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Der Begriff "Behinderung" ist in § 3 BeinStG und § 3 BGStG legaldefiniert. Demnach ist von einer Behinderung zu sprechen wenn eine Funktionsbeeinträchtigung (körperlich, geistig oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen) vorliegt, welche die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gesellschaft erschwert und die Beeinträchtigung nicht vorübergehend sondern über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vorliegt.

Demnach ist ein Mensch der sich eine Dauerkarte bei Rapid kauft und diese Spiele auch besucht, länger als 6 Monat geistig beeinträchtigt und zählt somit gem. §§ 3 BeinStG, 3 BGStG als "behindert".

bearbeitet von Tlahuizcalpantecuhtli

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Weltklassekicker
Mons Ivar schrieb vor 50 Minuten:

Jetzt bekommt man da schon eine am Deckel wenn man Rapidler beleidigt, Wahnsinn 

1. kann man Rapidler ja gar nicht mehr beleidigen als sie es durch ihre Religionsausübung per se eh schon sind.

2. sollte jedem halbwegs vernünftigen Menschen einleuchten, dass behindert oder Behinderung nicht im Sinne einer Beleidigung zu verwendet werden hat - Punkt aus.

bearbeitet von der_Rabe

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Held von heute
der_Rabe schrieb vor 39 Minuten:

1. kann man Rapidler ja gar nicht mehr beleidigen als sie es durch ihre Religionsausübung per se eh schon sind.

2. sollte jedem halbwegs vernünftigen Menschen einleuchten, dass behindert oder Behinderung nicht im Sinne einer Beleidigung zu verwendet werden hat - Punkt aus.

Außerdem werden durch diese Formulierung ja nicht die Rapidln sondern die Behinderten beleidigt, was nun wirklich nicht sein muss.

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Austria WIEN
Tlahuizcalpantecuhtli schrieb vor 9 Stunden:

Der Begriff "Behinderung" ist in § 3 BeinStG und § 3 BGStG legaldefiniert. Demnach ist von einer Behinderung zu sprechen wenn eine Funktionsbeeinträchtigung (körperlich, geistig oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen) vorliegt, welche die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gesellschaft erschwert und die Beeinträchtigung nicht vorübergehend sondern über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vorliegt.

Demnach ist ein Mensch der sich eine Dauerkarte bei Rapid kauft und diese Spiele auch besucht, länger als 6 Monat geistig beeinträchtigt und zählt somit gem. §§ 3 BeinStG, 3 BGStG als "behindert".

Als behindert im Sinne des zitierten Gesetzes (BEinstG) gilt jemand nur dann, wenn er bei der zuständigen  Behörde einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten einbringt und in Folge ein Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert festgestellt wird. 

 

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V.I.P.
elmod schrieb vor 16 Minuten:

Als behindert im Sinne des zitierten Gesetzes (BEinstG) gilt jemand nur dann, wenn er bei der zuständigen  Behörde einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten einbringt und in Folge ein Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert festgestellt wird. 

 

da geht's ja sowieso nur ums Arbeitsrecht (behindertenEINSTELLgesetz)

relevant für die Diskussion ist allerdings die Einschätzungsverordnung

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006879

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elmod schrieb vor einer Stunde:

Als behindert im Sinne des zitierten Gesetzes (BEinstG) gilt jemand nur dann, wenn er bei der zuständigen  Behörde einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten einbringt und in Folge ein Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert festgestellt wird. 

 

und da Rapdis bekanntlich nur Anträge an das AMS stellen können, scheitert es daran.

bearbeitet von Tlahuizcalpantecuhtli

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Austria WIEN
J.E schrieb vor 1 Stunde:

da geht's ja sowieso nur ums Arbeitsrecht (behindertenEINSTELLgesetz)

relevant für die Diskussion ist allerdings die Einschätzungsverordnung

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006879

Nein. 

Die Einschätzungsverordnung ist Grundlage für das ärztliche Ermittlungsverfahren im BEinstG. Es reicht wenn jemand trotz seiner Funktionseinschränkungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.  Eine tatsächliche Tätigkeit muss man nicht ausüben. 

Die EVO kommt noch beim Paragraphen 40 BBG zur Anwendung. Das war's dann aber wieder.

Wenn jemand nach der EVO 100% Grad der Behinderung hat, bedeutet das noch lange nicht, dass er zB auch ein Pflegegeld bekommt. 

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V.I.P.
elmod schrieb Gerade eben:

Nein. 

Die Einschätzungsverordnung ist Grundlage für das ärztliche Ermittlungsverfahren im BEinstG. Es reicht wenn jemand trotz seiner Funktionseinschränkungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.  Eine tatsächliche Tätigkeit muss man nicht ausüben. 

Die EVO kommt noch beim Paragraphen 40 BBG zur Anwendung. Das war's dann aber wieder.

Wenn jemand nach der EVO 100% Grad der Behinderung hat, bedeutet das noch lange nicht, dass er zB auch ein Pflegegeld bekommt. 

hier in der Diskussion gings grundsätzlich um Behinderung und nicht den Arbeitsmarkt

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V.I.P.
elmod schrieb vor 13 Minuten:

User Tfhvdgxrzjcr hat eingangs Paragraph 3 BEinstG zitiert. 

und genau dies wollte ich richtigstellen, weil er ja auf die legaldefinition von Behinderung abzielte. und da geht's nicht ums Arbeitsrecht, gibt ja auch Kinder. und rapidler ;)

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