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Sandmännchen

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V.I.P.
raumplaner schrieb vor 10 Stunden:

mit den briefen dokumentiert die hausverwaltung, dass sie die feuerpolizeilichen bestimmungen ernst nimmt und jeder darauf hingewiesen wurde. im ernstfall sind sie damit aus dem schneider, nicht aber die bewohner, die sich nicht daran halten. 

eh, ich bin halt davon ausgegangen, dass die leute auch so intelligent sind und das dann auch beherzigen. hat, auch, wenn man nicht immer sofort daran denkt, schon seinen sinn nicht das halbe schuhwerk im hausgang zu stehen und im halbstock die blumen. anyway....

 

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  • 2 weeks later...
ASB-Legende

So hab auch mal wieder eine Frage an die Herrscher des Rechtes im ASB.

Wir haben ein Mobilheim gepachtet, welches aufgrund des momentan herrschenden Gesetzes im Bgld. nicht betreten werden darf.
Natürlich haben wir aber auch schon die volle Pacht 03'2020 - 03'2021 bezahlt.

Mit 27.04.20 sollte es wieder Betreten werden dürfen, sprich im Zeitrahmen vom 16.03.20 - 26.04.20 durfte ich es nicht betreten ergo auch nicht nutzen.

Kann ich diesen Zeitraum von der Pacht zurückverlangen? Zieht hier AGBG §1104? Oder einfach, Pech?

Vielen Dank für die Hilfe
 

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Rapid. Immer. Überall.
gw1100 schrieb vor 1 Minute:

So hab auch mal wieder eine Frage an die Herrscher des Rechtes im ASB.

Wir haben ein Mobilheim gepachtet, welches aufgrund des momentan herrschenden Gesetzes im Bgld. nicht betreten werden darf.
Natürlich haben wir aber auch schon die volle Pacht 03'2020 - 03'2021 bezahlt.

Mit 27.04.20 sollte es wieder Betreten werden dürfen, sprich im Zeitrahmen vom 16.03.20 - 26.04.20 durfte ich es nicht betreten ergo auch nicht nutzen.

Kann ich diesen Zeitraum von der Pacht zurückverlangen? Zieht hier AGBG §1104? Oder einfach, Pech?

Vielen Dank für die Hilfe
 

da stellen sich zuerst multiple Fragen: 

ist es überhaupt ein Pachtvertrag? (Was genau ist der nutzen von dem Mobilheim? Einfach nur „Ferienhaus“? Ich tendiere ja zu Mietvertrag mit falschem Label)

Wie lange läuft der Pachtvertrag, wenn es einer wäre?

befindet sich das Mobilheim am Neusiedler See bzw. in der Sperrzone die Dosko verordnet hat?

 

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ASB-Legende
BuchiRapid schrieb vor 19 Minuten:

da stellen sich zuerst multiple Fragen: 

ist es überhaupt ein Pachtvertrag? (Was genau ist der nutzen von dem Mobilheim? Einfach nur „Ferienhaus“? Ich tendiere ja zu Mietvertrag mit falschem Label)

Wie lange läuft der Pachtvertrag, wenn es einer wäre?

befindet sich das Mobilheim am Neusiedler See bzw. in der Sperrzone die Dosko verordnet hat?

 

Das Wohnmobilheim ist ein Zweitwohnsitz 
Lt. Rechnung wird es als ein Benützungsentgelt geführt von 01.04.20 - 31.03.21, Pacht ist aber über 10 Jahre abgeschlossen (sprich unser Vertrag läuft von 2019-2029, zahlen jedoch jährlich das Benützungsentgelt)
Mobilheim befindet sich nicht am Neusiedlersee und auch nicht in der Sperrzone

bearbeitet von gw1100

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für leiwand, gegen oasch.

Es handelt sich um einen klassischen Mietvertrag...

Wenn § 1104 ABGB nicht ausgeschlossen wurde, musst du für den Zeitraum der Unbenützbarkeit keinen Mietzins zahlen.

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Rapid. Immer. Überall.
unnerum schrieb vor 5 Stunden:

Es handelt sich um einen klassischen Mietvertrag...

Wenn § 1104 ABGB nicht ausgeschlossen wurde, musst du für den Zeitraum der Unbenützbarkeit keinen Mietzins zahlen.

Mietvertrag: stimme zu.

§ 1104 ABGB ist wohl nach überwiegender Ansicht einschlägig, dem stimme ich zu, aber ich denke nicht, dass das Mobilheim unbenützbar ist. Es gibt keinen Grund es nicht nutzen zu, das ist von keiner Verordnung umfasst mE.

daher wird hier wenn dann nur eine Anteile Minderung und da auch keine all zu hohe zustehen. 
happy to discuss andere Argumente, aber man darf ja raus und man darf auch in Zweitwohnsitze fahren, solange man Abstand hält zu fremden oder sich eh im selben Haushalt aufhält.

gw1100 schrieb vor 13 Stunden:

Das Wohnmobilheim ist ein Zweitwohnsitz 
Lt. Rechnung wird es als ein Benützungsentgelt geführt von 01.04.20 - 31.03.21, Pacht ist aber über 10 Jahre abgeschlossen (sprich unser Vertrag läuft von 2019-2029, zahlen jedoch jährlich das Benützungsentgelt)
Mobilheim befindet sich nicht am Neusiedlersee und auch nicht in der Sperrzone

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für leiwand, gegen oasch.
BuchiRapid schrieb vor 42 Minuten:

Mietvertrag: stimme zu.

