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Spitzenspieler
Der Koch schrieb vor 54 Minuten:

Die verfassungsrechtliche Definition des Wehrpflichtigen im B-VG Artikel 9a Abs. 3 ist übrigens (seit rund 20 Jahren) kein Ausschluss von Frauen und entspricht daher natürlich der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung wonach das recht nicht aufgrund des Geschlechts geschmälert werden darf. Das B-VG kann auch vom VfGH nicht aufgehoben werden - siehe hier .

Das Wehrgesetz ist jedoch ein ganz normales Bundesgesetz, darin sind zwar einige Verfassungsbestimmungen aufgenommen (die nicht vom VfGH aufgehoben werden können) es ist aber weiterhin nur ein Bundesgesetz und kann (abgesehen der verfassungsrechtlichen Passagen) ebenso wie das EpiG beanstandet werden sollte es hier Ungleichheiten geben.

Soviel dann zum

Der Koch schrieb vor 54 Minuten:

Die verfassungsrechtliche Definition des Wehrpflichtigen im B-VG Artikel 9a Abs. 3 ist übrigens (seit rund 20 Jahren) kein Ausschluss von Frauen und entspricht daher natürlich der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung wonach das recht nicht aufgrund des Geschlechts geschmälert werden darf. Das B-VG kann auch vom VfGH nicht aufgehoben werden - siehe hier .

Das Wehrgesetz ist jedoch ein ganz normales Bundesgesetz, darin sind zwar einige Verfassungsbestimmungen aufgenommen (die nicht vom VfGH aufgehoben werden können) es ist aber weiterhin nur ein Bundesgesetz und kann (abgesehen der verfassungsrechtlichen Passagen) ebenso wie das EpiG beanstandet werden sollte es hier Ungleichheiten geben.

Soviel dann zum Stufenbau ;) 

 

Damit sagst du genau das was ich geschrieben habe ;) Das Wehrgesetz ist ein einfaches Gesetz bzw Norm. Und um den Art9a B-VG zu ändern brauchst halt trotzdem eine 2/3 Mehrheit, also ja danke für die Bestätigung meiner Aussage :)

bearbeitet von scrafan

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ASB-Gott
scrafan schrieb vor 16 Minuten:

 

Damit sagst du genau das was ich geschrieben habe ;) Das Wehrgesetz ist ein einfaches Gesetz bzw Norm. Und um den Art9a B-VG zu ändern brauchst halt trotzdem eine 2/3 Mehrheit, also ja danke für die Bestätigung meiner Aussage :)

Naja der springende Punkt ist ja, dass es dem Gleichbehandlungskriterium nicht widerspricht.

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V.I.P.
scrafan schrieb vor 24 Minuten:

 

Damit sagst du genau das was ich geschrieben habe ;) Das Wehrgesetz ist ein einfaches Gesetz bzw Norm. Und um den Art9a B-VG zu ändern brauchst halt trotzdem eine 2/3 Mehrheit, also ja danke für die Bestätigung meiner Aussage :)

Ja nur nutzt die halt die 2/3 Mehrheit bei einem normal Bundesgesetz nichts, das bleibt genauso vom VfGH aufhebbar, anders als das B-VG wo 
 

Zitat

die vom Antragsteller angestrebte Überprüfung dieser Verfassungsbestimmung anhand des ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Gleichheitssatzes (Art7 B-VG) nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht in Betracht kommt

 

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Spitzenspieler
Der Koch schrieb vor 22 Minuten:

Ja nur nutzt die halt die 2/3 Mehrheit bei einem normal Bundesgesetz nichts, das bleibt genauso vom VfGH aufhebbar, anders als das B-VG wo 
 

 

Dann hebt der VfGH nur die "einfachgesetzlichen Normen" auf, macht keinen Unterschied.

 

Schau dir mal die StVO an, zur Zwangsweisen Blutabnahme bei der Alkoholisierung, ist auch eine Norm im Verfassungsrang. Bzw Die Annahme der maximalen Strafe, wenn diese  Blutabnahme verweigert wird. Ist ein ähnlicher Fall. Prüfungsmaßstab bleiben die Grundprinzipien. Sind aber alles Sonderfälle die im ASB nur verwirrend sind und die anderen User wegen offtopic abschrecken. 

