ein Anwalt wird wahrscheinlich sowieso aufgesucht. 

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Waldorf&Statlers Kommentar - siehe Signatur!

Zwar kein Anwalt, aber ob die Schenkung damals falsch aufgeteilt wurde oder nicht tut meiner Meinung nach nichts zur Sache bzw. kannst weil Schenkung und nix Erbschaft da nix rückwirkend fordern.

Denke es geht nur darum ob jetzt bei der letzten Immobilie beide mit 50 zu 50 einverstanden sind, also Goodwill.

 

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Bunter Hund im ASB

Würde die Verlassenschaft schon abgewickelt?

Nach neuer, geltender Rechtslage kann Kind A bei gesetzlicher Erbfolge die Hinzurechnung von Vorschenkungen verlangen, muss sich seinerseits jedoch die selbst erhaltenen Schenkungen anrechnen lassen. Beim zu günstigen Verkauf der Liegenschaft wäre der Differenzbetrag zum Verkehrswert ebenfalls als geschenkt zu betrachten. Geht schon etwas tiefer das ganze, wichtig wäre zu wissen, was der Stand des Verlassenschaftsverfahrens ist.

Geh lieber zu einem Notar, kennt dich in diesen Dingen in der Regel besser aus, als ein RA.

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