Vereinsstatuten


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STATUTEN DES VEREINES

FC WACKER TIROL

§ 1

Namen, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.  Der Verein führt den Namen "FC Wacker Tirol"

2.  Der Sitz des Vereins ist Innsbruck.

3.  Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die Sportausübung ist auch im Ausland möglich.

4.  Die Vereinsfarben sind grün-schwarz.

§ 2

Zweck

1.  Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Körpersportes jeder Art, insbesondere die Ausübung des Fußballsportes, unter Ausschluss jeder politischen Tendenz.

2.  Der Verein wird auf gemeinnütziger Basis von einem gewählten Vorstand ehrenamtlich geführt.

3.  Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen in vertraglicher Beziehungen stehen, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen sein, es sei denn, ein wirtschaftliches Interesse dieser Unternehmen an sportlichen Erfolgen mehrerer Vereine oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder Muttervereinen ist auszuschließen.

4.  Mitglieder von Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen anderer Vereine oder anderen Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder anderer Muttervereine dürfen keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen.

§ 3

Geschäftsjahr

1.  Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

§ 4

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1.  Zur Erreichung des Vereinszweckes und somit zur Bestreitung der Ausgaben dienen dem Verein seine Einnahmen aus

a) Mitgliedsbeiträgen

b) sportlichen und geselligen Veranstaltungen

c) Spenden, Sponsorbeiträgen und sonstigen Zuwendungen

d) der sonstigen Verwertung seiner Sportanlagen

2.  Die Vereinsgelder dürfen nur zur Deckung von Ausgaben für Vereinszwecke verwendet werden.

3.  Der Verein ist berechtigt, die zur sportlichen Verwertung seiner Anlage allenfalls erforderlichen Gewerbe nach vorheriger Einholung der behördlichen Genehmigung zur Ausübung der Gewerbeberechtigung anzumelden und auszuüben.

§ 5

Arten der Mitgliedschaft

1.  Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in

a) ordentliche Mitglieder

b) ausübende Mitglieder

c) außerordentliche Mitglieder

d) jugendliche außerordentliche Mitglieder

e) Ehrenmitglieder

2. Mitgliedschaften:

a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in der jeweils von der Generalversammlung bestimmten Höhe bezahlen.

b) Ausübende Mitglieder sind jene, die eine der vom Verein gepflogenen Sportarten ausüben und das vollendete 18. Lebensjahr bereits überschritten haben.

c) Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Zwecke des Vereins durch Zahlung eines jährlichen Beitrages in der Höhe, die ebenfalls von Generalversammlung festgelegt wird, oder durch sonstige Zuwendungen jeglicher Art fördern.

d) Jugendliche Mitglieder sind jene sportausübenden Mitglieder, die am 1. Jänner des Jahres, an dem der Jugendspielbewerb beginnt, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Aufnahme des Jugendlichen kann nur durch eine schriftliche Zustimmungserklärung seines gesetzlichen Vertreters erfolgen.

e) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können nur physische Personen werden.

2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen. Die Ablehnung einer Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

2. Der freiwillige Austritt kann nur zum 30. Juni jedes Jahres erfolgen und muss bis längstens 1. Juni desselben Jahres dem Vorstand des Vereines zugegangen sein. Das austretende Mitglied darf dem Verein gegenüber mit keiner Verpflichtung im Rückstand sein.

3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als 1 Monat mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Gegen diese Streichung steht den Mitgliedern innerhalb eines Monats das Recht der Berufung an die nächste Generalversammlung zu.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vortand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften und vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung binnen einem Monat zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die ausübenden und jugendlichen Mitglieder haben das Recht der Benützung der dem Verein zur Verfügung gestellten Utensilien und dgl. im Sinne der bestehenden Sportbestimmungen. Sie haben bei der Generalversammlung kein Stimmrecht.

2. Nur die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Stimmrecht in der Generalversammlung.

3. Das aktive und passive Wahlrecht von Vereinsmitgliedern, die Vertrags- oder Lizenzspieler im Sinne des Regulativs des ÖFB oder TFV sind, ruht für die Zeit dieses Vertragsverhältnisses. Gleiches gilt für Mitglieder des Vereines, die zum Verein in einem Dienstverhältnis stehen, oder für ihre Tätigkeit für den Verein eine regelmäßige Zuwendung von mindestens monatlich € 40,00 erhalten.

4. Alle Mitglieder haben regelmäßige Mitgliedsbeiträge zu leisten. Diese werden von der Generalversammlung festgesetzt und sind im vorhinein zu entrichten, jedoch bis spätestens 30.6. eines jeden Jahres. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnte. Sie haben die Statuten und ihre Durchführungsbestimmungen genau zu beachten und sich allen Anordnungen der Vereinsleitung zu fügen.

