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Westside

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Top-Schriftsteller
se_ultimativ schrieb vor einer Stunde:

So ist es. Bist du deppat, da bekomm ich flashbacks.
In so eine aussichtslose Situation wünscht man nicht mal seinen schlimmsten Rivalen.

Massiv off topic, aber ich kanns mir net verkneifen: Das haben viele der Roten aber deutlich anders gesehen... ("Ein kleine Spende, die Schwoazn sind am Ende"; Derbyboykott - "weil einem Konkursverein schenk ma net amal a Eintrittskarte" etc.)

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ASB-Gott
forzaviola84 schrieb vor 6 Minuten:

Einzelne Personen sind bereit für eine Bankgarantie zu bürgen..... spannend

Ich will Namen :hammer: 

Gute Quelle? 

Hoffentlich jemand mit ähnlicher Statur wie MK, dann kann mit goldene Statue vielleicht noch anpassen und verwenden. 

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Van Basti schrieb vor 3 Minuten:

Ich auch, bin schon auf die Info morgen gespannt, von der Austrianer1969 geschrieben hat

Normalerweise musst du ja einen von den beiden in den Aufsichtsrat stecken, Die klopfen dort denen schon auf die Finger dass es kracht,wenns wieder so deppat san

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austria-wien schrieb vor 30 Minuten:

Wahrscheinlich auf die Mattersburg-Insolvenz. Ich kann mich nur wiederholen. Auch ein Blick in Kollektiv- oder Spielervertrag erübrigt sich, weil Vertragsauflösungsrechte grundsätzlich nicht an die Insolvenz(eröffnung) anknüpfen dürfen (§ 25b Abs 2 IO). 

warum sollte das im fussball nicht gelten?

Austrittsrecht des Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer hat im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zusätzlich zur Arbeitnehmerkündigung bzw. einvernehmlichen Auflösung die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch einen berechtigten vorzeitigen Austritt aufzulösen. Dieser hat – vorzugsweise schriftlich – zu erfolgen, und zwar:

  • binnen 1 Monat nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens bzw. sonst binnen 1 Monat nach Schließungsbeschlüssen,
  • binnen 1 Monat nach der Berichtstagsatzung ohne Beschluss zur Fortführung des Unternehmens oder 
  • im vierten Monat nach Insolvenzeröffnung, wenn keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung des Unternehmens nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde.

Besondere Auflösungsmöglichkeiten von Arbeitsverhältnissen bei Arbeitgeber-Insolvenz - WKO.at

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V.I.P.
austria-wien schrieb vor 35 Minuten:

Wahrscheinlich auf die Mattersburg-Insolvenz. Ich kann mich nur wiederholen. Auch ein Blick in Kollektiv- oder Spielervertrag erübrigt sich, weil Vertragsauflösungsrechte grundsätzlich nicht an die Insolvenz(eröffnung) anknüpfen dürfen (§ 25b Abs 2 IO). 

Und wieso ignorierst 25a?

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Dauer-ASB-Surfer
FAKforever1911 schrieb Gerade eben:

warum sollte das im fussball nicht gelten?

Austrittsrecht des Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer hat im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zusätzlich zur Arbeitnehmerkündigung bzw. einvernehmlichen Auflösung die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch einen berechtigten vorzeitigen Austritt aufzulösen. Dieser hat – vorzugsweise schriftlich – zu erfolgen, und zwar:

  • binnen 1 Monat nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens bzw. sonst binnen 1 Monat nach Schließungsbeschlüssen,
  • binnen 1 Monat nach der Berichtstagsatzung ohne Beschluss zur Fortführung des Unternehmens oder 
  • im vierten Monat nach Insolvenzeröffnung, wenn keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung des Unternehmens nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde.

Besondere Auflösungsmöglichkeiten von Arbeitsverhältnissen bei Arbeitgeber-Insolvenz - WKO.at

Ja, wenn das Unternehmen oder der Unternehmensteil, dem der AN angehört, geschlossen wird. Ich versuchs ein letztes Mal noch anders: Insolvenzverfahren verfolgen nicht nur den Zweck der gleichmäßigen Befriedigung unbesicherter Gläubiger, sondern eben auch der Sanierung und damit Erhaltung von Unternehmen. Wie soll letzteres funktionieren, wenn sich Arbeitnehmer bei erster Gelegenheit vertschüssen könnten? 

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austria-wien schrieb vor 6 Minuten:

Ja, wenn das Unternehmen oder der Unternehmensteil, dem der AN angehört, geschlossen wird. Ich versuchs ein letztes Mal noch anders: Insolvenzverfahren verfolgen nicht nur den Zweck der gleichmäßigen Befriedigung unbesicherter Gläubiger, sondern eben auch der Sanierung und damit Erhaltung von Unternehmen. Wie soll letzteres funktionieren, wenn sich Arbeitnehmer bei erster Gelegenheit vertschüssen könnten? 

weil die meisten insolvenzen damit beginnen, dass zumindest das ein oder andere gehalt nicht mehr bezahlt wird. warum also sollte ein arbeitnehmer noch wo weiterarbeiten, wo es bereits zahlungsrückstände gibt?

war doch besonders in zeiten von abfertigung galt recht nett dann bei arbeitgebern das aussitzen zu müssen und warten bis der insovenzentgeltfonds einspringt und die abfertigung alt rettet und ausbezahlt. die hätte man wohl bei inspruchnahme des vorzeitig berechtigten austritts verloren. zumindest wurde uns das damals von der ak so erklärt als es bei einem meiner ex arbeitgeber soweit war.

bearbeitet von FAKforever1911

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V.I.P.
austria-wien schrieb vor 3 Minuten:

Ja, wenn das Unternehmen oder der Unternehmensteil, dem der AN angehört, geschlossen wird. Ich versuchs ein letztes Mal noch anders: Insolvenzverfahren verfolgen nicht nur den Zweck der gleichmäßigen Befriedigung unbesicherter Gläubiger, sondern eben auch der Sanierung und damit Erhaltung von Unternehmen. Wie soll letzteres funktionieren, wenn sich Arbeitnehmer bei erster Gelegenheit vertschüssen könnten? 

Wie bei anderen Unternehmen auch, überall können Leute gehen, und eine Insolvenzwröffnung ist halt ein Grund. Heißt ja nicht, dass jeder davon Gebrauch macht, wenn er keinen neuen Hob hat. 

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Gast
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