Einschreiben


AustrianHero

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Weltklassecoach

hallo zusammen,

ich muss einen wichtigen brief abschicken, aber ein normales einschreiben reicht mir da einfach nicht.

mir wäre es sehr wichtig, wenn ich vom zustelldienst den inhalt des schreibens bestätigt bekommen würde.

d.h. ich will eine kündigung abschicken und der zustelldienst soll mir bestätigen, dass in jenem einschreiben auch die kündigung enthalten ist. somit hätte man im falle des falles etwas schriftliches in der hand.

kennt jemand eine möglichkeit? auf der post seite habe ich nichts gefunden! bieten vielleicht private zustelldienste so etwas an?

vielen dank für euere antworten!

AustrianHero

bearbeitet von AustrianHero

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Surft nur im ASB

Ich versteh nicht was das Problem vom eingeschriebenen Brief ist?

Nur das da nicht fixiert ist WAS der Inhalt ist?

Weil der Rest wäre durch den eingeschriebenen Brief ja bestätigt:

- Zeitraum des Abschickens

- Das Abschicken selbst

Und wennst solche Probleme mit de Kündigen hast, sprich Angst hast, dass dein Arbeitgeber sagt: Da KAM nichts, dann kannst eh nur so paranoid sein und mit einem Zeugen zur Post laufen, damit du notfalls via Anwalt deine Kündigung erwirkst.

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legende
Ich versteh nicht was das Problem vom eingeschriebenen Brief ist?

Nur das da nicht fixiert ist WAS der Inhalt ist?

Weil der Rest wäre durch den eingeschriebenen Brief ja bestätigt:

- Zeitraum des Abschickens

- Das Abschicken selbst

Und wennst solche Probleme mit de Kündigen hast, sprich Angst hast, dass dein Arbeitgeber sagt: Da KAM nichts, dann kannst eh nur so paranoid sein und mit einem Zeugen zur Post laufen, damit du notfalls via Anwalt deine Kündigung erwirkst.

880092[/snapback]

Ich nehme an, dass er sich eher darum sorgt dass dann der Arbeitgeber sagt "da war keine Kündigung sondern irgendwas anderes drinnen"... Kann mir zwar nicht vorstellen dass es sowas gibt, aber einen anderen Grund kann ich mir nicht erklären. :ratlos:

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Gast schwejk
Ich nehme an, dass er sich eher darum sorgt dass dann der Arbeitgeber sagt "da war keine Kündigung sondern irgendwas anderes drinnen"... Kann mir zwar nicht vorstellen dass es sowas gibt, aber einen anderen Grund kann ich mir nicht erklären. :ratlos:

880113[/snapback]

kann man beim einschreiben keinen betreff vermerken?

ansonsten (falls es kündigung beim arbeitgeber ist) mündlich vor zwei zeugen kündigen. gilt genauso

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Weltklassecoach

vielen dank für eure antworten!

nein, ich will nicht beim arbeitgeber kündigen, sondern einen mieter. was ich aber bis jetzt mit dem erlebt habe, lässt mich äusserst vorsichtig werden. nach 3 monaten nur probleme, lügen, ausreden etc...

da reicht mir kein einschreiben, denn so wie ich diesen herrn einschätze, versucht er sich aus einer kündigung mittels eingeschriebenem brief, auch noch herauszuwinden. quasi: in dem brief war keine kündigung enthalten und der ach so tolle mieterschutz wird ihm dann auch noch den rücken stärken.

ich habe versucht, ihm die kündigung telefonisch und persönlich in der wohnung und am arbeitsplatz zuzustellen, er war aber niemals anzutreffen, er wird vermutlich von seinen kollegen gedeckt.

fax fällt leider auch flach, da er soetwas nicht besitzt.

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Surft nur im ASB

EIngeschriebenen Brief und dessen Inhalt, durch zwei Zeugen (wer auch immer) bestätigen lassen und abschicken.

Sagt er dann, dass im Brief keine Kündigung enthalten war, dann sagst du:

1.) Habe hier meinen Wisch das am Tag XY mein Brief zu Ihnen weggegangen ist

2.) der Inhalt ist zwei Menschen bekannt, welche bezeugen können, dass es sich um eine Kündigung handelt

3.) Sollten sie sich jetzt noch nicht daran erinnern, dies erhalten zu haben, dann lauft das über meinen Anwalt weiter.

Punkt Ende

PS.: Und bis zum Anwalt wird e sgarnicht gehen, weil sonst wäre der Herr ein schöner Idiot

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Weltklassecoach
EIngeschriebenen Brief und dessen Inhalt, durch zwei Zeugen (wer auch immer) bestätigen lassen und abschicken.

Sagt er dann, dass im Brief keine Kündigung enthalten war, dann sagst du:

1.) Habe hier meinen Wisch das am Tag XY mein Brief zu Ihnen weggegangen ist

2.) der Inhalt ist zwei Menschen bekannt, welche bezeugen können, dass es sich um eine Kündigung handelt

3.) Sollten sie sich jetzt noch nicht daran erinnern, dies erhalten zu haben, dann lauft das über meinen Anwalt weiter.