5. Die Mitglieder verpflichten sich, die Bestimmungen der Aktion Football Against Racism in Europe (FARE)anzuerkennen.

§ 9

Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsprüfer

d) das Schiedsgericht

§ 10

Die Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich innerhalb 8 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb eines Monats vom Vorstand einzuberufen:

a) über Beschluss des Vorstandes

b) auf Antrag des Obmannes

c) auf Antrag der Rechnungsprüfer

d) auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder

3. Der Tag der ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung ist den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens 21 Tage vorher schriftlich oder durch eine Einschaltung in den örtlichen Medien bekannt zu geben. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen.

4. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, bis 1. Woche vor der Generalversammlung, Anträge an die Generalversammlung zu stellen.

5. Anträge, die erst in der Versammlung gestellt werden, werden nur behandelt, wenn der Vorstand der Behandlung zustimmt oder die Versammlung die Behandlung mit Dreiviertelmehrheit beschließt.

6. Der Vorstand beschließt vor der Generalversammlung die Durchführungsbestimmungen zur Generalversmmlung.

7. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

8. Bei der Generalversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt, wobei jedes Mitglied nur eine Stimme hat. Die Teilnahme an der Generalversammlung steht allen Vereinsmitgliedern zu. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Im Falle der Nichtbeschlussfähigkeit ist eine halbe Stunde später eine zweite Hauptversammlung zu eröffnen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig ist.

9. Die Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

10.Der Wahlausschuss hat der Generalversammlung Wahlvorschläge zur Wahl der Vorstandsmitglieder zu unterbreiten. Erhält der Wahlvorschlag des Wahlausschusses im ersten Wahlgang nicht die Mehrheit, so hat der Wahlausschuss der Mitgliederversammlung einen weiteren Wahlvorschlag zu machen. Findet auch dieser nicht die Mehrheit, so ist innerhalb einer Frist von 8 Wochen eine neuerliche Generalversammlung einzuberufen, auf der von der Wahlkommission zwei neue Vorschläge zur Abstimmung gebracht werden. Der Vorstand bleibt bis zur neuerlichen GV im Amt. Die Wahlkommission hat sich in dieser Zeit mit Interessensvertretern des Vereins auseinander zu setzen, um einen Wahlvorschlag zu erstellen, der mit einer Mehrheit auf der GV rechnen kann.  Finden auch diese Vorschläge wiederum nicht die Mehrheit, so sind aus der Generalversammlung weitere Vorschläge entgegenzunehmen und zur Abstimmung zu bringen. Es können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Gewählt ist der Vorschlag der Wahlkommission, der eine einfache Mehrheit für sich vereinigen kann. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Geheime Wahlen finden nur statt, wenn dies mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird.

11.Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Obmann oder Geschäftsführer gegengezeichnet werden muss.

12.Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Geschäftsführer. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

13.Jene Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber bis zum Beginn einer Generalversammlung nicht restlos nachgekommen sind, haben kein Stimmrecht.

14.Scheidet ein gewählter Funktionär vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, einen Ersatzmann zu ernennen und in der nächstfolgenden Generalversammlung die nachträgliche Genehmigung einzuholen.

§ 11

Aufgabenkreis der Generalversammlung

1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)  Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Jahresabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.

b)  Beschlussfassung über den Voranschlag

c)  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, wobei letztere keinem weiteren Organ als der Generalversammlung angehören dürfen

d)  Entlastung des Vorstandes

e)  Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

f)  Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

g)  Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins. Die Statutenänderung kann in einer ordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

h)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

i)  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein

j)Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

§ 12

Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die von der Generalversammlung zu wählen sind. Die Wahl erfolgt ohne Bezeichnung der Funktion.

2.    Binnen 14 Tagen nach seiner Wahl hat der Vorstand aus seiner Mitte folgende Funktionäre zu wählen:

a) den Obmann

b) den Schriftführer

c) den Schriftführerstellvertreter

d) den Kassier

e) den Rechtsberater

f) ein kooptiertes Mitglieder des Vorstandes des WSG Swarovski    Wattens

3.    Zur Bestellung der einzelnen Funktionäre ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der durch die Generalversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Bei Gleichheit entscheidet der Obmann.

4.    Nur bei Ansetzen einer neuerlichen Generalversammlung gemäß § 10 bleibt der alte Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Das freiwillige Ausscheiden als Vorstand ist mindestens 3 Monate vorher schriftlich dem Obmann bekannt zu geben.

5.    Der Vorstand wird für eine Funktionsperiode von 3 Jahren gewählt.

6.    Der Vorstand wird für seine Sitzungen vom Obmann bzw. dem Geschäftsführer schriftlich oder mündlich einberufen.

7.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel anwesend ist.

