Corona & österreichische Politik


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Da wird medial (Krone, oe24) noch einiges auf VdB zukommen. Auch von Seiten der FPÖ.

Ich sehe keine große Verfehlung von VdB. Leider spielt das heutzutage keine Rolle mehr. Schwarz / weiß denken + polarisieren... darum geht es... siehe "big mac gate" von kogler...

 

bearbeitet von Totaalvoetbal

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Wien nur du allein!
Totaalvoetbal schrieb vor 16 Minuten:

Ich sehe keine große Verfehlung von VdB.

Das seh ich anders. Auch wenn er rechtlich wohl nicht zu belangen ist (weil der Wirt verantwortlich ist), muss er sich als BP den Vorwurf gefallen lassen, jemand anderen zur Nicht-Einhaltung der Regeln "verleitet" zu haben. Auch wenn es aus virologischer Sicht keine Gefährdung gab, ist das keine Vorbildwirkung.

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Neocon schrieb vor 7 Minuten:

Das seh ich anders. Auch wenn er rechtlich wohl nicht zu belangen ist (weil der Wirt verantwortlich ist), muss er sich als BP den Vorwurf gefallen lassen, jemand anderen zur Nicht-Einhaltung der Regeln "verleitet" zu haben. Auch wenn es aus virologischer Sicht keine Gefährdung gab, ist das keine Vorbildwirkung.

Zum zusperren verleitet? Auch eine interessante Ansicht. 

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Wien nur du allein!
Der Koch schrieb vor 9 Minuten:

Zum zusperren verleitet? Auch eine interessante Ansicht. 

Zum "verweilen lassen" verleitet. Der Wirt hatte nur die Möglichkeit, seinen Stammgast von der Polizei rauswerfen zu lassen. 

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Wien nur du allein!
Der Koch schrieb vor 1 Minute:

Äh die Straftat sitzen.... Verstehe. 

Ein Wirt, der seine Gäste nach Sperrstunde noch im Schanigarten sitzen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung (siehe vorige Seite).

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für leiwand, gegen oasch.
Der Koch schrieb vor 8 Stunden:

Abs 2 spricht ausdrücklich vom Betreiber... Nicht vom Gast. Und es ist vom betreten nicht vom Aufenthalt die Rede.... Auch wenn das wohl gemeint ist. 

Insofern nope ;)

Ich sehs übrigens bei Kurz so das er sich aktiv auf Menschen zu bewegt hat und somit durch sein Handeln der Mindestabstand unterschritten wurde. ?

Ja zwei Menschen, zwei Ansichten. 

Ganz so klar ist das - dank der legistischen Meisterleistung mal wieder - leider nicht. Abs 1 spricht davon, dass ein Betreten nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig ist. Selbst wenn sich also Abs 2 nur an Betreiber richten sollte, sind die Voraussetzungen für ein Betreten nach 23:00 Uhr nicht mehr gegeben und dann bist auch als Kunde in der Strafbarkeit nach § 3 Abs 1 des Maßnahmengesetzes drinnen. Diese Ansicht deckt sich auch mit der vergleichbaren Regelung zum Nichtraucherschutz, wo ebenfalls beide bestraft werden.

PjotrTG schrieb vor 8 Stunden:

Gut, dass du mit der Interpretation eines solchen Textes dir nicht so leicht tust, überrascht jetzt nicht.

Politisch vielleicht, nicht aber im Sinne eines strafbaren Verhaltens:

 

Bitte nicht den verwaltungsrechtlichen Dünnbrettbohrer Bußjäger zitieren. Wie man darauf kommen könnte, dass der Auftritt von Kurz vor der Ortsbevölkerung mit seinem gesetzlichen Wirkungsbereich zusammenhängen könnte, ist mir ein Rätsel. Die Ansicht erklärt aber, wie ein ehemaliger Arbeitskollege jemals seinen Doktortitel bei ihm erhalten konnte. Persönliche Werbeauftritte in Westösterreich finden sich beim Bundeskanzler im Bundesministeriengesetz nicht.

