COVID-19 in Österreich


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Hier kann man sich die Gesetzesnovelle die in Begutachtung geschickt wird im Detail ansehen.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00098/index.shtml

 

Aus dem Ministerialentwurf Entwurf 8P

Zitat

Das in einer Epidemie erforderliche Ausmaß an Kontaktbeschränkungen hängt aber nicht nur von der Art der meldepflichtigen Krankheit und ihren Übertragungswegen, sondern auch vom Ausmaß ihrer Verbreitung, von der Größe und Art der Veranstaltung (also z.B. davon, ob mit einer Durchmischung der teilnehmenden Personen zu rechnen ist) und etwa vom Umstand ab, ob die Teilnehmer einander persönlich kennen oder nicht. Auf diese Umstände nimmt auch Abs. 2a Bezug. Mit der Möglichkeit nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Veranstaltungsteilnehmern zu unterscheiden, soll dabei klargestellt werden, dass private Treffen unter Personen, die einander kennen, anders behandelt werden können als Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer einander fremd sind, da dies ein wesentlicher Faktor im Hinblick auf die Kontaktpersonennachverfolgung und damit die Eingrenzung von Infektionsquellen darstellt. Dies steht der Vollzugstauglichkeit einer auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung nicht entgegen, zumal das Vorliegen persönlicher Beziehungen ebenso glaubhaft gemacht werden kann, wie etwa Kontakte im Rahmen der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens iSd § 5 des COVID-19-MG oder das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts.

Im Hinblick darauf, dass „Orte der Zusammenkunft“ nicht auf bestimmte Orte eingeschränkt sind, sieht § 15 Abs. 2a vor, dass in einer Verordnung gemäß § 15 auch die Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft berücksichtigt werden kann. Klargestellt wird, dass Orte der Zusammenkunft sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum liegen können, eine Kontrolle durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im privaten Wohnbereich gemäß § 28a Abs. 1a letzter Satz aber jedenfalls nicht zulässig ist.

Insbesondere ist bei der Verordnungserlassung auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass auch Veranstaltungen mit einer relativ geringen Teilnehmerzahl unter die Bestimmung fallen, und sind im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entsprechend differenzierende Regelungen zu erlassen (s Abs. 2a).

...

In Zusammenschau mit § 5 COVID-19-MG ergibt sich im Hinblick auf COVID-19 eine „Kaskade“ an zu ergreifenden Mitteln, wonach Kontaktbeschränkungen als gelindere Mittel zu einer Ausgangsbeschränkung zu sehen sind. Daraus ergibt sich auch, dass Kontaktbeschränkungen auf der Grundlage des § 15 EpiG den Einschränkungen des § 5 COVID-19-MG nicht gleichkommen dürfen. Beschränkungen auf als Grundbedürfnis zu wertende Kontakte dürfen daher nur unter den Voraussetzungen des § 5 COVID-19-MG verordnet werden. Darunter fallen etwa Zusammenkünfte zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen und der Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten sowie zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (§ 5 Abs. 2 Z 2 und 3 COVID-19-MG). Dies kommt explizit auch in der Definition der Veranstaltung zum Ausdruck, wonach Zusammenkünfte unter der Mindestanzahl von vier Personen aus zwei verschiedenen Haushalten nicht auf der Grundlage des § 15 geregelt werden dürfen.

Zur Mindestgröße von Veranstaltungen wird klargestellt, dass die Personenzahl nicht danach unterscheidet, ob es sich um erwachsene Personen oder minderjährige Kinder handelt. Angesichts des Charakters der Veranstaltungsdefinition als Untergrenze solcher Zusammenkünfte bleibt es dem Verordnungsgeber freigestellt, minderjährige Kinder oder Minderjährige, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, nicht in eine festzulegende Höchstzahl einzubeziehen.

 

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V.I.P.
Sanjis Law schrieb vor 18 Minuten:

Mhmmm würde mir da nicht einmal als erstes einfallen. Müsste man sich genauer ansehen, kann sein dass es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, aber dementsprechend muss man dann auch sämtliche, bundesweiten Lockdowns in Zukunft unterlassen bei einem gravierenden Gefälle in punkto Infektionslage.

Woran diese Regelung eindeutig scheitert: Sie ist bei Gott nicht verhältnismäßig. Eine Behörde hat Probleme und schon ist der Bezirk down? Damit würde die Behörde eine Macht unvergleichlichen Ausmaßes bekommen ohne dass die Infektionslage wirklich eine Gefahr darstellt. Das ist nicht mit der Kanone auf Spatzen schießen, das ist eine Atombombe auf eine Kakerlake werfen. Gravierende Beschränkungen dürfen erst vor dem unmittelbaren Zusammenbruch des Gesundheitssystems ergriffen werden, niemals vorher. Dahingehend sind auch Lockdown 1 und 3 eindeutig verfassungswidrig gewesen.

Das seh ich nicht so.... Bei bundesweit wird jeder gleich behandelt. Wenn aber die gleiche "ungefährliche Situation" für 2 Bürger ungleiche Folgen hat is es eben keine gleichbehandlung. 

Eines vorweg ich weiß nicht was du als LD3 bezeichnest,... Für mich sind wir seit Oktober im selben und das war erst der 2. - Subjektiv, ich weiß. 

