Pyroaktionen


GemeindebauGschropp

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  • 3 weeks later...

was sich die in piefchina wegen ein wenig pyro immer ansch*** ist nachgerade lächerlich.

statt sich um sichere rahmenbedingungen zu kümmern, die die tatsächlich vorhandene gefährdung eng begrenzen, wird ein theater gemacht als stehe die grundordnung auf dem spiel.

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V.I.P.

wie ist das jetzt eigentlich...weil ich mir das schon einmal überlegt habe (und zu keinem Ergebnis gekommen bin). Ein Spieler läuft mit einer angezündeten Pyrofackel herum => er bekommt Stadionverbot (was durchaus rechtlich scheinbar gedeckt ist). Darf er dann weiterhin spielen oder nicht? Weil faktisch sind Spielersperren nur durch den Verband, der die Spielklasse ausführt, erlaubt. Oder darf er, sollte er gesperrt sein, nicht das Stadion betreten.

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  • 1 month later...

wie ist das jetzt eigentlich...weil ich mir das schon einmal überlegt habe (und zu keinem Ergebnis gekommen bin). Ein Spieler läuft mit einer angezündeten Pyrofackel herum => er bekommt Stadionverbot (was durchaus rechtlich scheinbar gedeckt ist). Darf er dann weiterhin spielen oder nicht? Weil faktisch sind Spielersperren nur durch den Verband, der die Spielklasse ausführt, erlaubt. Oder darf er, sollte er gesperrt sein, nicht das Stadion betreten.

Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen

§ 39. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung.

(2) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.

(3) Die Behörde kann dem Veranstalter auf Antrag zeitlich und örtlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 für bestimmte Anlässe bewilligen. Für die Bewilligung des Besitzes und der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2 gilt § 28. Für Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1, P1 oder S1 kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die Person nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist sowie unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden; die Behörde ist ermächtigt, Auflagen, Bedingungen und Befristungen im Sinne des § 28 Abs. 3 vorzuschreiben.

(4) Die Verbote nach Abs. 2 gelten nicht für aktive Teilnehmer an Sportveranstaltungen sowie für Personen, die für den Ablauf einer Sportveranstaltung maßgebliche Funktionen ausüben, soweit sie der betreffenden Sportart immanente pyrotechnische Gegenstände, wie insbesondere Notsignale oder Startschusspistolen, mit sich führen.

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40113794&ResultFunctionToken=e331fb56-a4e7-468a-9e06-8648cbb15ea6&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=pyro*&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=26.07.2012&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=

Über die Interpretation des letzten Halbsatzes kann man diskutieren, das "sowie" lässt zumindest für mich aber eher darauf schließen, dass sich die Einschränkung der "immanenten pyrotechnischen Gegenstände" nur auf die sonstigen Personen, nicht aber auf die aktiven Teilnehmer der Sportveranstaltung bezieht. Erfahrungsgemäß trennt ein "sowie" zwei Satzteile eher denn ein "und" und außerdem: bei wie vielen aktiven Teilnehmern an Sportveranstaltungen ist die Verwendung von Pyrotechnik immanent? So gesehen ergibt der Satz nur dann einen Sinn, wenn man man die Einschränkung nicht für die Sportler selber gelten lässt. Systematische Interpretion allez, allez.

Als österreichischer Sportler würde ich es also drauf ankommen lassen, vor der BH bzw. UVS hätte man da schon Chancen.

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ultrashop.com weiß es sicher

frag "tom". du erreichst ihn unter [email protected].

Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen

§ 39. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung.

(2) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.

(3) Die Behörde kann dem Veranstalter auf Antrag zeitlich und örtlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 für bestimmte Anlässe bewilligen. Für die Bewilligung des Besitzes und der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2 gilt § 28. Für Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1, P1 oder S1 kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die Person nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist sowie unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden; die Behörde ist ermächtigt, Auflagen, Bedingungen und Befristungen im Sinne des § 28 Abs. 3 vorzuschreiben.

(4) Die Verbote nach Abs. 2 gelten nicht für aktive Teilnehmer an Sportveranstaltungen sowie für Personen, die für den Ablauf einer Sportveranstaltung maßgebliche Funktionen ausüben, soweit sie der betreffenden Sportart immanente pyrotechnische Gegenstände, wie insbesondere Notsignale oder Startschusspistolen, mit sich führen.

http://www.ris.bka.g...=100&Suchworte=

Über die Interpretation des letzten Halbsatzes kann man diskutieren, das "sowie" lässt zumindest für mich aber eher darauf schließen, dass sich die Einschränkung der "immanenten pyrotechnischen Gegenstände" nur auf die sonstigen Personen, nicht aber auf die aktiven Teilnehmer der Sportveranstaltung bezieht. Erfahrungsgemäß trennt ein "sowie" zwei Satzteile eher denn ein "und" und außerdem: bei wie vielen aktiven Teilnehmern an Sportveranstaltungen ist die Verwendung von Pyrotechnik immanent? So gesehen ergibt der Satz nur dann einen Sinn, wenn man man die Einschränkung nicht für die Sportler selber gelten lässt. Systematische Interpretion allez, allez.

Als österreichischer Sportler würde ich es also drauf ankommen lassen, vor der BH bzw. UVS hätte man da schon Chancen.

dort ist aber deutsches recht anzuwenden... (so oft wie bei uns auf karlsruhe geschielt wird, wird's umgekehrt nicht sein...)

und weil ich nicht weiss, wo sonst hin damit:

pyronale. lol. da würde man gerne ein wenig mitfeuerln :feier:

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