 

@Der Kochich kann dir aber anbieten, dass wir mittels PN die Diskussion fortsetzen, was meinst du dazu?

Der Koch schrieb vor 22 Minuten:

Ja nur nutzt die halt die 2/3 Mehrheit bei einem normal Bundesgesetz nichts, das bleibt genauso vom VfGH aufhebbar, anders als das B-VG wo 
 

 

Und das ist noch erwähnenswert, die 2/3 muss für das Verfassungsgesetz notwendig sein plus die ausdrückliche Kennzeichnung als Verfassungsgesetz, damit ist dann die Prüfung vorm VfGH ausgeschlossen. Weil dann der Art 9a B-VG und der Art 7 B-VG (Gleichheitssatz) auf einer Stufe im Stufenbau stehen. Ohne dieser Ergänzung haben wir uns einander vorbeigeschrieben ;) 

 

Edit, das sieht man oft in Klammer neben einem § oder Artikel dass "Verfassungsrang odrgl" dabeisteht. Das ist dann die angesprochene Anhebung eines einfachen Gesetzes in Verfassungsrang

bearbeitet von scrafan

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V.I.P.
scrafan schrieb vor 2 Minuten:

Dann hebt der VfGH nur die "einfachgesetzlichen Normen" auf, macht keinen Unterschied.

 

Schau dir mal die StVO an, zur Zwangsweisen Blutabnahme bei der Alkoholisierung, ist auch eine Norm im Verfassungsrang. Bzw Die Annahme der maximalen Strafe, wenn diese  Blutabnahme verweigert wird. Ist ein ähnlicher Fall. Prüfungsmaßstab bleiben die Grundprinzipien. Sind aber alles Sonderfälle die im ASB nur verwirrend sind und die anderen User wegen offtopic abschrecken. 

@Der Kochich kann dir aber anbieten, dass wir mittels PN die Diskussion fortsetzen, was meinst du dazu?

Yep :) 

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V.I.P.
PjotrTG schrieb vor 8 Minuten:

Diese letzten Seiten Google-Verfassungsrecht sind ein Highlight der ASB-Geschichte. 

Eh Herr Immunologie, Virologie, Jurist, Soziologe, Epidemiologie, Wirtschaftsmagnat, Künstler, Medizinethiker, Menschenkenner und ASB-Hero. 

bearbeitet von Der Koch

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ASB-Gott
PjotrTG schrieb vor 8 Minuten:

Wenigstens reitest dich nicht noch weiter in juristisches Nichtwissen rein :super:

Schau, du bläst hier halt nur Abfälliges rein, und willst ja nicht einmal Anerkennen, dass für einen Laien (was ist übrigens deine Qualifikation zu dem Thema, wenn ich fragen darf?) die Grundprinzipien und Unvereinbarkeit bestimmter Umstände recht offensichtlich scheinen - noch einmal verstärkt dadurch, dass zig Rechtsexperten öffentlich immer wieder ihre Skepsis bezüglich einer verfassungsrechtlichen Machbarkeit einer Impfpflicht geäußert haben.

Ich bin ja @scrafan für konkretere Beispiele recht dankbar. Von deinen Kommentaren kann sich halt niemand was kaufen zu dem Thema hier.

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miffy23 schrieb vor einer Stunde:

Schau, du bläst hier halt nur Abfälliges rein, und willst ja nicht einmal Anerkennen, dass für einen Laien (was ist übrigens deine Qualifikation zu dem Thema, wenn ich fragen darf?) die Grundprinzipien und Unvereinbarkeit bestimmter Umstände recht offensichtlich scheinen - noch einmal verstärkt dadurch, dass zig Rechtsexperten öffentlich immer wieder ihre Skepsis bezüglich einer verfassungsrechtlichen Machbarkeit einer Impfpflicht geäußert haben.

Ich bin ja @scrafan für konkretere Beispiele recht dankbar. Von deinen Kommentaren kann sich halt niemand was kaufen zu dem Thema hier.

Ich hab eh gesagt wie es ist. Ob du das jetzt glauben willst oder nicht, ist dir überlassen.

Aber man sieht eh, wer auf deiner Seite ist, um ebenso zu sofort zu wissen, wes Geistes Kind auf dieser Seite steht ;)

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