@wiener - hauptmietvertrag übernehmen???


its me

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hallo,

wir haben uns heute die ultimative wohnung angeschaut....ein traum....raumaufteilung und größe perfekt....zustand passt auch, lage laut wie hier jetzt auch aber genialst verkehrsmässig....derzeit zahlt die mieterin, die einen alten hauptmietvertrag hat gaaanz extrem wenig miete, wie machma das, daß die wenn wir die neuen hauptmieter sind nicht das doppelte blechen?

hat wer ahnung und eine idee?????

wir können die wohnung nur nehmen, wenn die miete passt halbwegs, weil viel ablöse zu zahlen ist und wir halt auch keine gstopften sind.....und wir suchen schon soooooo lang.....snief...ich will diese wohnung!!!!!

bitte gebts ma tipps....

danke!

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Хофман

also so wie du das geschildert hast, handelt es sich wohl um eine mrg miete.

mit dem mietzins tät ich mir keine allzu großen hoffnungen machen. den wird der vermieter, wenn ihr neue hauptmieter werdet, sicher auf ein "angemessenes niveau" anpassen dürfen. was angemssen ist richtet sich nach kategorie und größe der wohnung. da finden sich im mrg infos.

dass ihr nur den mini-mietzins zahlen müsst, den die vormieterin - wahrscheinlich seit mehreren jahrzehnten - zahlt, wirds nicht spielen. zumal ihr nach deinen ausführungen nicht mal mit ihr verwandt seid (dann könnte man eventuell über 12 mrg reden, aber der würde hinsichtlich des zinses auch nix helfen). sorry.

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ASB-Legende
weil viel ablöse zu zahlen ist und wir halt auch keine gstopften sind.....und wir suchen schon soooooo lang.....snief...ich will diese wohnung!!!!!

bitte gebts ma tipps....

danke!

Also eine Ablöse würde ich auf jeden Fall nicht ohne Quittung, am besten per Überweisung zahlen. Und dann vor der Schlichtungsstelle überprüfen lassen. Denn Ablösen sind nur in eingeschränktem Ausmaß zulässig. Für das Mietrecht allein sind Ablösen unzulässig, es muss eine Gegenleistung vorliegen (etwa Möbel, Sanierung auf Kosten des Vormieters etc ) - § 27 MRG.

Der Mietzins wird sicher erhöht werden, auf wieviel wird dir hier im Forum aber keiner sagen können, das hängt einfach von zu vielen Umständen ab. Bei einer Vertragsübernahme unter Nicht-Verwandten muss der Vermieter zustimmen (§ 12 - Abtretung des Mietrechts gilt in diesem Fall nicht) - und das wird er nicht ohne Anpassung des Mietzinses tun.

§ 12 MRG

Abtretung des Mietrechts

  § 12. (1) Der Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verläßt,

darf seine Hauptmietrechte an der Wohnung seinem Ehegatten oder

Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder oder

Geschwister abtreten, falls der Ehegatte oder die Verwandten in

gerader Linie einschließlich der Wahlkinder mindestens die letzten

zwei Jahre, die Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit dem

Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben. Dem

mehrjährigen Aufenthalt in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn

der Angehörige die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter

gemeinsam bezogen hat, beim Ehegatten auch, wenn er seit der

Verehelichung, und bei Kindern auch, wenn sie seit ihrer Geburt in

der Wohnung gewohnt haben, mag auch ihr Aufenthalt in der Wohnung

noch nicht die vorgeschriebene Zeit gedauert haben. Der Eintritt in

das Hauptmietrecht nach §§ 87 und 88 des Ehegesetzes wird dadurch

nicht berührt.

  (2) Sowohl der bisherige Hauptmieter als auch der Angehörige (die

Angehörigen) sind verpflichtet, die Abtretung der Hauptmietrechte dem

Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter kann die

Rechtsfolgen des durch die Abtretung herbeigeführten Eintritts des

(der) Angehörigen in das Hauptmietverhältnis ab dem der Abtretung

folgenden Zinstermin geltend machen. Mehrere Angehörige, die in das

Hauptmietverhältnis eintreten, sind für den Mietzins zur ungeteilten

Hand zahlungspflichtig.

Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen

  § 27. (1) Ungültig und verboten sind

  1. Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere

    Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige

    Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem

    anderen etwas zu leisten hat; unter dieses Verbot fallen aber

    nicht die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen

    Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwandes, den der

    Vermieter dem bisherigen Mieter nach § 10 zu ersetzen hat;

  2. Vereinbarungen, wonach der Mieter für den Verzicht des

    Vermieters auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes dem

    Vermieter oder einem anderen etwas zu leisten hat;

  3. Vereinbarungen, wonach für die Vermittlung einer Miete ein

    offenbar übermäßiges Entgelt zu leisten ist;

  4. Vereinbarungen, wonach von demjenigen, der Erhaltungs- oder

    Verbesserungsarbeiten im Hause durchführt, dem Vermieter, dem

    Verwalter, einem Mieter oder einer dritten Person, die von einer

    dieser Personen bestimmt wurde, ein Entgelt für die Erteilung

    oder Vermittlung des Auftrages zur Vornahme der Arbeiten zu

    leisten ist;

  5. Vereinbarungen, wonach der Vermieter oder der frühere Mieter

    sich oder einem anderen gegen die guten Sitten Leistungen

    versprechen läßt, die mit dem Mietvertrag in keinem

    unmittelbaren Zusammenhang stehen.