§ 1104 ABGB ist wohl nach überwiegender Ansicht einschlägig, dem stimme ich zu, aber ich denke nicht, dass das Mobilheim unbenützbar ist. Es gibt keinen Grund es nicht nutzen zu, das ist von keiner Verordnung umfasst mE.

daher wird hier wenn dann nur eine Anteile Minderung und da auch keine all zu hohe zustehen. 
happy to discuss andere Argumente, aber man darf ja raus und man darf auch in Zweitwohnsitze fahren, solange man Abstand hält zu fremden oder sich eh im selben Haushalt aufhält.

Wenn er es nicht betreten darf (wird bei Campingplätzen wohl ähnlich sein, wie bei Hotelanlagen; keine Lust das zu recherchieren), ist es halt schon unbenützbar und § 1104 ABGB voll einschlägig.

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BuchiRapid schrieb vor 8 Stunden:

Mietvertrag: stimme zu.

§ 1104 ABGB ist wohl nach überwiegender Ansicht einschlägig, dem stimme ich zu, aber ich denke nicht, dass das Mobilheim unbenützbar ist. Es gibt keinen Grund es nicht nutzen zu, das ist von keiner Verordnung umfasst mE.

daher wird hier wenn dann nur eine Anteile Minderung und da auch keine all zu hohe zustehen. 
happy to discuss andere Argumente, aber man darf ja raus und man darf auch in Zweitwohnsitze fahren, solange man Abstand hält zu fremden oder sich eh im selben Haushalt aufhält.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_BU_20200316_10/LGBLA_BU_20200316_10.html

Naja ist es sehrwohl in einer Verordnung verfasst das ich den Camping-/Mobilheimplatz nicht betreten darf, insofern war es mir nicht möglich ihn von 16.03.20 bis 27.04.20 (die Verordnung wurde 3x verlängert) zu nutzen.

 

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Knows how to post...

Vielleicht kann mir wer von euch helfen.. 

Hab gestern ein Schreiben von der BH bekommen dass ich auf der Autobahn den Mindestabstand nicht eingehalten habe, laut Messung habe ich nur 0,49 Sekunden Abstand zum Vordermann gelassen -> Muss nun eine Strafe von 100€ zahlen. 

1. Ich weiß, die Strafe ist am unteren Limit und da bin ich eigentlich nochmal gut davongekommen, aber gibts trotzdem eine Möglichkeit das ganze nochmal zu beanstanden (zb dass ich sage der Vordermann ist vor genau mir auf die Überholspur gefahren und genau zu dem Zeitpunkt wurde das Bild/Video gemacht)

2. Kann ich das Bild/Video irgendwie einsehen ohne dass ich gleich einen Einspruch mache, bzw dann mehr zahlen muss? 

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Rapid. Immer. Überall.
unnerum schrieb vor 9 Stunden:

Wenn er es nicht betreten darf (wird bei Campingplätzen wohl ähnlich sein, wie bei Hotelanlagen; keine Lust das zu recherchieren), ist es halt schon unbenützbar und § 1104 ABGB voll einschlägig.

 

gw1100 schrieb vor einer Stunde:

 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_BU_20200316_10/LGBLA_BU_20200316_10.html

Naja ist es sehrwohl in einer Verordnung verfasst das ich den Camping-/Mobilheimplatz nicht betreten darf, insofern war es mir nicht möglich ihn von 16.03.20 bis 27.04.20 (die Verordnung wurde 3x verlängert) zu nutzen.

 

Ja, diese Verordnung spricht natürlich andere Bände, habe auch nicht recherchiert zuvor ob das jetzt bei Campingplätzen auch gilt. 

auf Basis der Infos ist eine Unbenützbarkeit natürlich gegeben, Stimme daher zu. 

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Agogo schrieb vor 10 Stunden:

Vielleicht kann mir wer von euch helfen.. 

Hab gestern ein Schreiben von der BH bekommen dass ich auf der Autobahn den Mindestabstand nicht eingehalten habe, laut Messung habe ich nur 0,49 Sekunden Abstand zum Vordermann gelassen -> Muss nun eine Strafe von 100€ zahlen. 

1. Ich weiß, die Strafe ist am unteren Limit und da bin ich eigentlich nochmal gut davongekommen, aber gibts trotzdem eine Möglichkeit das ganze nochmal zu beanstanden (zb dass ich sage der Vordermann ist vor genau mir auf die Überholspur gefahren und genau zu dem Zeitpunkt wurde das Bild/Video gemacht)

2. Kann ich das Bild/Video irgendwie einsehen ohne dass ich gleich einen Einspruch mache, bzw dann mehr zahlen muss? 

war es denn so das dir einer raus gefahren ist?

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für leiwand, gegen oasch.
Agogo schrieb am 23.4.2020 um 08:22 :

Vielleicht kann mir wer von euch helfen.. 

Hab gestern ein Schreiben von der BH bekommen dass ich auf der Autobahn den Mindestabstand nicht eingehalten habe, laut Messung habe ich nur 0,49 Sekunden Abstand zum Vordermann gelassen -> Muss nun eine Strafe von 100€ zahlen. 

1. Ich weiß, die Strafe ist am unteren Limit und da bin ich eigentlich nochmal gut davongekommen, aber gibts trotzdem eine Möglichkeit das ganze nochmal zu beanstanden (zb dass ich sage der Vordermann ist vor genau mir auf die Überholspur gefahren und genau zu dem Zeitpunkt wurde das Bild/Video gemacht)

2. Kann ich das Bild/Video irgendwie einsehen ohne dass ich gleich einen Einspruch mache, bzw dann mehr zahlen muss? 

Nein, musst keinen Einspruch einlegen. Als Beschuldigter hast Recht auf Akteneinsicht.

Zur Verringerung der Strafe: Bin kein Verkehrsrechtler, aber bei Behörden reicht es oftmals schon aus, dass du ihnen einen Aufwand verursachst, damit sie dir entgegenkommen. Verringerung geht aber logischerweise nur bei einem Einspruch.

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