Punkt Ende

PS.: Und bis zum Anwalt wird e sgarnicht gehen, weil sonst wäre der Herr ein schöner Idiot

880498[/snapback]

diese szenarien sind mir wohl bekannt. ich versuche das ganze gütlich zu lösen, denn ich habe wirklich keine lust, einen anwalt einzuschalten.

bezahlen muss ich den anwalt im voraus, ob ich das geld von dem mietpreller überhaupt einmal sehe, geschweige denn die anwaltskosten rückerstattet bekomme, liegt dann auch in den sternen.

ich hoffe, dass der bursche vernünftig ist...

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ASB-Legende
vielen dank für eure antworten!

nein, ich will nicht beim arbeitgeber kündigen, sondern einen mieter. was ich aber bis jetzt mit dem erlebt habe, lässt mich äusserst vorsichtig werden. nach 3 monaten nur probleme, lügen, ausreden etc...

da reicht mir kein einschreiben, denn so wie ich diesen herrn einschätze, versucht er sich aus einer kündigung mittels eingeschriebenem brief, auch noch herauszuwinden. quasi: in dem brief war keine kündigung enthalten und der ach so tolle mieterschutz wird ihm dann auch noch den rücken stärken.

Achtung, in diesem Fall reicht auch der eingeschriebene Brief nicht aus!!! Wenn der Mietvertrag unter den Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt (bei Wohnungen praktisch immer der Fall - außer bei Wohnung in Zwei-Objekt-Häusern), muss der Vermieter gerichtlich kündigen (der Mieter übrigens auch, was viele nicht wissen).!!!!

Sonst ist die Kündigung rechtsunwirksam. Der Typ rennt sicher zur Mietervereinigung oder zur KPÖ, wird dort entsprechend beraten und kann sich ins Fäustchen lachen.

Daher unbedingt gerichtlich kündigen, hier der Link zum Formular!

http://www.bmj.gv.at/_cms_upload/_docs/200...o_zpform102.pdf

Siehe zum Thema auch:

http://www.wohnquadrat.at/Wohn2/CDA/Channe...,9-5551,00.html

Anwendungsbereich des MRG

Geltungsbereich

  § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen,

einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie

im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten,

Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten

(§ 1091 ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im besonderen von

Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die

genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte (im

folgenden Mietgegenstände genannt); in diesem Bundesgesetz wird unter

Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, unter

Mietzins auch das auf Grund eines genossenschaftlichen

Nutzungsvertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt verstanden.

  (2) In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht

  1. Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines

    Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-,

    Speditions- oder Lagerhausunternehmens oder eines hiefür

    besonders eingerichteten Heimes für ledige oder betagte

    Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder

    Studenten vermietet werden,

1a. Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder

    humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch

    betreuten Wohnens vermietet werden,

  2. Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im

    Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder

    Werkswohnung überlassen werden,

  3. Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung

    erlöschen, sofern die ursprüngliche oder verlängerte

    vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt und der

    Mietgegenstand

    a) eine Geschäftsräumlichkeit oder

    b) eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B (§ 15a Abs. 1

        Z 1 und 2) ist und der Mieter diese nur zum schriftlich

        vereinbarten Zweck der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines

        durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden

        Ortswechsels mietet,

  4. Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung

    zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet

    werden; eine Zweitwohnung im Sinne der Z 3 und 4 liegt vor, wenn

    daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des

    § 66 JN besteht,

  5. Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei

    selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei

    Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu

    geschaffen wurden oder werden, nicht zählen.

  (3) Für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen

Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden sind, gelten die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des § 20 des

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.

  (4) Die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen

Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes, gelten für

  1. Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne

    Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem

    30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden

    sind,

  2. Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens auf

    Grund einer nach dem 31. Dezember 2001 erteilten

    Baubewilligung neu errichtet worden sind, sowie unausgebaute

    Dachbodenräumlichkeiten, die mit der Abrede vermietet werden,

    dass darin - wenn auch zum Teil oder zur Gänze durch den

    Hauptmieter - eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit

    errichtet werde,

  3. Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen, sofern der

    Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer

    nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet

    worden ist.

  (5) hier nicht relevant (betrifft Wirtschaftsparks).

Die §§ 29 - 36 regeln den Kündigungsschutz, der § 33 verlangt eine gerichtliche Kündigung.

bearbeitet von Blackie75

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Weltklassecoach

danke für deine mühe, blackie75!

ich versuche die sache trotzdem aussergerichtlich zu lösen, da ich fürchte, dass mir die gerichtskosten teilweise aufgedonnert werden, weil bei dem herren anscheinend nichts zu holen ist.

ich denke aber, er wird vernünftig bleiben und dass wir die sache aussergerichtlich regeln können!

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