8.    Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Aufhebung oder Abänderung eines Vorstandsbeschlusses sowie der Beschluss über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen.

9.    Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung durch die Generalversammlung und durch Rücktritt. Vorstandsmitglieder, welche dreimal hintereinander den Vorstandssitzungen fernbleiben, können vom Vorstand ihres Mandates enthoben werden.

10.          Der Geschäftsführer kann dem Vorstand nicht angehören, zumal er gemäß § 15 dem Vorstand verantwortlich ist und diesem gegenübe weisungsgebunden ist. Es steht ihm jedoch zu an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§ 13

Aufgabenkreis des Vorstandes

1.    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er entscheidet und verfügt in allen Angelegenheiten, in denen die Statuten nichts anderes vorsehen und die nicht der Geschäftsführung oder einem anderen Organ vorbehalten sind.

2.    Insbesondere erstreckt sich die Tätigkeit auf

·        die Wahl eines Geschäftsführers

·        die Wahl der Geschäftsführung

·        Überwachung der Geschäftsführung

·        die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Sorge für eine geordnete Geldgebarung

·        die Einberufung und Vorbereitung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen

·        Erlassung der Durchführungsbestimmungen für die Generalversammlung

·        die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

·        die Aufnahme von Angestellten

·        Erstellung des Jahresvoranschlages

·        Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

·        die Einsetzung von Ausschüssen gemäß § 16

§ 14

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1.    Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung und obliegt ihm die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes, sowie die Leitung der Generalversammlung. Er hat die Einhaltung der Statuten zu überwachen und für die ordnungsgemäße Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen.

2.    Im Verhinderungsfall wird der Obmann vom Geschäftsführer vertreten.

3.    Der Schriftführer hat für die ordnungsgemäße Führung der Protokolle über die Generalversammlungen und die Vorstandssitzungen Sorge zu tragen. Ihm obliegt die Verteilung der einlaufenden Schriftstücke und die Bearbeitung der Post, sofern hiefür nicht das Sekretariat zuständig sind.

4.    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereins zuständig.

5.    Der Rechtsberater vertritt den Verein in allen Rechtsfragen.

6.    Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

§ 15

Geschäftsführung

1.  Die vom Vorstand bestimmte Geschäftsführung ist zur unmittelbaren Führung der Geschäfte des Vereins berufen. In ihren Aufgabenbereich fallen alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Vereinsorgan gesondert zugeordnet sind, wobei die Geschäftsführung dem Vorstand verantwortlich ist.

2.  Insbesondere erstreckt sich die Tätigkeit auf:

·        die Durchführung und Überwachung des gesamten Spielbetriebes

·        die Genehmigung von fallweisen Zuwendungen an Funktionäre für Dienste gegen Rechnungslegung

3.  Bei der Bestellung der Mitglieder der Geschäftsführung und der Erlassung einer allfälligen Geschäftsordnung ist auf die Verträge mit Sponsoren Bedacht zu nehmen.

4.  Die Mitglieder der Geschäftsführung haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung entgegen der Bestimmung des § 2 Ziffer 2.

5.  Die Geschäftsführung wird vom Geschäftsführer schriftlich oder mündlich einberufen. Die Geschäftsführung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn alle  Mitglieder der Geschäftsführung eingeladen wurden. Wird eine einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht, dh bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Geschäftsführers.

6.  Bei Aufhebung oder Abänderung eines Beschlusses der Geschäftsführung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen des Vorstandes erforderlich. Im übrigen gelten die unter § 12 für den Vorstand festgelegten Bestimmungen.

7.  Die Geschäftsführung kann zu jeder Zeit vom Vorstand neu bestellt werden.

§ 16

Ausschüsse

1.    Zur Vorbereitung oder Durchführung bestimmter Angelegenheiten des Vereines sowie für die einzelnen Sportzweige können vom Vorstand durch Wahl mit einfacher Mehrheit Ausschüsse eingesetzt werden.

2.    Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht dem Vorstand angehören müssen, wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, sowie die sonst erforderlichen Mitglieder der betreffenden Ausschüsse.

3.    Zur Ausarbeitung eines Wahlvorschlages für die Neuwahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer durch die Generalversammlung hat der Vorstand einen Ausschuss von mindestens fünf Mitgliedern einzusetzen.

§ 17

Rechnungsprüfer

1.    Die beiden Rechnungsprüfer, die betriebswirtschaftliche Kenntnisse besitzen müssen, werden von der Generalversammlung auf die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2.    Es obliegt ihnen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung der gesamten Geldgebarungen sowie des Jahresabschlusses und die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung der Generalversammlung zu berichten.