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unnerum schrieb vor 5 Stunden:

Bitte nicht den verwaltungsrechtlichen Dünnbrettbohrer Bußjäger zitieren. Wie man darauf kommen könnte, dass der Auftritt von Kurz vor der Ortsbevölkerung mit seinem gesetzlichen Wirkungsbereich zusammenhängen könnte, ist mir ein Rätsel. Die Ansicht erklärt aber, wie ein ehemaliger Arbeitskollege jemals seinen Doktortitel bei ihm erhalten konnte. Persönliche Werbeauftritte in Westösterreich finden sich beim Bundeskanzler im Bundesministeriengesetz nicht.

Abgesehen von der etwas unqualifizierten Abschätzigkeit gegenüber Bußjäger: Das ist für den Bundeskanzler ja wohl mehr eine Frage der Verfassung. Representativaufgaben gehören wohl auch zu seinem Wirkungsbereich.

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absolute frechheit, dass UHBP nicht besser beschützt wird :davinci:

vdb hat das ohnehin absichtlich gemacht um dem ohrwaschlkaktus zu zeigen, wie man richtig schuld eingesteht.

edit: einfach nur ärgerlich dass man dem allmächtigen basti damit in die hände spielt.

bearbeitet von Patrax Slater

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unnerum schrieb vor 5 Stunden:

Ganz so klar ist das - dank der legistischen Meisterleistung mal wieder - leider nicht. Abs 1 spricht davon, dass ein Betreten nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig ist. Selbst wenn sich also Abs 2 nur an Betreiber richten sollte, sind die Voraussetzungen für ein Betreten nach 23:00 Uhr nicht mehr gegeben und dann bist auch als Kunde in der Strafbarkeit nach § 3 Abs 1 des Maßnahmengesetzes drinnen. Diese Ansicht deckt sich auch mit der vergleichbaren Regelung zum Nichtraucherschutz, wo ebenfalls beide bestraft werden.

Wie schon gestern geschrieben, ich teile deine Ansicht, dass ein Betreten durch den Kunden nach 23:00 wohl rechtswidrig ist. Ob die Strafbestimmung direkt anwendbar ist, ist aber schon fraglich (aber auch nicht ausgeschlossen), da explizit eine Strafbarkeit für Betreten nur für jene Fälle gegeben ist, wenn das Betreten „untersagt“ ist. Das ist bei 6 Abs 1 explizit - und, entscheidend, anders als bei allen anderen Tatbeständen - nicht der Fall. Man könnte jetzt der Verordnung unterstellen, dass sie diese Unschärfe „unabsichtlich“ eingebaut hat und mit dem erwähnten Verhältnis zu 6 Abs 2 eh ein „Untersagen“ gemeint hat, aber gerade bei Strafbestimmungen muss man da eher zurückhaltend sein.

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unnerum schrieb vor 5 Stunden:

Ganz so klar ist das - dank der legistischen Meisterleistung mal wieder - leider nicht. Abs 1 spricht davon, dass ein Betreten nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig ist. Selbst wenn sich also Abs 2 nur an Betreiber richten sollte, sind die Voraussetzungen für ein Betreten nach 23:00 Uhr nicht mehr gegeben und dann bist auch als Kunde in der Strafbarkeit nach § 3 Abs 1 des Maßnahmengesetzes drinnen. Diese Ansicht deckt sich auch mit der vergleichbaren Regelung zum Nichtraucherschutz, wo ebenfalls beide bestraft werden.

Bitte nicht den verwaltungsrechtlichen Dünnbrettbohrer Bußjäger zitieren. Wie man darauf kommen könnte, dass der Auftritt von Kurz vor der Ortsbevölkerung mit seinem gesetzlichen Wirkungsbereich zusammenhängen könnte, ist mir ein Rätsel. Die Ansicht erklärt aber, wie ein ehemaliger Arbeitskollege jemals seinen Doktortitel bei ihm erhalten konnte. Persönliche Werbeauftritte in Westösterreich finden sich beim Bundeskanzler im Bundesministeriengesetz nicht.

Der Lex-Sascha also schon vorab drinnen ???

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