Das Coronavirus und seine Auswirkung auf den SK Rapid


TomTom90

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ASB-Süchtige(r)
Sektion LE schrieb am 20.12.2020 um 18:29 :

Da das Geld ja angeblich erst nach dem Juni eingelangt ist wird es erst im GB 20/21 aufscheinen

Wann das Geld einlangt ist unerheblich, da es ein Anspruch aus dem GJ 19/20 ist, muss es in der Bilanz 2019/20 bereits berücksichtigt sein. 

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Sehr bekannt im ASB
Gascoigne schrieb vor einer Stunde:

Wann das Geld einlangt ist unerheblich, da es ein Anspruch aus dem GJ 19/20 ist, muss es in der Bilanz 2019/20 bereits berücksichtigt sein. 

Bin jetzt kein bilanzexperte. Würde es  sich um eine Forderung gegenüber Kunden handeln bin ich bei dir. Hier geht es ja um eine Förderung bei welcher die Summe ja noch nicht feststand, daher bleibe ich bei meiner Aussage. Lass mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen habe dazu aber nur unten angeführte Info auf die Schnelle gefunden welche möglicherweise schon älter ist bzw. nur für öffentliche Institutionen zutrifft.

Zeitpunkt der Bilanzierung
(20) Der Anspruch auf den Zuschuss ist als Forderung zu aktivieren, wenn der Be- rechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Ge- währung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss spätestens zum Zeit- punkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist. Besteht ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss, muss keine Bewilligung vorliegen, es muss aber der erforderliche Antrag bereits ordnungsgemäß ge- stellt worden sein oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden.
 

 

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Gast
bw_sektionsbg schrieb vor 2 Stunden:

am beispiel türkgücü ist zu sehen wie scheisse es ist von einem geldgeber abhängig zu sein und wie es den veicherl mal gehen wird, auch wenn man sich jetzt mit einem investor vielleicht kurzfristig rettet....

Was ist passiert ?

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ASB-Süchtige(r)
Sektion LE schrieb vor 16 Stunden:

Bin jetzt kein bilanzexperte. Würde es  sich um eine Forderung gegenüber Kunden handeln bin ich bei dir. Hier geht es ja um eine Förderung bei welcher die Summe ja noch nicht feststand, daher bleibe ich bei meiner Aussage. Lass mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen habe dazu aber nur unten angeführte Info auf die Schnelle gefunden welche möglicherweise schon älter ist bzw. nur für öffentliche Institutionen zutrifft.

Zeitpunkt der Bilanzierung
(20) Der Anspruch auf den Zuschuss ist als Forderung zu aktivieren, wenn der Be- rechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Ge- währung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss spätestens zum Zeit- punkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist. Besteht ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss, muss keine Bewilligung vorliegen, es muss aber der erforderliche Antrag bereits ordnungsgemäß ge- stellt worden sein oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden.
 

 

Zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung war nicht nur der Rechtsanspruch gegeben, sondern ist auch bereits das Geld geflossen (August 2020). 

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Sehr bekannt im ASB
Gascoigne schrieb vor 32 Minuten:

Zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung war nicht nur der Rechtsanspruch gegeben, sondern ist auch bereits das Geld geflossen (August 2020). 

Unser Geschäftsjahr ist jedoch vom 01. Juli bis 30. Juni 

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ASB-Süchtige(r)
Sektion LE schrieb vor 1 Stunde:

Unser Geschäftsjahr ist jedoch vom 01. Juli bis 30. Juni 

Ja, aber die Bilanzwurde nicht am 30.6. erstellt, sondern irgendwann im November. Die Förderung gehört eindeutig ins GJ 2019/20, die Zusage und die Zahlung sind vor Bilanzerstellung erfolgt.- folglich muss die in der Bilanz bereits berücksichtigt sein. 

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Sehr bekannt im ASB
Gascoigne schrieb vor 3 Stunden:

Ja, aber die Bilanzwurde nicht am 30.6. erstellt, sondern irgendwann im November. Die Förderung gehört eindeutig ins GJ 2019/20, die Zusage und die Zahlung sind vor Bilanzerstellung erfolgt.- folglich muss die in der Bilanz bereits berücksichtigt sein. 

Verbleiben wir so: du glaubst dir, ich glaube mir. 
grün weiße Grüße 

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