  (2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen nicht

      a) Beträge, die nach § 14 Abs. 1 oder § 17 WGG geleistet

        werden;

      b) Beträge, die bei Abschluß des Mietvertrages vom Mieter für

        den Verzicht des Vermieters auf den Kündigungsgrund des § 30

        Abs. 2 Z 4 und 6 gezahlt werden, sofern die konkreten

        Umstände, die für den Mieter schon damals den Abschluß des

        Mietvertrages ohne einen solchen Verzicht sinnlos gemacht

        hätten, nachgewiesen werden und der für den Verzicht

        gezahlte Betrag den Hauptmietzins für 10 Jahre nicht

        übersteigt.

  (3) Was entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26 oder den

Bestimmungen des Abs. 1 geleistet wird, kann samt gesetzlichen Zinsen

zurückgefordert werden. Auf diesen Rückforderungsanspruch kann im

voraus nicht rechtswirksam verzichtet werden. Der Anspruch auf

Rückforderung der entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26

vereinnahmten Leistungen verjährt in drei Jahren; der Anspruch auf

Rückforderung der entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 vereinnahmten

Leistungen verjährt in zehn Jahren. Die Verjährung des

Rückforderungsanspruchs ist gehemmt, solange bei Gericht (bei der

Gemeinde, § 39) ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig

ist.

  (4) Ungeachtet einer Rückforderung nach Abs. 3 hat der Vermieter

die entgegen den Regelungen des Abs. 1 an ihn geleisteten Beträge als

Einnahmen im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 1 lit. g auszuweisen.

  (5) Wer für sich oder einen anderen Leistungen entgegennimmt oder

sich versprechen läßt, die mit den Vorschriften des Abs. 1 im

Widerspruch stehen, in den Fällen des Abs. 1 Z 4 auch wer eine solche

Leistung erbringt oder verspricht, begeht, sofern die Tat nicht nach

anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine

Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Die Geldstrafe ist unter

Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit so zu bemessen, daß sie den Wert

der nach Abs. 1 unzulässig vereinbarten Leistung, ist aber der Täter

bereits zweimal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft

worden, das Zweifache dieses Wertes übersteigt; reicht das

gesetzliche Höchstmaß nicht aus, so kann dieses um die Hälfte

überschritten werden. Bei der Strafbemessung ist eine den Täter nach

Abs. 4 treffende Ausweisungspflicht mildernd zu berücksichtigen.

Würde eine so bemessene Geldstrafe zur Gefährdung der

wirtschaftlichen Existenz des Täters führen, so kann auch eine

niedrigere Geldstrafe ausgesprochen werden, als es dem Wert oder

zweifachen Wert der unzulässig vereinbarten Leistung entspräche. Die

für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende

Ersatzfreiheitsstrafe darf sechs Wochen nicht übersteigen.

  (6) Ein Vermieter oder ein von diesem mit der Vermietung oder

Verwaltung des Mietgegenstands Beauftragter, der dem Vermieter mit

vollstreckbarer Entscheidung aufgetragene Erhaltungsarbeiten (§ 6

Abs. 1) nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung durchführt

oder durchführen läßt und dadurch den Mieter erheblich und nachhaltig

im Gebrauch des Mietgegenstands beeinträchtigt, ist vom Gericht mit

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

  (7) Ebenso ist ein Vermieter oder ein von diesem Beauftragter zu

bestrafen, der - ungeachtet einer vollstreckbaren Entscheidung auf

Unterlassung - eine der in § 8 Abs. 2 festgelegten Duldungspflichten

des Hauptmieters in schikanöser und exzessiver Weise mißbraucht.

Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen

  § 37. (1) Über die Anträge in den im folgenden genannten

Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige

Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist:

(...)

14. Rückzahlungen von verbotenen Leistungen und Entgelten (§ 27).

Entscheidung der Gemeinde

  § 39. (1) Verfügt eine Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten

fachlich geschulten Beamten oder Angestellten und rechtfertigt die

Anzahl der dort nach § 37 Abs. 1 anfallenden Verfahren die Betrauung

der Gemeinde zum Zwecke der Entlastung des Gerichtes, so kann ein

Verfahren nach § 37 Abs. 1 bei Gericht hinsichtlich der in der

Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die

Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist.

Auf gut deutsch heißt das Schlichtungsstelle der Stadt Wien.

bearbeitet von Blackie75

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und dann kommt noch dazu da du schreibst das diese Dame schon so nen alten Mietvertrag hat ... Mitsicherheit sich nichts Sicherheitstechnisch an der Wohnung die letzten Jahrzehnte verändert hat ... Damit musst du davon ausgehen dass Die Komplette Wohnung Elektrisch Neu Installiert gehört , sowie Sanitäre arbeiten ... (alte Blei Leitungen raus ,neue Gasleitung ect.) .... Das Heißt deine Wohnung ist zunächst eine Baustelle das Problem daran ist das du bei einer Privaten Weitergabe Blechen musst .

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Oh Jesus! I blew my butt off!

der einzige Weg, der mir bekannt ist, dem Vermieter eine "schwarze" Ablöse zu blechen und den Mietvertrag nach dem MRG abschliessen. Wenn der Vermieter ein wenig Ahnung hat, geht er aber nicht auf so einen Deal ein. Hauptmietwohnungen in dieser Art sind rar.

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