3.    Die Rechnungsprüfer können vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.

4.    Nur die Rechnungsprüfer können in der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes stellen.

5.    Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12.

§ 18

Beirat

1.    Der Beirat besteht aus einer vom Vorstand zu bestimmenden Zahl an Mitgliedern.

2.    Über die Aufnahme in den Beirat entscheidet der Vorstand.

3.    Die Mitglieder des Beirates sind zu allen Vorstandssitzungen ordnungsgemäß zu laden. Sie haben bei den Vorstandssitzungen Sitz- aber kein Stimmrecht.

4.    Die Mitglieder des Beirates verpflichten sich, dem Verein FC Wacker Tirol beratend zur Seite zu stehen und sich für das Wohlergehen des Vereins tatkräftig einzusetzen.

§ 19

Sekretariat

1.    Mit der Durchführung schriftlicher Arbeiten sowie mit der Führung der Bücher ist unter der Verantwortlichkeit des Schriftführers das Sekretariat betraut.

2.    Leiter des Sekretariates ist eine entlohnte Person. Ihr obliegt neben der Durchführung der schriftlichen Arbeiten und der Buchführung auch die Führung des Mitgliederverzeichnisses sowie die geordnete Verwahrung der einlaufenden und auslaufenden Schriftstücke bzw. deren Durchschriften.

3.    Das Sekretariat untersteht den Anordnungen des Obmannes.

§ 20

Zeichnungsberechtigungen

1.    Rechtsverbindliche Schriftstücke wie Urkunden, Verträge und Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet wird, Anstellungs- und Auszeichnungsurkunden, sowie Vollmachten und dergleichen sind vom Obmann gemeinsam entweder mit dem Geschäftsführer oder mit dem Schriftführer zu zeichnen.

2.    Die übrigen Schriftstücke werden im Rahmen ihrer Befugnisse vom Obmann, Geschäftsführers, Schriftführer oder vom Leiter des Sekretariats unterzeichnet.

3.    Im Falle der Verhinderung des Obmannes zeichnet an seiner Stelle der Geschäftsführer. Dies gilt jedoch nur für Punkt 2)

§ 21

Das Schiedsgericht

1.    In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht, dies ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des VG 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO

2.    Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand 2 ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden, welcher dem Vorstand angehört. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3.    Die Einberufung des Schiedsgerichts erfolgt durch den Vorsitzenden. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Vorschriften gebunden zu sein, nach besten Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

4.    Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder dessen Entscheidungen nicht anerkennen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 22

Auflösung

1.    Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2.    Den Antrag auf Auflösung stellt der Vorstand.

3.    Ein im Falle der Auflösung allenfalls vorhandenes Vereinsvermögen darf in keiner wie immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom Abwickler sportlichen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Über die Verwendung in diesem Sinne beschließt die Generalversammlung, welche auch einen fünfgliedrigen Ausschuss einzusetzen hat, dem die Abwicklung des Vereinsvermögens unterliegt.

Vorstehende Statuten wurden in der Vorstandsitzung vom 12. Februar 2003 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Der Obmann:                              Der Schriftführer:

Vor allem Punkt 1 unter §1 ist zum kotzen...

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Wichtiger Spieler

Vor allem Punkt 1 unter §1 ist zum kotzen...

Du kannst dir sicher sein, dass diesbezüglich noch nicht das letzte Wort gesprochen ist, dieser Punkt wird auf jeden Fall bei der ersten Generalversammlung besprochen. Im übrigen schützt uns die festschreibung des Vereinsnamens in den Statuten vor ungewolltem eindringen von Sponsoren.

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Spitzenspieler

Im übrigen schützt uns die festschreibung des Vereinsnamens in den Statuten vor ungewolltem eindringen von Sponsoren.

Nur dass "Tirol" dummerweise kein Sponsor is...

Aber ich bin mir auch sicher dass da noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Hat jemand eine Ahnung wann die erste Generalversammlung stattfindet?

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Wichtiger Spieler

Im übrigen schützt uns die festschreibung des Vereinsnamens in den Statuten vor ungewolltem eindringen von Sponsoren.

Nur dass "Tirol" dummerweise kein Sponsor is...

Aber ich bin mir auch sicher dass da noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Hat jemand eine Ahnung wann die erste Generalversammlung stattfindet?

Nein, aber innerhalb der ersten 8 Monate der nächsten Saison. Jeder der bis 30.6.2003 eingezahlt hat ist dabei. Zur Änderung des Vereinsnamens (u.a. Statuten wie Vereinsfarbe und Standort) ist eine 2/3 Mehrheit bei der Generalversammlung nötig.

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