Und nein das mit dem unmittelbaren Zusammenbruch stimmt so nicht,.... Dieser Zusammenbruch darf auch präventiv verhindert/abgewendet werden,.... Muss er sogar, genau das ist die Aufgabe. Wenn sich dafür nur ein Zeitfenster von einer Woche ergibt weil das ganze 2 Wochen Zeitverzögert nachläuft muss und kann ich dies nur in der Woche machen um es in 2/3 Wochen zu vorm Zusammenbruch schützen selbst wenn die aktuellen Daten noch kein unmittelbarer Zusammenbruch sind. 

Und das galt im Oktober eben.

Für 03/20 gilt halt das man zuviele unbekannte hatte so das man erst Retrospektiv sagen kann "das war vielleicht 1, 2, 3 Wochen zufrüh",... An der generellen Notwendigkeit ändert das aber nix. (Dazu ein kurzer Einwurf: "Die Regierung hat Ischgl verschlafen" könnte man ja Monate lang lesen).... Die Frage ist halt trotzdem was wäre wenn sich das Dunkelziffer-Geschehen (Stichwort: Tests nur für Menschen aus Risikogebieten obwohl man garnicht wüsste wo überall ein Risiko herrscht da alle erst das Geschehen mitbekommen haben - abgesehen halt von Brennpunkten wie z.B.China oder Italien,... Andere Länder sind ja erst später hoch geschwappt) viel düsterer dargestellt hätte und dann zum Zeitpunkt LD+2Wochen plötzlich täglich an die 100 Leute auf intensiv gekommen wären. 

Die Entscheidung 03/20 seh ich dann ähnlich wie eine Nothilfe, bei der man durchaus auch den ersten Schlag machen darf um Leib und Leben Dritter straffrei zu schützen.

Juristerei is halt mühselig. :)

 

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Im ASB-Olymp
taniaa3 schrieb vor 8 Minuten:

dürfen die britischen, dänischen, schwedischen Möchtegernskilehrer mit neuerdings Wohnsitz in Schwaz auch zur Impfung? 

die frage ist eher, wie bekomme ich jetzt noch schnell einen wohnsitz in schwarz damit ich mir nächste woche meine impfung holen kann! :D

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V.I.P.
Sanjis Law schrieb vor 39 Minuten:

Der Bundespräsident hat nach Art. 47 (1) B-VG das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze zu beurkunden. Inwieweit sich seine Prüfrolle hieraus ergibt, darüber gibt es vier Theorien in der österreichischen Rechtswissenschaft. Die Theorien reichen von einer Prüfrolle für die Einhaltung vom verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahren bis hin zu einem uneingeschränkten materiellen und formellen Prüfrecht.

Die herrschende Ansicht ist, dass dem Bundespräsidenten auf Grund einer generellen Verfassungsverletzung durch das Bundesgesetz die Beurkundung verweigern darf. Daher steht es VdB zu, die Beurkundung eines materiell verfassungswidrigen Gesetzes zu verweigern.

Wenn du schon belehrst: Bitte wo nimmst du diese „herrschende Ansicht“ her? Ich glaube, das ist klassisch umstritten und für mich ist diese Rolle des Bundespräsidenten auch nicht überzeugend.
Der Bundespräsident selbst sieht das im Übrigen auch anders. https://www.bundespraesident.at/aktuelles/detail/fragen-und-antworten

Im Anlassfall wären wir aber selbst bei deiner Ansicht wohl sehr weit weg, dass das ein Anlassfall für den Bundespräsidenten wäre, Skandal hin oder her.

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Gast
reallumpi schrieb vor 7 Minuten:

Wäre schön wenns da wieder in die richtige Richtung geht... 

Intensiv muss man leider auch immer in Relation zu den Todeszahlen sehen.

bearbeitet von patierich

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V.I.P.
falcomitdemkoks schrieb vor 6 Minuten:

rudi rechnet mit einer testkapazität von 3 millionen tests pro woche :o 

Naja, so weit sind wir davon nicht entfernt. Mit den Zahlen die vom Sozialministerium veröffentlicht wurden von Dienstag bis heute (also mehr oder weniger die Tests von Montag bis gestern) haben wir 860.775 Tests. Da werden wird wenn es so weiter geht wohl am Ende der Woche eh schon bei 1,6 bis 1,8 Mio sein.

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Marcel Prawy in Ausbildung
Sanjis Law schrieb vor 47 Minuten:

Der Bundespräsident hat nach Art. 47 (1) B-VG das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze zu beurkunden. Inwieweit sich seine Prüfrolle hieraus ergibt, darüber gibt es vier Theorien in der österreichischen Rechtswissenschaft. Die Theorien reichen von einer Prüfrolle für die Einhaltung vom verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahren bis hin zu einem uneingeschränkten materiellen und formellen Prüfrecht.

Die herrschende Ansicht ist, dass dem Bundespräsidenten auf Grund einer generellen Verfassungsverletzung durch das Bundesgesetz die Beurkundung verweigern darf. Daher steht es VdB zu, die Beurkundung eines materiell verfassungswidrigen Gesetzes zu verweigern.

naja, österreich ist keine präsidentielle republik. bis vdb ein gesetz vorgelegt wird, hat es mit NR und bundesrat schon zwei kammern passiert.

und in einem funktionierendem staat muss der bundespräsident davon ausgehen können, dass das entweder verfassungsrechtlich paßt oder der verfassungsgerichtshof das im streitfall entscheidet. 

da muss jedenfalls wesentlich mehr im argen liegen, dass der präsident (realpolitisch, nicht was theoretisch möglich wäre) reinfuhrwerken muss und soll.

da hätte eine grüne regierungspartei wesentlich mehr verantwortung.

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