Zitat
AUF- UND ABSTIEGS- BESTIMMUNGEN ZWISCHEN DER ZWEITHÖCHSTEN (2.BL) UND DRITTHÖCHSTEN (REGIONALLIGA) LEISTUNGSSTUFE
(gültig ab 1. Juli 2009) gemäß Beschluss des ÖFB
[...]
§ 3 Teilnahmeberechtigung der Vereine der Regionalliga an der Relegation
1) Pro Regionalliga ist - vorbehaltlich der Regelung des Abs. 3 - jeweils teilnahmeberechtigt an der Relegation (kurz: Relegationsberechtigter Regionalligaverein)
a) der jeweilige Meister einer Regionalliga mit BL-Lizenz
b) sofern der Meister einer Regionalliga über keine BL-Lizenz verfügt, der zweitplatzierte Verein mit BL-Lizenz.
2) Erhalten weder der Erst- noch der Zweitplatzierte einer Regionalliga eine BL-Lizenz, so erlischt das Recht zur Teilnahme an der Relegation auch für die weiteren Vereine dieser Regionalliga. Vorbehalten bleiben jedenfalls die Regelungen betreffend BL-Amateurmannschaften in Abs. 3.
3) Vereine, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen (Amateurmannschaften der Bundesligavereine), sind keinesfalls berechtigt, an der Relegation teilzunehmen. In diesem Fall rücken jeweils die nächstplatzierten Vereine der jeweiligen Regionalliga, die von einem derartigen Hindernis nicht betroffen sind, nach und sind berechtigt, an der Relegation teilzunehmen, und gelten damit als Relegationsberechtigter Regionalligaverein im Sinne dieser Bestimmungen.
4) Das Recht auf Teilnahme an der Relegation ist weder durch Verzicht noch durch Vereinbarung übertragbar.
§ 4 Sonderfälle bei Nichterteilung einer BL-Lizenz an die Regionalligameister oder an Vereine der zweithöchsten Spielklasse
1) Erhalten zwei Vereine der höchsten und/oder der zweithöchsten Leistungsstufe keine Lizenz, so steigt der dem Neuntplatzierten laut Auslosung für die Relegation zugeteilte Gegner automatisch in die zweithöchste Leistungsstufe auf.
2) Erhalten drei Vereine der höchsten und/oder zweithöchsten Leistungsstufe keine BL-Lizenz, so steigen diese ab und die drei relegationsberechtigten Regionalligavereine steigen direkt auf. Für den Fall, dass zusätzlich eine Regionalliga keinen relegationsberechtigten Verein stellen kann, erfolgt durch das ÖFB-Präsidium eine Wertung sämtlicher an den drei Regionalligen teilnehmenden Vereine mit BL-Lizenz (abzüglich der relegationsberechtigten Vereine) nach bzw. analog zu § 9 der Meisterschaftsregeln. Die bestplatzierten Vereine steigen nach den relegationsberechtigten Regionalligavereinen - abhängig von der Anzahl der absteigenden Vereine - in die zweithöchste Leistungsstufe auf. Diese Entscheidung ist endgültig.
3) Kann eine Regionalliga keinen relegationsberechtigten Regionalligaverein stellen, so steigt der laut Auslosung für die Relegation zugeteilte Gegner automatisch in die zweihöchste Leistungsstufe auf bzw. verbleibt dort.
4) Können zwei Regionalligen keinen relegationsberechtigten Regionalligaverein stellen, so steigt der relegationsberechtigte Regionalligaverein der dritten Regionalliga automatisch in die zweithöchste Leistungsstufe auf und der Neuntplatzierte der zweithöchsten Leistungsstufe verbleibt in derselben.
5) Kann keine der Regionalligen einen relegationsberechtigten Regionalligaverein stellen, so verbleiben der Neunt- und der Zehntplatzierte in der zweithöchsten Leistungsstufe. Erhalten darüber hinaus ein oder mehrere Vereine der höchsten oder zweithöchsten Leistungsstufe keine BL-Lizenz, so ist nach der Regelung des Abs. 2 vorzugehen.
6) In allen weiteren Sonderfällen entscheidet das ÖFB-Präsidium endgültig.
nachzulesen
hier
kurz gesagt:
Meister in Relegation
wenn Meister keine Lizenz dann Zweiter in Relegation
wenn Zweiter auch keine Lizenz dann Pech gehabt
Amateurteams der Bundesligisten werden nicht mitgezählt (deswegen dürfte Parndorf als 3. letztes Jahr Relegation spielen weil die Admira Amas (2.) von vornherein nicht aufsteigen durften und Waidhofen (1.) keine Lizenz beantragte)
Dieser Beitrag wurde von onkelandy bearbeitet: 16. März 2011 - 20:11